Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 2-13 T 73/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34055
LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 2-13 T 73/18 (https://dejure.org/2018,34055)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2018 - 2-13 T 73/18 (https://dejure.org/2018,34055)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. August 2018 - 2-13 T 73/18 (https://dejure.org/2018,34055)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34055) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG § 49a
    Einnahmen gemäß Wirtschaftsplan kein Bestandteil des (hälftigen) Nennwerts der Jahresabrechnung zur Bestimmung des Streitwerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Zahlung auf Instandhaltungsrücklage bei Streitwert über Jahresabrechnung anzusetzen? (IMR 2018, 1098)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 128
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Frankfurt/Main, 29.01.2018 - 13 S 72/17

    (Nach)zahlungen auf Hausgelder sind nicht in den Einzelabrechnungen der anderen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    Da diese allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf die Eigentümer zu verteilen sind (BGH NJW 2014, 145 , Kammer ZWE 2018, 272), sondern insoweit in der Einzelabrechnung die Zahlungen lediglich informatorischen Gehalt haben (BGH MZM 2014, 79), ist es nicht angemessen, diese Werte bei der Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten an dem Bestand oder Nichtbestand der Jahresabrechnung in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die Ausgaben.
  • LG München I, 13.04.2017 - 1 T 7014/16

    Streitwertfestsetzung: Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    In ständiger Rechtsprechung der hiesigen WEG Berufungskammern, des OLG Frankfurt am Main und auch - soweit ersichtlich - der übrigen WEG Berufungsgerichte sind maßgebend nur die Kosten und Ausgaben (vgl. nur LG München I ZMR 2017, 673; LG Hamburg ZMR 2017, 832; vgl. OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; LG Itzehoe ZMR 2012, 390).
  • LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Jahresabrechnung letztlich die Einzelabrechnung ist, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Ermittlung des "eigentlichen Beitragsanspruchs" dient, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH NJW 2014, 2197 ), so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan) ist (vgl. ausf. dazu Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Itzehoe, 24.01.2012 - 11 S 16/11

    Keine rückwirkende Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    In ständiger Rechtsprechung der hiesigen WEG Berufungskammern, des OLG Frankfurt am Main und auch - soweit ersichtlich - der übrigen WEG Berufungsgerichte sind maßgebend nur die Kosten und Ausgaben (vgl. nur LG München I ZMR 2017, 673; LG Hamburg ZMR 2017, 832; vgl. OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; LG Itzehoe ZMR 2012, 390).
  • BGH, 11.10.2013 - V ZR 271/12

    Wohnungseigentum: Notwendiger Inhalt einer Gesamtjahresabrechnung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    Da diese allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf die Eigentümer zu verteilen sind (BGH NJW 2014, 145 , Kammer ZWE 2018, 272), sondern insoweit in der Einzelabrechnung die Zahlungen lediglich informatorischen Gehalt haben (BGH MZM 2014, 79), ist es nicht angemessen, diese Werte bei der Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten an dem Bestand oder Nichtbestand der Jahresabrechnung in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die Ausgaben.
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Jahresabrechnung letztlich die Einzelabrechnung ist, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Ermittlung des "eigentlichen Beitragsanspruchs" dient, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH NJW 2014, 2197 ), so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan) ist (vgl. ausf. dazu Kammer NZM 2017, 570).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    In ständiger Rechtsprechung der hiesigen WEG Berufungskammern, des OLG Frankfurt am Main und auch - soweit ersichtlich - der übrigen WEG Berufungsgerichte sind maßgebend nur die Kosten und Ausgaben (vgl. nur LG München I ZMR 2017, 673; LG Hamburg ZMR 2017, 832; vgl. OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; LG Itzehoe ZMR 2012, 390).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    Im Grundsatz besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH ZWE 2017, 331) Einigkeit darüber, dass sich der Streitwert gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen bestimmt, bei einer - wie hier - vollständigen Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung, bemisst sich der Streitwert nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung, daneben sind die Grenzen des § 49 a Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 GKG und des § 49 a Abs. 2 GKG zu beachten.
  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18
    Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer allerdings für den Streitwert auch die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage, denn auch diese werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von der Wirkung der Jahresabrechnung erfasst und sind deren Bestandteil (vgl. nur BGH ZWE 2010, 170).
  • LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21

    Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

    Nach alter Rechtslage (§ 49a GKG a.F.) war anerkannt, dass sich der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen die Jahresabrechnung im Falle von Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung - also der gesamten abgerechneten Kosten (BGH, Beschluss vom 9.2.2017 - V ZR 188/16) einschließlich der Rücklagenzahlungen (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.08.2018, 2-13 T 73/18) - richtet, wobei es sodann die Grenzen des § 49a Abs. 1 S. 2, 3 GKG a.F. und § 49a Abs. 2 GKG a.F. zu beachten galt (BGH, Beschluss vom 9.2.2017 - V ZR 188/16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht