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   LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 3-10 O 40/18   

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https://dejure.org/2018,48528
LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 3-10 O 40/18 (https://dejure.org/2018,48528)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2018 - 3-10 O 40/18 (https://dejure.org/2018,48528)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. November 2018 - 3-10 O 40/18 (https://dejure.org/2018,48528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Handelsvertreter sind Beauftragte iSv. § 8 Abs.2 UWG

  • Wolters Kluwer

    Handelsvertreter als Beauftragter i.S.v. § 8 II UWG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Handelsvertreter ist regelmäßig Beauftragter des Geschäftsherren i.S.d. § 8 II UWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Handelsvertreter nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Handelsvertreter als Beauftragter i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmen haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Handelsvertreter

  • Jurion (Kurzinformation)

    Handelsvertreter als Beauftragter i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
    Erforderlich ist daher, dass sich - anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen (vgl. BGH, GRUR 2011, 543 - Änderung der Voreinstellung III, Rn. 11, 13).

    "Soweit sich ein Unternehmen beim Absatz der von ihm vertriebenen Waren oder Dienstleistungen weiterer Personen oder Unternehmen bedient, hängt die Frage, ob diese Dritte als Beauftragte i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG angesehen werden können, nach der Rspr. des BGH (vgl. BGH GRUR 2011, 543 [= MMR 2011, 406 m. Anm. Berger] Rdnr. 13 ff. - Änderung der Voreinstellung III m.w.Nw.) entscheidend davon ab, ob dem Betriebsinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Dritten eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt, oder ob es sich bei dem Dritten nach seiner wirtschaftlichen Funktion um einen selbstständigen Absatzmittler handelt.

    Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung insbesondere auf das genannte BGH-Urteil "Änderung der Voreinstellung III (GRUR 2011, 543) und das genannte OLG Frankfurt-Urteil vom 09.02.2012 - 6 U 130/11 (MMR 2012, 678) beruft, greift dies gerade nicht durch.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11

    Beauftragtenhaftung für sog. Transit-Carrier

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
    Insoweit hat das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, MMR 2012, 678, 678) diesbezüglich zusammenfassend ausgeführt:.

    Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung insbesondere auf das genannte BGH-Urteil "Änderung der Voreinstellung III (GRUR 2011, 543) und das genannte OLG Frankfurt-Urteil vom 09.02.2012 - 6 U 130/11 (MMR 2012, 678) beruft, greift dies gerade nicht durch.

  • BGH, 25.09.1970 - I ZR 47/69

    Anweisung eines Unternehmers an einen Handelsvertreter als interner Vorgang - Zur

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
    Bereits im Urteil vom 25.09.1970 (I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 - Branchenverzeichnis) hat der BGH ausgeführt: "Daß danach ein Handelsvertreter in der Regel erst recht als zum Betrieb des Unternehmers gehörend angesehen werden muß, für den er arbeitet, liegt auf der Hand.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 6 U 182/10

    Beauftragtenhaftung für Call-Center

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
    Während im letztgenannten Fall eine Beauftragtenstellung zu bejahen ist (vgl. hierzu auch - für ein von einer Versicherung eingeschaltetes Call-Center - Senat, U. v. 11.8.2011 - 6 U 182/10), ist der Eigenhändler in der Regel als selbstständiger Absatzmittler einzustufen, der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht erfüllt; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Eigenhändler - etwa auf Grund eines Vertragshändlervertrags - in besonderer Weise in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist, dem das Verhalten des Händlers zugerechnet werden soll (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.Nw.)." ( Hervorhebungen durch die Kammer ).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 4/17

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
    Der BGH hat nunmehr explizit in seinen Urteilen vom 05.10.2017 (I ZR 4/17, BeckRS 2017, 141966 und I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 - Energieausweis) entschieden, dass die Bestimmung des § 16a EnEV eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) darstellt.
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 232/16

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
    Der BGH hat nunmehr explizit in seinen Urteilen vom 05.10.2017 (I ZR 4/17, BeckRS 2017, 141966 und I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 - Energieausweis) entschieden, dass die Bestimmung des § 16a EnEV eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) darstellt.
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