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   LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 2-03 O 422/20   

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LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 2-03 O 422/20 (https://dejure.org/2021,49982)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2021 - 2-03 O 422/20 (https://dejure.org/2021,49982)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 2-03 O 422/20 (https://dejure.org/2021,49982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • media-kanzlei.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Erstmals Geldentschädigung gegen Host Provider durchgesetzt

  • hateaid.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Twitter muss Geldentschädigung zahlen

Kurzfassungen/Presse

  • faz.net (Pressebericht, 10.12.2021)

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Er ist aber - insoweit entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG - verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt (oder einer konkreten rechtswidrigen Handlung durch einen Nutzer, vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C. 682 u.a., GRUR 2021, 1054 Rn. 113, 118) erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. zB BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 mwN - jameda.de II, BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 49, 52 - YouTube; Urteil vom 15.10.2020 - ZR 13/19, GRUR 2021, 63 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).

    Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Hostprovider nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. zB EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 122; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 43 - uploaded; EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 48 -YouTube, zur Verletzung absoluter Rechte wie eines Urheberrechts).

    Dies gilt insoweit auch für die aktive Handlungsform des Verbreitens (vgl. zB EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., GRUR 2021, 1053 Rn. 102, zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. UrhG).

    Es genügt, wenn er auf andere Weise - etwa durch eine aus eigenem Antrieb vorgenommene Prüfung (vgl. zB EuGH, GRUR 2021,1054 Rn. 115) oder, wie hier, durch Beteiligung an einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 IMG Kenntnis von einem (offensichtlich) rechtswidrigen Inhalt hat (vgl. auch beck-online TMG/Müller-Broich. 1. Aufl. 2012. § 10 IMG Rn. 4; Altenhain in MüKo StGB, 3. Aufl. 2019. § 10TMG Rn. 12; Paal/Hennemann in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Edition, Stand: 01.08.2021, § 10 TMG Rn. 23) und diesen nicht unverzüglich entfernt.

  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Bei Formalbeleidigungen tritt die Meinungsfreiheit stets hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfG. Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 44).

    Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft (vgl. zB BVerfG NJW 2019, 2600 Rn. 18; Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 44 f.).

    Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist nicht zwingend eine rechtswidrige Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 - "Soldaten sind Mörder"; Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30).

    Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. zB BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 31).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zB BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22).

    Sie findet sie ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. zB BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 38 mwN- Sächsische Korruptionsaffäre).

    Außerdem dient die Geldentschädigung der Prävention (vgl. zB GRUR 2014, 693 Rn. 38 mwN - Sächsische Korruptionsaffäre).

  • BVerfG, 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Abweisung einer Zivilklage auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Der Fall ist hier auch anders gelagert als derjenige, der der Verfassungsgerichtsentscheidung "Das kleine Luder vom Lerchenberg" zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879).

    Das Bundesverfassungsgericht hielt es in jenem Fall noch für nicht willkürlich und auch nicht für eine Verkennung des wertsetzenden Gehalts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass der betroffenen (...) unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Äußerung durch den dortigen Beklagten in einer öffentlichen, kontroversen und scharf geführten Debatte über Antisemitismus mit Blick auf einen von ihr erwirkten Unterlassungstitel und die Einschüchterungswirkung drohender Kompensationszahlungen auf zulässige Meinungsäußerungen keine Geldentschädigung zugebilligt wurde (NJW-RR 2017, 879 Rn.9f., 12).

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt (vgl. insofern zB BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 106 - Cordoba II; BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 - Internet-Radiorecorder).

    Die Gehilfenhaftung setzt dabei neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. zB BGH, GRUR 2020, 738 Rn. 45 mwN - Internet-Radiorecorder).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zB BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22).

    Bei gebotener Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen, da die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig sanktionslos blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte (vgl. zB BGH, Urteil vom 21. April 2015 -VI ZR 245/14, GRUR 2015, 816 Rn. 33; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 38; Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 - Beleidigung per SMS).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Selbst ausgehend von der Anwendbarkeit dieser Norm und einer fehlenden Haftungsprivilegierung der der Beklagten (zur Geltung von § 10 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG für Hostprovider, vgl. zB BGH, EuGH-Vorlage vom 20.09.2018 -I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 33 - uploaded) ist diese als mittelbare Störerin zur Unterlassung verpflichtet.

    Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Hostprovider nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. zB EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 122; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 43 - uploaded; EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 48 -YouTube, zur Verletzung absoluter Rechte wie eines Urheberrechts).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Er ist aber - insoweit entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG - verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt (oder einer konkreten rechtswidrigen Handlung durch einen Nutzer, vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C. 682 u.a., GRUR 2021, 1054 Rn. 113, 118) erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. zB BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 mwN - jameda.de II, BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 49, 52 - YouTube; Urteil vom 15.10.2020 - ZR 13/19, GRUR 2021, 63 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).

    Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Hostprovider nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. zB EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 122; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 43 - uploaded; EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 48 -YouTube, zur Verletzung absoluter Rechte wie eines Urheberrechts).

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zB BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22).

    Zwar genießen Meinungsäußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens geprägt sind - wie sie hier in Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen allein in Rede stehen (zu Tatsachenbehauptungen, vgl. zB BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 - Grüne Gentechnik; BGH NJW 2013, 229 Rn. 12 - Gazprom-Manager; NJW 2016, 56 Rn. 31) - grundsätzlich einen sehr weitgehenden Schutz.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
    An die Annahme einer Schmähkritik bestehen wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ehrenschutzes hohe Anforderungen (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3307 - "Soldaten sind Mörder").

    Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist nicht zwingend eine rechtswidrige Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 - "Soldaten sind Mörder"; Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BGH, 24.05.2016 - VI ZR 496/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Geldentschädigungsanspruch bei

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19

    Störerhaftung des Registrars

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23

    Streitwertbeschwerde: Gebührenstreitwert im Streit über die Unterlassung und

    Soweit sich der Kläger demgegenüber auf LG Frankfurt a. M., Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2-03 O 422/20 - beruft, ist aufgrund der dem Senat zugänglichen Veröffentlichung nicht erkennbar, dass dort, wie es der Kläger behauptet, für jeden Tweet 15.000 EUR angesetzt worden waren.
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