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   LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 2-09 T 328/20   

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https://dejure.org/2021,38814
LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 2-09 T 328/20 (https://dejure.org/2021,38814)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.01.2021 - 2-09 T 328/20 (https://dejure.org/2021,38814)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Januar 2021 - 2-09 T 328/20 (https://dejure.org/2021,38814)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09

    Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Erstschuldner bei Bewilligung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 9 T 328/20
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), wonach der Kläger in einer entsprechenden Konstellation lediglich anstelle des Entscheidungsschuldners in Anspruch genommen werde, dem keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagter zu 1), und nicht anstelle des Entscheidungsschuldners, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagte zu 2), überzeugt nicht.

    Auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage, ob und inwiefern § 31 Abs. 3 GKG auch Anwendung finden soll, wenn einem von zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (dafür: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 - 23 WF 124/12; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 31 GKG Rn. 5; dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), kommt es aus Sicht der Kammer vorliegend nicht an, da nicht das Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern (Beklagter zu 1 und Beklagte zu 2), sondern das Verhältnis zwischen einem Erstschuldner (Beklagte zu 2) und einem Zweitschuldner (Kläger) streitgegenständlich ist.

    Ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor einer Inanspruchnahme durch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB schützt oder nicht (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), ist somit nach hiesiger Auffassung in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungserheblich, da der Kläger im Falle der Inanspruchnahme gegen die Beklagte zu 2 einen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91, 123 ZPO geltend machen könnte.

  • OLG Naumburg, 03.08.2011 - 2 W 77/10

    Gerichtskostenhaftung: Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 9 T 328/20
    Die Kammer schließt sich - ebenso wie das Amtsgericht im Beschluss vom 10.08.2020 - der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschl. v. 03.08.2011 - 2 W 77/10) an.

    Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse (zunächst) an die Stelle des entsprechenden Kostenschuldners (OLG Naumburg, Beschl. v. 03.08.2011 - 2 W 77/10).

    Der Kosten-Zweitschuldner bleibt im Verhältnis zu jedem einzelnen Entscheidungsschuldner der nachrangig Haftende; das Rangverhältnis zwischen mehreren Kostenschuldnern regelt allein § 31 Abs. 2 GKG, und an diesem Rangverhältnis wird durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen oder mehrere Kostenschuldner nichts geändert (OLG Naumburg, Beschl. v. 03.08.2011 - 2 W 77/10).

  • OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 9 T 328/20
    Auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage, ob und inwiefern § 31 Abs. 3 GKG auch Anwendung finden soll, wenn einem von zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (dafür: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 - 23 WF 124/12; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 31 GKG Rn. 5; dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), kommt es aus Sicht der Kammer vorliegend nicht an, da nicht das Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern (Beklagter zu 1 und Beklagte zu 2), sondern das Verhältnis zwischen einem Erstschuldner (Beklagte zu 2) und einem Zweitschuldner (Kläger) streitgegenständlich ist.
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