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   LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 2-13 S 6/17   

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https://dejure.org/2019,16221
LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 2-13 S 6/17 (https://dejure.org/2019,16221)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2019 - 2-13 S 6/17 (https://dejure.org/2019,16221)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. April 2019 - 2-13 S 6/17 (https://dejure.org/2019,16221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EGZPO § 15a; HessSchlichtG § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; BGB § 906
    Kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren unter Wohnungseigentümern bei geltend gemachtem Abwehranspruch wegen störendem Verhalten des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rauchender Mieter: Wann ist Schlichtungsverfahren erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 37 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Streitschlichtungsverfahren; vermietete ETW

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Streit unter Wohnungseigentümern über Unterlassen von Rauchen muss kein Streitschlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt werden - Klageerhebung gegen Mieter eines Wohnungseigentümers setzt vorheriges Streitschlichtungsverfahren voraus

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rauchender Mieter: Wann ist Schlichtungsverfahren erforderlich? (IMR 2019, 433)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2019, 717
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Daher bejahen das AG Düsseldorf (ZWE 2011, 142) und das LG Dortmund (ZWE 2017, 426) in derartigen Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht.

    Zwar ist im Ansatz eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf das Nachbarrecht gegeben, als das es auch bei Wohnungseigentümern - wie Nachbarn - ein Anliegen ist, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/980 S. 6; vgl. LG Dortmund ZWE 2017, 426).

    Letztlich ist aufgrund dieser Besonderheiten und der Vielzahl der beteiligten Interessen auch im Regelfall nicht zu erwarten, dass durch ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren in Fällen der analogen Anwendung von Nachbarschaftsvorschriften zwischen Sondernutzungsberechtigten eine nennenswerte Entlastung der Justiz erfolgt (vgl. auch LG Dortmund ZWE 2017, 426), zumal dies bereits bei Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht der Fall ist (vgl. MüKOZPO/Gruber § 15a EGZPO Rn. 1).

    Die Kammer vertritt mit dem vorliegenden Urteil bezüglich der Wohnungseigentümer eine Ansicht die von der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (ZWE 2017, 426) divergieren könnte, zudem handelt es sich um eine ungelöste Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Insoweit sind die Regelungen des § 906 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der vergleichbaren Interessenlage auf Wohnungseigentümer entsprechend anwendbar (BGHZ 178, 327 = NJW 2014, 458).

    Diese Voraussetzungen sind für Mieter für die hier streitgegenständlichen Emissionen gegeben (vgl. BGH NJW 2014, 458).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    b) Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren kann nach Klageerhebung auch nicht mehr nachgeholt werden (BGH Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437).
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend (BGH NJW-RR 2011, 739, beck-online).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Eine Änderung oder Erweiterung des nach Nr. 2 maßgeblichen Sach- und Streitstands durch neue, für die Berufung nicht entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel lässt sich hingegen nicht über § 531 Abs. 2 erreichen (Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 533 Rn. 22; BGH NJW 1984, 1552).
  • BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14

    Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Diese Unterschiede zeigen sich auch im Prozessrecht, denn während eine Klage des gestörten Eigentümers gegen den Miteigentümer eine Wohnungseigentumssache gem. § 43 Nr. 1 WEG ist, handelt es sich bei der Klage gegen den Mieter um eine (normale) Nachbarschaftsstreitigkeit, die nur aus prozessokönomischen Gründen in zweiter Instanz am Gerichtsstand des § 72 Abs. 2 GVG zu verhandeln ist (BGH NJW-RR 2014, 1107).
  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Anspruchsgegner des Anspruchs aus § 906 BGB ist jedenfalls auch der Besitzer, entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH, ob er die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks frei bestimmen darf (BGHZ 113, 384 = NJW 1991, 1671).
  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

    Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Zwar sieht das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den Justizgewährungsanspruch eine restriktive Auslegung landesrechtlicher Schlichtungsgesetze als nicht geboten an (BVerfG NJW-RR 2007, 1073).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Derartige Ansprüche stehen mit Ansprüchen aus § 906 BGB in aller Regel in Konkurrenz, nach der klaren gesetzgeberischen Intention sollte in diesen Fällen aber in jedem Falle ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden und das Erfordernis nicht dann entfallen, wenn - zufällig - ein konkurrierender anderer Anspruch besteht (allg. Auffassung vgl. nur OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11; MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl. 2017, EGZPO § 15a Rn. 31).
  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
    Allerdings dürfte vieles dafür sprechen, dass die jedenfalls hinsichtlich der Emissionen durch Rauch vom Balkon die Beklagten zu 2 und 3 ggf. als mittelbare Handlungsstörer zu qualifizieren sind, soweit das Rauchen auf dem Balkon, wogegen nichts vorgebracht wird, vom Mietvertrag gedeckt ist (vgl. BGH NJW 2006, 992), gleiches dürfte wohl auch für das Rauchen im Hof gelten.
  • AG Düsseldorf, 30.06.2010 - 291a C 1995/10

    Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung in

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 1 U 131/14

    Nachbarrechtliche Streitigkeit im Saarland: Erforderlichkeit der Durchführung

  • LG Frankfurt/Main, 31.03.2022 - 13 S 131/20

    Sondereigentum zweckbestimmungswidrig genutzt - Unterlassungsanspruch aber

    Dies - neben der Tatsache, dass die Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb ausgeht - schon deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung der Kammer für wohnungseigentumsrechtliche Unterlassungsansprüche ein Schlichtungsverfahren nicht erforderlich ist (Kammer ZMR 2018, 619; ZWE 2019, 380).
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