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   LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 2-13 S 85/22   

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https://dejure.org/2023,11035
LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 2-13 S 85/22 (https://dejure.org/2023,11035)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2023 - 2-13 S 85/22 (https://dejure.org/2023,11035)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - 2-13 S 85/22 (https://dejure.org/2023,11035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschluss über die Jahresabrechnung ist seit dem 01.12.2020 teilnichtig; § 28 Abs. 2 WEG; (a.A.: LG Dortmuind 1 S 85/22)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilnichtigkeit von Abrechnungsbeschlüssen über "Jahresabrechnung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnungsbeschluss über "die Jahresabrechnung" führt zur Teilnichtigkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teilnichtigkeit von Abrechnungsbeschlüssen über "die Jahresabrechnung"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Teilnichtigkeit von Beschlüssen über Anerkennung der Abrechnungen - Beschlusskompetenz umfasst nur Anpassung von Vorschüssen bzw. Einfordern von Nachschüssen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschluss "der Jahresabrechnung" ist teilnichtig! (IMR 2023, 286)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Die Teilnichtigkeit hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ohne dass dieser Mangel vom Kläger gerügt werden muss (vgl. BGH NZM 2023, 288).

    a) Nach neuerer Rechtsprechung des BGH haben auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands (BGH Urt. v. 24.2.2023 - V ZR 152/22, BeckRS 2023, 6757 Rn. 14; v. 13.1.2023 - V ZR 43/22, BeckRS 2023, 2204 Rn. 11-14).

    Trotz des Entfalls der in § 46 Abs. 2 WEG aF normierten, auf Nichtigkeitsgründe bezogenen Hinweispflicht des Gerichts wie des in § 48 Abs. 4 WEG aF enthalten gewesenen Ausschlusses der Erhebung einer erneuten Nichtigkeitsklage nach Abweisung einer unbegründeten Anfechtungsklage, sind auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts auch weiterhin Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses von Amts wegen zu prüfen, wobei sich die Hinweispflicht nun aus § 139 ZPO ergebe (BGH Urt. v. 13.1.2023 - V ZR 43/22, BeckRS 2023, 2204 Rn. 11-14).

  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    a) Nach neuerer Rechtsprechung des BGH haben auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands (BGH Urt. v. 24.2.2023 - V ZR 152/22, BeckRS 2023, 6757 Rn. 14; v. 13.1.2023 - V ZR 43/22, BeckRS 2023, 2204 Rn. 11-14).

    Dies entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH v. 24.02.2023 - V ZR 152/22).

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 13 T 15/22

    Ein Beschluss, mit welchem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin "der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Nach Auffassung der Kammer ist ein derartiger Beschluss insoweit teilnichtig, als er bei objektiv-normativer Betrachtung über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen hinausgeht, indem durch die "Genehmigung der Abrechnung" auch das Rechenwerk als solches beschlossen wird (vgl. Kammer ZWE 2022, 286 Rn. 7; WuM 2023, 239 Rn. 8 ff.; ebenso BeckOK WEG/Bartholome, 52. Ed. 3.4.2023, WEG § 28 Rn. 22; BeckOGK/G. Hermann, 1.3.2023, WEG § 28 Rn. 223).

    Zumindest für diesen "Beschlusskern" ist eine Beschlusskompetenz nicht entfallen, so dass soweit dies möglich ist, er "herauszuschälen" ist (näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 31), was insbesondere dazu führt, dass es dann bei der Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers verbleibt (Kammer ZWE 2022, 286).

  • LG Berlin, 30.08.2022 - 55 S 7/22

    Beschlussklage: Inhaltliche Gestaltung von Wirtschaftsplanbeschlüssen nach der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Demgegenüber wird andererseits eine Auslegung eines derartigen Beschlusses dahingehend für möglich gehalten, dass mit diesem Beschluss trotz des Wortlautes nur die Anpassung der Vorschüsse bzw. die Nachschüsse beschlossen werde (LG Berlin ZMR 2022, 988).
  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Vielmehr sind es jeweils formelle Verstöße im jeweiligen Einzelfall, die keine systematische Missachtung der Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH NZM 2021, 236 Rn. 14) darstellen und auch in ihrer Summe die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der Eigentümer nicht in gravierender Weise unterlaufen.
  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 375/15

    Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Es handelt sich um einzelne Verstöße, die bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung (vgl. BGHZ 216, 112 = NJW 2018, 52 Rn. 74) die Rechtsfolge der Ungültigerklärung ohne Klärung der Frage der Kausalität nicht rechtfertigen.
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 159/19

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von Verpflichtung aus

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Weder wird das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Eigentümer hierdurch tangiert, noch handelt es sich um schwerwiegende Verstöße, die aus Sicht eines objektiv urteilenden Wohnungseigentümers die Ungültigerklärung der Beschlüsse rechtfertigen, ohne dass es auf deren Kausalität ankäme (BGH ZWE 2020, 267; 2021, 205; näher Kammer ZWE 2022, 454 mAnm Emmerich).
  • BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Dies betraf zwar nicht in der Abrechnung enthaltene Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden und daher gar nicht Gegenstand der Abrechnung waren (BGH ZWE 2020, 347 Rn. 7).
  • AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21

    Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Genehmigung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Allerdings wird in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend bei einer derartigen Beschlussfassung von einer fehlenden Beschlusskompetenz ausgegangen (AG Mettmann ZMR 2021, 687, AG Hamburg-St. Georg ZWE 2022, 333; ZMR 2022, 833; ebenso BeckOK BGB/Hügel, 63. Ed. 1.2.2023, WEG § 28 Rn. 2; MüKoBGB/Skauradszun § 28 Rn. 65).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22
    Damals war aber die Abrechnungsspitze, die inhaltlich der heutige Beschlussgegenstand des § 28 Abs. 2 WEG ist, bereits zentraler Beschlussgegenstand (BGH ZWE 2012, 373; st. Rspr.).
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2022 - 13 S 38/21

    Fehlerhafte Ladung führt zu ungültigen Beschlüssen

  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Einen darüberhinausgehenden Inhalt darf die Jahresabrechnung nicht mehr haben, insoweit fehlt es an einer Beschlusskompetenz (näher Kammer ZWE 2023, 419).

    Da der Beschluss mit Ausnahme der Festlegung der Vorschüsse über die Rücklagen ohnehin für ungültig zu erklären ist, kommt es nicht drauf an, dass die Eigentümer - anders als bei dem Beschluss zu TOP 3a - nicht die Vorschüsse, sondern "den Wirtschaftsplan" beschlossen haben, was insoweit hinsichtlich des Beschlussteils, der über die Vorschüsse hinausgeht, zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (ausf. Kammer ZWE 2023, 419).

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