Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 12.11.2018 - 2-09 S 34/18, 2/09 S 34/18, 2-9 S 34/18, 2/9 S 34/18   

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https://dejure.org/2018,42984
LG Frankfurt/Main, 12.11.2018 - 2-09 S 34/18, 2/09 S 34/18, 2-9 S 34/18, 2/9 S 34/18 (https://dejure.org/2018,42984)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2018 - 2-09 S 34/18, 2/09 S 34/18, 2-9 S 34/18, 2/9 S 34/18 (https://dejure.org/2018,42984)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. November 2018 - 2-09 S 34/18, 2/09 S 34/18, 2-9 S 34/18, 2/9 S 34/18 (https://dejure.org/2018,42984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Zweitbalkonanbau als Wohnwertverbesserung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Balkon ist Wohnwertverbesserung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zweitbalkon ist Modernisierungsmaßnahme

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweitbalkon überflüssig? - So eine Modernisierungsmaßnahme kann den Wert einer Eigentumswohnung erhöhen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG: Anbau von Zweitbalkonen bedarf nicht immer der Einstimmigkeit.

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anbringen eines größeren und zum Garten gelegenen Zweitbalkons an Eigentumswohnungen stellt Modernisierungsmaßnahme dar - Einstimmiger Beschluss über Baumaßnahme nicht erforderlich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Balkonanbau ist Modernisierung! (IMR 2020, 1016)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.11.2018 - 9 S 34/18
    Es genügten mithin solche Baumaßnahmen, die aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellen, weil sie die bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnungseigentums bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwändig machen und die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil stehen (BGH V ZR 224/11, NJW 2013, 1439).

    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das mit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG verfolgte gesetzgeberische Anliegen darin besteht, den Wohnungseigentümern - unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfes - die Befugnis einzuräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die "Erfordernisse der Zeit" entgegenzuwirken (vgl. BGH NZM 2013, 193, 194).

    Demnach genügt es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen (vgl. BGH NZM 2013, 193, 194).

    Begrenzt wird diese Befugnis der Mehrheit zudem durch den Umstand, dass kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird und die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert wird (vgl. BGH NZM 2013, 193, 194 mwN).

  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.11.2018 - 9 S 34/18
    Hier sei zu berücksichtigen, dass die angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung zu einer großzügigeren Handhabung des Modernisierungsbegriffes Anlass gebe (BGH V ZR 82/10, WuM 2011, 251 mwN).

    Hier sei kein enger Maßstab anzulegen, wenn man den durch den Gesetzgeber geschaffenen Spielraum nicht unnötig einschränken wolle (BGH V ZR 82/10, WuM 2011, 251).

  • LG Frankfurt/Main, 19.04.2012 - 11 S 348/11

    Mieterhöhung setzt "nachhaltige" Modernisierung voraus!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.11.2018 - 9 S 34/18
    Im Gegensatz zu der in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurts (LG Frankfurt NZM 2012, 760) geht es vorliegend auch um einen voll nutzbaren und größeren nach einer anderen Himmelsrichtung ausgerichteten zusätzlichen Balkon, während es dort um den Umbau eines bereits vorhandenen Balkons ging, so dass es sich um nicht vergleichbare Einzelfälle handelt.
  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.11.2018 - 9 S 34/18
    Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung und Schrifttum, dass durch den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Balkons die Wohnverhältnisse verbessert werden, da die Anbringung eines Balkons jedenfalls im städtischen Bereich als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung anerkannt wird (vgl. BGH NJW 2012, 63, 65; LG Berlin, NJW-RR 1998, 300; Niedenführ/VandenHouten, WEG, 12. Auflage, § 22, Rdnr. 172 mwN).
  • LG Berlin, 23.05.1997 - 64 S 507/96

    Balkonumbau

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.11.2018 - 9 S 34/18
    Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung und Schrifttum, dass durch den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Balkons die Wohnverhältnisse verbessert werden, da die Anbringung eines Balkons jedenfalls im städtischen Bereich als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung anerkannt wird (vgl. BGH NJW 2012, 63, 65; LG Berlin, NJW-RR 1998, 300; Niedenführ/VandenHouten, WEG, 12. Auflage, § 22, Rdnr. 172 mwN).
  • AG Bremen, 02.11.2022 - 28 C 34/22

    Darf ein Klimagerät eingebaut werden?

    Eine Benachteiligung liegt aber nur vor, wenn die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern (BT-Drs. 168/20, 72), sie also zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt (s. a. BGH NJW 2011, 1220 Rn. 13; LG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 1467 Rn. 22; Hogenschurz MietRB 2011, 197 (200); Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 20 Rn. 154).
  • AG München, 13.10.2022 - 1293 C 365/22

    Regelungen in alten Teilungserklärung über Baumaßnahmen

    Die bauliche Veränderung muss ferner zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern (BT-Drs. 168/20, 72), sie also zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt (s. a. BGH NJW 2011, 1220 Rn. 13; LG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 1467 Rn. 22; Hogenschurz MietRB 2011, 197 (200)).

    Der Begriff "Benachteiligung" ist erheblich restriktiver auszulegen als eine bloße Beeinträchtigung i. S. v. § 20 Abs. 3 WEG (s. a. LG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 1467 Rn. 21) (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 20 Rn. 154).

  • LG München I, 22.09.2022 - 36 S 613/22

    Keine "unbillige Benachteiligung" bei Genehmigung einer Gabionenwand als

    bb) Der Begriff "Benachteiligung" ist erheblich restriktiver auszulegen als eine bloße Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG (s. LG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 1467 Rn. 21; Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 1026 ff.).
  • AG Heidelberg, 16.03.2022 - 45 C 119/21

    WEG: Beeinträchtigung durch die Veränderung des optischen Gesamteindrucks des

    Die Änderung eines Teiles des äußeren Aussehens, etwa der Anbau von Balkonen, wird in der Regel noch keine Änderung des charakteristischen Aussehens sein (s. a. LG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 1467 Rn. 21; AG Hannover ZWE 2011, 145; aA LG Lüneburg ZMR 2011, 830).
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