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   LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 2-13 S 106/18   

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https://dejure.org/2019,44361
LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 2-13 S 106/18 (https://dejure.org/2019,44361)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 2-13 S 106/18 (https://dejure.org/2019,44361)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 2-13 S 106/18 (https://dejure.org/2019,44361)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 3
    Werdende WEG bei Aufteilung nach § 3 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsätze der werdenden WEG bei vertraglicher Einräumung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 3
    Anwendbarkeit der Grundsätze der werdenden WEG auch auf die vertragliche Einräumung von Sondereigentum

  • mietrechtsiegen.de

    Teilung nach § 3 WEG: Grundsätze werdenden Eigentümergemeinschaft

  • meinmietrecht.de

    WEG - Teilungsvertrag statt Teilungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch bei einer Teilung nach § 3 WEG gelten die Grundsätze der werdenden Eigentümergemeinschaft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumserwerb vom Bauträger: Beschlussanfechtungsbefugnis des werdenden ...

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 24 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 25 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Teilung nach § 3 WEG; Grundsätze der werdenden WEG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Teilungsvertrag statt Teilungserklärung: Erstkäufer sind trotzdem werdende Eigentümer! (IMR 2020, 117)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2020, 139
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Die besondere rechtliche Behandlung des Erwerbs von Wohnungseigentum als werdender Eigentümer in der Entstehungsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet der BGH mit der Überlegung, dass sich die Aufteilung durch den Bauträger grundlegend von dem Eigentumserwerb in einer bestehenden Gemeinschaft unterscheidet, und zwar wegen der mit der Abwicklung von Gewährleistungsrechten verbundenen Verzögerungen der Eigentumsumschreibung und wegen der typischen Interessenkonflikte von Erwerbern und Bauträgern Für diese Übergangsphase hält der BGH eine Mitwirkung der Erwerber nach den Regeln sinnvoll, deren Geltung die Beteiligten ohnehin anstreben (BGH NJW 2015, 2877).

    Insofern unterscheidet sich der Fall auch deutlich von den Zweiterwerbsfällen, in denen der BGH stets (st. Rspr., zuletzt BGH NJW 2015, 2877) die vorverlagerte Anwendung des WEG abgelehnt hat.

    Dass insoweit individuell die Eigentümer vielleicht unterschiedliche Interessen haben, rechtfertigt eine Erweiterung der Regeln der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht und lässt sich zudem in den Erwerbsverträgen zwischen Erst- und Zweiterwerber lösen (BGH NJW 2015, 2877 Rz. 14 ff.) Dies ist bei dem Erwerb vom Bauträger indes grundlegend anders, denn (nur) hier bestehen die vom BGH beschriebenen Interessenkonflikte, die sich strukturell sinnvoll nur durch eine vorverlagerte Anwendung der Regeln des WEG auflösen lassen.

    Letztlich ist auch aus Sicht des teilenden Bauträgers eine vorverlagerte Anwendung geboten, da nun (nur) der werdende Eigentümer gem. § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen hat (BGH NJW 2015, 2877 Rz. 5 mwN).

  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Voraussetzungen einer Stellung als werdender

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf das Innenverhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine vorverlagerte Anwendung der Regelungen des WEG geboten, wenn die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen und sie infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs der Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben (st. Rspr.; zuletzt BGH NZM 2016, 266).

    Die Folge dieser Vorverlagerung ist, dass der werdende Wohnungseigentümer einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben kann, andererseits hat er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen (BGH NZM 2016, 266 Rz. 7).

    Ist demzufolge das WEG-Recht bereits vorverlagert anwendbar, haben die Kläger als werdende Eigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht (vgl. BGH NZM 2016, 266 Rz. 13), so dass die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen war.

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Auch hier gilt, dass die Wohnanlage schon ab Bezugsfertigkeit und Übergabe der verkauften Wohnungen bewirtschaftet und verwaltet werden muss (BGH NJW 2008, 2639 Rz. 12), was sinnvollerweise nicht allein dem Veräußerer und der ihm nahestehenden Person überlassen bleiben kann, sondern unter Mitwirkung der künftigen Eigentümer nach den Regeln des WEG erfolgen sollte.

    Auch hier spricht das " Demokratisierungsinteresse " (BGH NJW 2008, 2639 Rz. 20) für eine vorverlagerte Anwendung der Regeln des WEG.

  • OLG Frankfurt, 03.11.2003 - 20 W 506/01

    Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung baulicher Verändeurngen durch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Dies bereits deshalb nicht, weil ein Rechtsverlust des Klägers mit der Ablehnung der Vergemeinschaftung nicht verbunden ist, dieser vielmehr vermeintlich bestehende Ansprüche selbst durchsetzen kann (vgl. BGH NJW 2015, 1020; OLG Frankfurt aM ZMR 2004, 290; Wenzel in Staudinger, 2005, Vor.
  • LG Köln, 28.08.2014 - 29 S 233/13

    Muss Wohnungseigentümergemeinschaft gegen bauliche Veränderungen einschreiten?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    § 43 Rz. 73; LG Köln ZWE 2015, 126).
  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Dies bereits deshalb nicht, weil ein Rechtsverlust des Klägers mit der Ablehnung der Vergemeinschaftung nicht verbunden ist, dieser vielmehr vermeintlich bestehende Ansprüche selbst durchsetzen kann (vgl. BGH NJW 2015, 1020; OLG Frankfurt aM ZMR 2004, 290; Wenzel in Staudinger, 2005, Vor.
  • KG, 17.01.2001 - 24 W 2065/00
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Teils wird dies generell verneint (BayObLG NJW-RR 2000, 623; KG ZMR 2001, 656; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter § 10 Rz. 41; Armbrüster/Witsch ZWE 2019, 386, 388), teils bejaht, wobei vor allem - zum Streitfall anders gelagerte - Fälle einer ins Stocken geratenen Bauherrengemeinschaft diskutiert werden (Bärmann/Suilmann § 10 Rz. 20; Staudinger/Rapp, Neubearb. 2018, § 3 Rz. 41; BeckOGK/Müller § 10 Rz. 83 ff.; Niedenführ/Vandenhouten § 10 Rz. 13).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZR 131/04

    Rechtsfolgen de Pfändung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Dabei kann dahinstehen (BGH NJW 2006, 1124), woran die Kammer allerdings Zweifel hat, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH die isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses möglich, wenn der Antragsteller allein durch die Ablehnung in seinem Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung verletzt ist (BGH NZM 2010, 205, BeckOK WEG/Bartholome, 38. Ed. 1.8.2019, WEG § 23 Rz. 25).
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