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   LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 3-09 O 78/13   

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LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 3-09 O 78/13 (https://dejure.org/2013,19704)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.08.2013 - 3-09 O 78/13 (https://dejure.org/2013,19704)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. August 2013 - 3-09 O 78/13 (https://dejure.org/2013,19704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Treuepflicht des Kommanditisten, zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit Gewinnansprüche zu stunden und im Rang zurückzutreten ("Suhrkamp")

  • prozessbeobachter.net PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Suhrkamp-Streit - Ordnungsgeld für Unseld-Familienstiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • boersenblatt.net (Pressebericht, 14.08.2013)

    Weiterer Punktsieg für Barlach: Familienstiftung verurteilt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1720
  • NZI 2013, 981
  • NZG 2013, 1064
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Frankfurt/Main, 20.03.2013 - 13 O 119/12

    Suhrkamp-Streit: Barlach erhält 2,2 Milllionen Euro

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Weiterhin hat der Sachwalter in seinem Gutachten die Gewinnforderung der Verfügungsbeklagten in voller Höhe berücksichtigt, obwohl sie, anders als die Gewinnforderung der Verfügungsklägerin, nicht rechtskräftig festgestellt wurde und die Verfügungsbeklagte sich in dem Rechtsstreit mit der Verfügungsklägerin vor dem LG/OLG Frankfurt am Main, Az. 3-13 O 119/12, 5 U 57/12, auf den Standpunkt gestellt hat, der Verfügungsklägerin stehe keine Gewinnforderung zu, und die Berufung weiter aufrechterhält.

    In dem Verfahren vor dem LG/OLG Frankfurt, indem es um die Gewinnansprüche der Verfügungsklägerin gegen die X 1 KG für die Jahre 2010 und 2011 geht, Az. 3-13 O 119/12, 5 U 57/12, wendet die Verfügungsbeklagte ein, der Verfügungsklägerin stehe keine Gewinnforderung zu.

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 23/74

    ITT - Treuepflicht des GmbH-Mehrheitsgesellschafter gegenüber dem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Die für eine Gesellschaftermehrheit bestehende Möglichkeit, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, erfordert als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH Urt. V. 5.6. 1975 - II ZR 23/74, zit. n. juris, Rdnr. 11).

    Unter welchen besonderen Voraussetzungen eine Treuepflicht angenommen werden kann, die als Folge einen unmittelbaren Anspruch des davon betroffenen Gesellschafters begründet, hängt davon ab, welche satzungsmäßigen Zwecke die Gesellschaft verfolgt, wie sie gesellschaftsintern gestaltet ist und welchen Umfang die Mitgliedschaft hat, außerdem aber auch, ob bereits die gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen den benachteiligten Mitgliedern ausreichenden Rechtsschutz gewähren und den aus einer Treuepflicht abgeleiteten Ansprüchen vorgehen (vgl. BGH Urtl. V. 5.6. 1975 - II ZR 23/74, zit. n. juris, Rdnr. 11).

  • OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12

    Haftung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ist keine unternehmerische Entscheidung, sondern ein gesellschaftsrechtliches Grundlagengeschäft, das im Verantwortungsbereich der Gesellschafter liegt (OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, zit. n. juris, Rdnr. 49).

    Im Innenverhältnis einer von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Gesellschaft sei das antragsberechtigte Organ jedoch zur Einholung eines entsprechenden Beschlusses verpflichtet, da es sich nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern um ein den Gesellschaftszweck änderndes - mit Verfahrenseröffnung ende die werbende Tätigkeit der Gesellschaft (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 131 Rn. 29) - Grundlagengeschäft handele (so für die GmbH auch Leinekugel/Skauradszun, GmbHR 2011, 1121, 1124 f.) (OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, a.a.O., Rdnr. 55).

  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 69/09

    Actio pro socio: Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die Ausübung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Die actio pro societate findet ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist sie Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts der Verfügungsklägerin als Gesellschafterin (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2010, II ZR 69/09, zit. n. juris, Rdnr. 3).
  • OLG München, 04.12.1998 - 23 U 2700/95
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Diese Streitigkeiten sind jedoch nicht mit Hilfe des Insolvenzrechts zu lösen, sondern verlangen das Ausscheiden des einen oder anderen Gesellschafters und, wenn hierüber keine Einigung erzielt werden kann, die freiwillige Liquidation der Gesellschaft nach § 145 HGB (vgl. OLG München, Urt. v. 04.12.1998 - 23 U 2700/95, zit, n. juris, Rdnr. 71).
  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 102/84

    Ermächtigung des Beirats einer Publikums-KG zu Änderungen des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Insoweit begründet das Treuegebot zugleich die Pflicht der Gesellschafter, die Gesellschaft nicht in die Zahlungsunfähigkeit zu treiben (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1984 - II ZR 102/84, zit. n. juris, Rdnr. 16f.; OLG Bamberg, Urteil v. 17.6. 2005 - 6 U 56/04, NZG 2005, 808).
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 262/85

    Treuepflicht der Gesellschafter einer personalistisch ausgestalteten GmbH;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Dies gilt jedoch nur vorübergehend, soweit der Gesellschaft ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden droht (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 169, Rdnr. 3), mithin die Maßnahme zur Abwendung des Schadens bei Berücksichtigung der Belange des Ganzen zumutbar und dringend geboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.1986, II ZR 262/85, zit. n. juris, Rdnr. 13; BGH, Urt. v. 28.04.1975, II Zr 16/73, zit. n. juris, Rdnr. 30f.) oder ein Gesellschafter mit der Beanspruchung gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt.
  • LG Berlin, 10.12.2012 - 99 O 118/11

    Schadensersatz und Abberufung von Geschäftsführern - Urteile in zwei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Das Landgericht Berlin hat mit Urteilen vom 10.12.2012, Anlage Ast 8, in dem Verfahren 99 O 79/11, die Verfügungsbeklagte zu einer Schadenersatzzahlung an die X 1 KG in Höhe von EUR 282.486,40 verurteilt und in dem Verfahren 99 O 118/11 unter anderem festgestellt, dass Frau U in dem Gesellschafterbeschluss der X 1 KG vom 17.11.2011 als Geschäftsführerin der X 2 abberufen worden ist.
  • LG Berlin, 10.12.2012 - 99 O 79/11

    Schadensersatz und Abberufung von Geschäftsführern - Urteile in zwei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Das Landgericht Berlin hat mit Urteilen vom 10.12.2012, Anlage Ast 8, in dem Verfahren 99 O 79/11, die Verfügungsbeklagte zu einer Schadenersatzzahlung an die X 1 KG in Höhe von EUR 282.486,40 verurteilt und in dem Verfahren 99 O 118/11 unter anderem festgestellt, dass Frau U in dem Gesellschafterbeschluss der X 1 KG vom 17.11.2011 als Geschäftsführerin der X 2 abberufen worden ist.
  • OLG Bamberg, 17.06.2005 - 6 U 56/04

    Zulässigkeit einschränkender Gesellschafterbeschlüsse einer KG über die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13
    Insoweit begründet das Treuegebot zugleich die Pflicht der Gesellschafter, die Gesellschaft nicht in die Zahlungsunfähigkeit zu treiben (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1984 - II ZR 102/84, zit. n. juris, Rdnr. 16f.; OLG Bamberg, Urteil v. 17.6. 2005 - 6 U 56/04, NZG 2005, 808).
  • OLG Frankfurt, 15.09.1987 - 5 U 84/87
  • BGH, 28.04.1975 - II ZR 16/73

    Zustimmung zur Ausschließungsklage

  • RG, 18.05.1942 - II 1/42

    Kündigung einer oHG durch Gläubiger

  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2013 - 3 O 72/12

    Beiderseitige schwerwiegende Pflichtverletzungen der Gesellschafter einer

    Aus den nämlichen Gründen ist die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unabhängig von der Entwicklung der Berufungsverfahren zu den gleichermaßen die Vorfrage eines pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin und weitere Widerbeklagten betreffenden erstinstanzlichen Erkenntnisse in den Eilverfahren des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.8.2013 (3-09 O 78/13 = OLG Frankfurt am Main 5 U 135/13, betreffend Rangrücktritt und Stundung von Gewinnforderungen) und 10.9.2013 (3-03 O 96/13 = OLG Frankfurt am Main 5 U 145/13 betreffend Abstimmungen zum Insolvenzplan) sowie den Urteilen in den Hauptsacheverfahren des Landgerichts Berlin vom 10.12.2012 (99 O 79/11 = KG 23 U 186/12, betreffend Schadensersatz, sowie 99 O 118/11 = KG 14 U 124/12 betreffend u.a. Abberufung der Geschäftsführung).

    Ob die Fälligstellung des Gewinnauszahlungsanspruchs der Klägerin bei Verweigerung eines Rangrücktritts (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.8.2013, 3-09 O 78/13) sowie das Betreiben der Insolvenzverfahren (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2013, 3-09 O 96/13) pflichtwidrig waren, wie die Beklagte angesichts ihres insoweit abweichenden Verhaltens und der ihre Rechte deutlich einschränkenden Regelungen des vorgelegten Insolvenzplans meint, kann nämlich angesichts der sonstigen Pflichtverletzungen der Klägerin gleichermaßen dahinstehen.

  • OLG Frankfurt, 07.10.2013 - 5 U 135/13

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung einer einstweiligen Verfügung, mit

    In Abänderung des Beschlusses vom 29. August 2013 wird auf den Antrag der Verfügungsbeklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 13. August 2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3/9 O 78/13) bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 15.000,00 EUR einstweilen eingestellt.
  • OLG Frankfurt, 29.08.2013 - 5 U 135/13

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung einer einstweiligen Verfügung, mit

    Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 13. August 2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3/9 O 78/13) gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 10.000,00 EUR einstweilen eingestellt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20

    Gewerbesteuerliches sog. Bankenprivileg und Gesellschafterdarlehen: Unbedingte

    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass der Gesellschafter verpflichtet sein kann, der Stundung einer berechtigten Entnahme eines Gewinnauszahlungsanspruchs oder eines sonstigen Anspruchs auf Entnahmen aus dem Eigenkapital zuzustimmen, wenn diese zur Insolvenz der Gesellschaft führen würde (Oberlandesgericht -OLG- Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2011 7 U 159/09, juris, Rn. 18ff. m. w. N.; OLG Bamberg, Urteil vom 17.06.2005 6 U 56/04, NZG 2005, 808, Rn. 25f. m. w. N.; Landgericht -LG- Frankfurt, Urteil vom 13.08.2013 3-09 O 78/13, NZG 2013, 1064).
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