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   LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 2-03 O 123/17   

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https://dejure.org/2018,34964
LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 2-03 O 123/17 (https://dejure.org/2018,34964)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2018 - 2-03 O 123/17 (https://dejure.org/2018,34964)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. September 2018 - 2-03 O 123/17 (https://dejure.org/2018,34964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m., Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
    Persönlichkeitsrechtsverletzung einer Hautärztin: Löschungsanspruch bzgl. einer negativen Bewertung gegen den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung einer Hautärztin: Löschungsanspruch bzgl. einer negativen Bewertung gegen den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Bewertungsportals für negative Nutzer-Bewertungen einer Ärztin

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 53 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Internet-Bewertungsportal | Löschungsanspruch bzgl. einer negativen Bewertung gegen Betreiber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewertungen im Internet: Abwehr auch gegen Suchmaschinen!

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 276
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 17, m.w.N.).

    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 19 - m.w.N - jameda.de II).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 22 m.w.N - jameda.de II).

    Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 30 - jameda.de II).

    Sie ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de) und somit insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen (vgl. zu den oben genannten Grundsätzen auch BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 34 - jameda.de II).

    Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, einen tatsächlich nicht stattgefundenen beruflichen Kontakt zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundenen beruflichen Kontakt zu kommunizieren (so auch BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 36 - jameda.de II).

    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers (vgl. zum Umfang der Prüfungspflichten für "Host-Provider" ausführlich BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 38 ff. - jameda.de II, m.w.N.).

    Andererseits ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bereithalten von Bewertungsmöglichkeiten schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt (BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 40 - jameda.de II m.w.N.).

  • LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Gasthausbetreibers: Löschungsanspruch für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Denn "Veröffentlichen" meint vorliegend nicht nur den Fall, in dem die Beklagte eine eigene Bewertung oder eine Bewertung eines Dritten, die sie sich zu Eigen macht, veröffentlicht, sondern erfasst auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte eine fremde Bewertung als "Host-Provider" über ihre Website zum Abruf bereithält (so im Hinblick auf das "Verbreiten" LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 50 m.w.N.).

    Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten (LG Hamburg, MMR 2018, 407 - Rn. 38; a.A. in Bezug auf fehlenden Behandlungskontakt LG Augsburg, BeckRS 2017, 125365, Rn. 19; in Bezug auf fehlenden Kundenkontakt LG Köln, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 28 O 77/16, S. 3 f. und LG Regensburg, Hinweisbeschluss v. 06.12.2017, Az. 62 O 708/17, S. 1).

    Die Beklagte musste deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 46 m.w.N.).

    Indem die Beklagte es schon unterließ, die Bewerter auf die Abmahnung des Klägers hin zu kontaktieren, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt, so dass sie auf Unterlassung haftet (so auch LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 47 mit zustimmender Anmerkung von Laoutoumai/Heins, MMR 2018, 410 f.).

    Denn eine direkte Kontaktaufnahme des Bewerteten zum Bewerter sieht der Dienst der Beklagten nicht vor (vgl. zum Vorstehenden im Ganzen: LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 48).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Die Beklagte haftet hier nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (BGH, GRUR 2012, 751 - RSS-Feeds, Rn. 18; BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag, Rn. 20).

    Die Beklagte kann vorliegend jedoch als "Host-Provider" als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (BGH, GRUR 2012, 311, juris Rn. 20 - Blog-Eintrag).

    Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, GRUR 2012, 311 , Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht kein schützenswertes Interesse (BVerfGE 90, 241 ; BVerfG, NJW 2012, 1643 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90).
  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90).
  • BGH, 09.02.1982 - VI ZR 123/80

    Beurteilung des Aussagegehalts einer inkriminierten Äußerung - Abwägung zwischen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17
    Sie ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de) und somit insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen (vgl. zu den oben genannten Grundsätzen auch BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 34 - jameda.de II).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • LG Augsburg, 17.08.2017 - 22 O 560/17

    Unterlassung einer negativen Bewertung auf einer Internetplattform

  • LG Köln, 19.07.2016 - 28 O 77/16

    Kontaktieren des Bewerters unverzüglich nach Kenntniserlangung von der

  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

    Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?

    a) Dass vorliegend zwar keine Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin oder - je nach Terminologie - Täterin in Betracht kommt, hat das Landgericht dabei zutreffend gewürdigt (vgl. für derartige Fälle auch LG Frankfurt v.13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 43 ff.).

    (b) Gemessen daran hat das Landgericht - was die Berufung zu Recht nicht angreift - die kommentarlos abgegebene 1-Sterne-Bewertung wegen der rein notenmäßigen Beurteilung als Meinungsäußerung eingestuft (so auch OLG Nürnberg v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, BeckRS 2019, 15781 Rn. 24; LG Frankfurt v.13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 72; LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 37; LG Hamburg v. 10.07.2019 - 324 O 174/18, n.v. = Anlage B 7, Bl. 188 ff. d.A.; LG Mannheim v. 23.07.2019 - 14 O 26/19, n.v. = Anlage B 7, Bl. 193 ff. d.A.; LG Regensburg v. 24.04.2018 - 62 O 708/17, n.v. = Anlage B 4, Bl. 7 ff. AH; LG Augsburg v. 17.08.2017 - 022 O 560/17, BeckRS 2017, 125365 Rn. 17; allgemein selbst für inhaltlich differenziertere Bewertungen etwa auch BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 32 ff.; v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08, MMR 2009, 608 Rn. 33).

    Sollten die Entscheidungen LG Lübeck v. 13.06.2018 - 9 O 59/17, BeckRS 2018, 13241 Rn. 31 ff. und LG Frankfurt v.13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 60/71 ("Leistungen der Praxis...im weiteren Sinne", "Service rund um die eigentliche Behandlung") dies enger verstanden haben, überzeugt das daher den Senat nicht.

    So genüge bei einer Arztpraxis die Rüge eines fehlenden "beruflichen Kontakts" erst in Verbindung mit Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit und zur Terminsvergabe jedenfalls bei dahingehenden Userkommentaren (LG Frankfurt v.13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 52 ff.).

    Der Beklagten ist - anders als dem Kläger - auch eine Kontaktaufnahme mit dem Bewerter zur Aufklärung des Sachverhalts problemlos möglich, so dass allein die Beklagte über weitere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die sie in Abwägung der widerstreitenden Belange dann in einem Fall wie dem vorliegenden aber eben auch entsprechend zu nutzen hat (LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 48; zustimmend LG Frankfurt v.13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 77 ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2020 - 3 O 418/20

    Zur Haftung des Host-Providers bei der Verbreitung von Gerüchten

    Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 - 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407).

    Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (BGH NJW 2018, 2324 Rn. 32 (Suchmaschine); LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; vgl. auch BGH GRUR 2016, 855, Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II; OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 33 f. in Bezug auf Schmähkritik).

    Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch dann, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Host-Provider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50).

  • VG Sigmaringen, 08.07.2019 - 5 K 3162/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über durchgeführte

    Der dafür eröffnete Zivilrechtsweg ist gleichermaßen effektiv und bietet ebenso praktisch wirksame Möglichkeiten einschließlich des dazugehörigen Eilrechtsschutzes (vgl. dazu beispielhaft nur - etwa zu Ärzte- oder Lehrerbewertungsportalen -: BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 -, BGHZ 217, 340; Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16 -, NJW 2017, 2029; Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328; OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - I-26 U 4/18 -, MMR 2018, 766; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 -, NJW-RR 2018, 675; LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 324 O 110/18 -, CR 2019, 404; Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 -, MMR 2018, 407; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 - 203 O 123/17 -, MMR 2019, 276).

Redaktioneller Hinweis

  • Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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