Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 2-13 S 135/18   

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https://dejure.org/2019,6053
LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 2-13 S 135/18 (https://dejure.org/2019,6053)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2019 - 2-13 S 135/18 (https://dejure.org/2019,6053)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. März 2019 - 2-13 S 135/18 (https://dejure.org/2019,6053)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht jedenfalls für einen mittlerweile ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein Rückforderungsanspruch. Einer Beschlussfassung der Eigentümer bedarf es hierfür nicht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung der Rechtsprechung: Ausgeschiedener Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der Zahlung einer angefochtenen Sonderumlage; §§ 23 Abs. 4, 28 WEG, 812 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; WEG § 23 Abs. 4
    Rückforderungsanspruch ausgeschiedenen Wohnungseigentümers gegen WEG aufgrund eines für ungültig erklärten Sonderumlagebeschlusses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung ungültiger Sonderumlage durch ausgeschiedenen Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungültiger Sonderumlagebeschluss: Ehemaliger Eigentümer hat Rückforderungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückforderungsanspruch eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rückforderungsanspruch eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderumlage: Rückzahlung nach Beschlussaufhebung? (IMR 2019, 203)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2019, 545
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Düsseldorf, 07.11.2013 - 19 S 77/12

    Kein Rückzahlungsanspruch wegen besonderem Innenverhältnis?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Nach einer auch vom Amtsgericht vertretenen weit verbreiteten Auffassung, steht einem derartigen Rückzahlungsanspruch das Abrechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen, demnach sind mit verschiedenen Begründungen Rückforderungen Einzelner nur dann möglich, wenn hierüber ein Beschluss gefasst worden ist (vgl. etwa KG GE 2009, 59; LG Düsseldorf, ZWE 2014, 89; LG Köln ZMR 2007, 642; AG Charlottenburg ZMR 2018, 875; IMR 2019, 75 mit Anm Dötsch; ausf. auch zur Darstellung der Begründungsansätze Niedenführ § 28 Rdnr. 33).

    Nach der Gegenauffassung besteht im Falle nicht geschuldeter Zahlungen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Merle ZWE 2014, 89, 90 f; Häublein in Staudinger, Neubearb 2018 § 28 Rdnr. 228; Bärmann/Becker § 28 Rdnr. 92a; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2015, 76).

    Bereits dies steht der Annahme entgegen, im Wohnungseigentumsrechts sei, anders als im sonstigen Verbandsrecht eine Kondiktion unrechtmäßig gezahlter Beiträge nur aufgrund einer internen Abrechnung möglich (Merle ZWE 2014, 89, 91).

  • LG Köln, 26.09.2018 - 13 S 162/17

    Wer nicht "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, muss rangieren!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Das Klageverfahren bezüglich der Sonderumlage ist durch Feststellung der Erledigung beendet worden, die Berufung hiergegen hat die Kammer durch Beschluss vom 01.03.2018 - 2-13 S 162/17 zurückgewiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Entscheidung der Kammer vom 25.01.2018 - 2-13 S 162/17 - Bezug genommen.

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Ungültigerklärung eines Beschlusses zur Folge, dass diesem von Anfang an die Rechtswirksamkeit fehlt und Folge des die Ungültigkeit aussprechenden Urteils eine dahingehende rückwirkende Gestaltungswirkung ist (st. Rspr. seit BGHZ 106, 113 = NJW 1989, 1087 (1088); dazu Staudinger/Lehmann-Richter, Neubearb.
  • KG, 18.07.2008 - 24 W 54/07
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Nach einer auch vom Amtsgericht vertretenen weit verbreiteten Auffassung, steht einem derartigen Rückzahlungsanspruch das Abrechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen, demnach sind mit verschiedenen Begründungen Rückforderungen Einzelner nur dann möglich, wenn hierüber ein Beschluss gefasst worden ist (vgl. etwa KG GE 2009, 59; LG Düsseldorf, ZWE 2014, 89; LG Köln ZMR 2007, 642; AG Charlottenburg ZMR 2018, 875; IMR 2019, 75 mit Anm Dötsch; ausf. auch zur Darstellung der Begründungsansätze Niedenführ § 28 Rdnr. 33).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 167/13

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Nach einhelliger Auffassung und auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Zahlungsprozess der in Anspruch genommene Eigentümer nicht den Einwand erheben, dass der zur Zahlung verpflichtende Beschluss anfechtbar oder angefochten ist (BGH ZWE 2014, 265).
  • BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2017, 844 [BGH 10.02.2017 - V ZR 166/16] Rn. 6 mwN) ist die Jahresabrechnung eine kombinierte Soll-Ist-Abrechnung, so dass in ihr geschuldete Vorauszahlungen den tatsächlichen Ausgaben, unabhängig von deren Berechtigung, gegenüber gestellt werden.
  • LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Gegenstand der Beschlussfassung der Jahresabrechnung ist dabei nur die sogenannte Abrechnungsspitze, also die Differenz aus den beiden vorgenannten Werten (dazu Kammer NZM 2017, 570).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.06.2018 - 73 C 9/18

    Wohnungseigentum: Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsklage für unter Vorbehalt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18
    Nach einer auch vom Amtsgericht vertretenen weit verbreiteten Auffassung, steht einem derartigen Rückzahlungsanspruch das Abrechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen, demnach sind mit verschiedenen Begründungen Rückforderungen Einzelner nur dann möglich, wenn hierüber ein Beschluss gefasst worden ist (vgl. etwa KG GE 2009, 59; LG Düsseldorf, ZWE 2014, 89; LG Köln ZMR 2007, 642; AG Charlottenburg ZMR 2018, 875; IMR 2019, 75 mit Anm Dötsch; ausf. auch zur Darstellung der Begründungsansätze Niedenführ § 28 Rdnr. 33).
  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Das Berufungsgericht unterliegt einem Missverständnis (ähnlich LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497, 498 f. [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ), wenn es darauf abstellt, dass eine "Rückzahlung" mithilfe der aktuellen Jahresabrechnung nicht erfolgen könne.

    Deshalb kann keine Rede davon sein, dass infolge des Vorrangs der Jahresabrechnung eine gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage für den Kläger "ohne Wert" und dessen Justizgewährungsanspruch gefährdet wäre (so unzutreffend LG Frankfurt a.M., ZfIR 2019, 497, 499 [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ).

    Das Berufungsgericht unterliegt einem Missverständnis (ähnlich LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497, 498 f. [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ), wenn es darauf abstellt, dass eine "Rückzahlung" mithilfe der aktuellen Jahresabrechnung nicht erfolgen könne.

    Deshalb kann keine Rede davon sein, dass infolge des Vorrangs der Jahresabrechnung eine gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage für den Kläger "ohne Wert" und dessen Justizgewährungsanspruch gefährdet wäre (so unzutreffend LG Frankfurt a.M., ZfIR 2019, 497, 499 [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ).

    Das Berufungsgericht unterliegt einem Missverständnis (ähnlich LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497, 498 f. [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ), wenn es darauf abstellt, dass eine "Rückzahlung" mithilfe der aktuellen Jahresabrechnung nicht erfolgen könne.

    Deshalb kann keine Rede davon sein, dass infolge des Vorrangs der Jahresabrechnung eine gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage für den Kläger "ohne Wert" und dessen Justizgewährungsanspruch gefährdet wäre (so unzutreffend LG Frankfurt a.M., ZfIR 2019, 497, 499 [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ).

  • LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Ungültigerklärung eines

    Unklar ist schon, wie eine Rückzahlung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung über die Jahresabrechnung erfolgen soll, ob sich insbesondere bei einer inhaltlich richtigen Abrechnung überhaupt ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus der Jahresabrechnung ergeben kann (vgl. dazu auch LG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019, Az: 2-13 S 135/18, juris Rn 16).

    Die Frage, ob dem einzelnen Eigentümer bei Ungültigkeit eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplanes ein unmittelbarer Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verband auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen zusteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, so dass es einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019, Az: 1-13 S 135/18, juris Rn 12ff, Rn 24).

  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

    Zutreffend ist allerdings, dass dies für die Kläger im Zahlungsfalle den Verlust der gezahlten Sonderumlage bewirkt, da der BGH - entgegen der Auffassung der Kammer (ZWE 2019, 371) - einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagenbeschlusses verneint hat (BGH NZM 2020, 755), da die Kläger nach Verlassen der Eigentümergemeinschaft selbst bei einem entsprechenden Guthaben in einer späteren Abrechnung nicht mehr Gläubiger dieser Forderung werden.

    Auf den mit dieser Lösung verbundenen - wohnungseigentumsrechtlich verfehlten - Anreiz, der möglicherweise auch diesem Rechtsstreit zu Grunde lag, die Zahlung möglichst lange zu verweigern und damit die Gemeinschaft zum Beschreiten des Rechtswegs zu zwingen, ohne möglicherweise dringend erforderliche Maßnahmen durchführen zu können, hat die Kammer bereits verwiesen (Kammer ZWE 2019, 371 Rn. 17).

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