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   LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 3-5 O 100/10   

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https://dejure.org/2011,41133
LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 3-5 O 100/10 (https://dejure.org/2011,41133)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.02.2011 - 3-5 O 100/10 (https://dejure.org/2011,41133)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - 3-5 O 100/10 (https://dejure.org/2011,41133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Nr 1 SpruchG, § 10 Abs 5 KWG, § 313 BGB, § 291 AktG, § 302 AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlustteilnahme durch Verminderung des Genusskapitals und eine Aussetzung der jährlichen Zinszahlung bei einem Bankgenussschein; Bilanzverlust bei dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags und Gewinnabführungsvertrags nach einer Emission

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 10 Abs. 5; AktG § 302
    Verlustteilnahme durch Verminderung des Genusskapitals und eine Aussetzung der jährlichen Zinszahlung bei einem Bankgenussschein; Bilanzverlust bei dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags und Gewinnabführungsvertrags nach einer Emission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Genussscheininhaber der Eurohypo AG sollen auch für Verluste im Geschäftsjahr 2010 wieder haften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1670 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Frankfurt/Main, 14.09.2009 - 5 O 203/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Eurohypo AG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Mit Beschluss vom 14.9.2009 - 3-05 O 203/07 - (BeckRS 2009, 26437) hat die Kammer in einem von Minderheitsaktionären angestrengten Spruchverfahren den Antrag eine höhere Abfindung als EUR 24, 32 festzusetzen, zurückgewiesen, jedoch den angemessenen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2007 auf netto EUR 1, 51 und ab dem Geschäftsjahr 2008 auf netto EUR 1, 65 je Stückaktie zzgl.

    Diese Prognose ist gerichtskundig - aufgrund der Vorbefassung der Kammer mit den Anfechtungsverfahren über den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (3-05 O 211/07) und dem Spruchverfahren über die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (3-05 O 203/07) - positiv gewesen da sie für das Jahr 2009 ein Ergebnis nach Steuern von Mio. EUR 639, 1 und ab 2010 ein Ergebnis nach Steuern von Mio. EUR 660, 5 ansetzt, wobei die Kammer aber bereits in ihrem Beschluss vom 14.9.2009 - 3-05 O 203/07 - Zweifel geäußert hat, ob diese Prognose auch aus der Sicht des Stichtags der Hauptversammlung 29.8.2007 heraus nicht schon zu positiv ausgefallen ist.

    Infolge der Ausgleichsverpflichtung des herrschenden Unternehmens nach § 302 AktG tragen sie während der Vertragslaufzeit auch nicht mehr das Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens sondern ihr Risiko entspricht im Wesentlichen dem Risiko eines Inhaber einer Unternehmensanleihe der C AG als der letztlich herrschenden Konzernmutter, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die Verzinsung dieser faktischen Anleihe allein aus den Kreditderivatsraten zum Handeln von Ausfallrisiken von Krediten und Anleihen der C AG ermittelt werden kann (ablehnend Kammerbeschluss vom 14.9.2009 - 3-05 O 203/07 a.a.O.).

  • FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98

    Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Bilanzvermerke">268 HGB und § 158 AktG haben, was auch in der steuerlichen Rechtsprechung (vgl. FG München DStRE 2002, 1010 und ihm nachfolgend BFH BStBl. II 2003, 200 = DStR 2003, 499) einen gewissen Niederschlag gefunden hat.
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Abgesehen davon, dass die beiden streitgegenständlichen Genusscheine der E durch die Verschmelzung der Beklagten mit der E unter den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten als beherrschte Gesellschaft fielen, mithin zum Zeitpunkt der Verschmelzung schon bekannt war, dass wegen des bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Bilanzverlust bei der Beklagten nicht mehr eintreten kann und im Verschmelzungsvertrag gleichwohl den Genusscheininhabern gleichwertige Genussrechte mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt wurden, ohne klarzustellen, dass dieser nicht mehr an den in den Genusscheinbedingungen genannten Bilanzverlust mangels Eintretbarkeit geknüpft werden soll, kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB hier nicht in Betracht, weil einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zusteht, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt, wobei sich die Abgrenzung der Risikosphären kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben kann (vgl. BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818; BGH NJW 1992, 2690 f; WM 1994, 1212, 1214; BGH NJW 2006, 899, 901; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 313 Rz. 19 ff m. w. Nachw.), insbesondere ein Anspruch auf Anpassung ausscheidet, wenn der Vertragspartner, für den die Regelungen unzumutbar sein soll, dies durch eigenes Tun begründet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 2031; NJW-RR 2010, 960 Tz. 71).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Abgesehen davon, dass die beiden streitgegenständlichen Genusscheine der E durch die Verschmelzung der Beklagten mit der E unter den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten als beherrschte Gesellschaft fielen, mithin zum Zeitpunkt der Verschmelzung schon bekannt war, dass wegen des bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Bilanzverlust bei der Beklagten nicht mehr eintreten kann und im Verschmelzungsvertrag gleichwohl den Genusscheininhabern gleichwertige Genussrechte mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt wurden, ohne klarzustellen, dass dieser nicht mehr an den in den Genusscheinbedingungen genannten Bilanzverlust mangels Eintretbarkeit geknüpft werden soll, kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB hier nicht in Betracht, weil einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zusteht, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt, wobei sich die Abgrenzung der Risikosphären kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben kann (vgl. BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818; BGH NJW 1992, 2690 f; WM 1994, 1212, 1214; BGH NJW 2006, 899, 901; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 313 Rz. 19 ff m. w. Nachw.), insbesondere ein Anspruch auf Anpassung ausscheidet, wenn der Vertragspartner, für den die Regelungen unzumutbar sein soll, dies durch eigenes Tun begründet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 2031; NJW-RR 2010, 960 Tz. 71).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Abgesehen davon, dass die beiden streitgegenständlichen Genusscheine der E durch die Verschmelzung der Beklagten mit der E unter den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten als beherrschte Gesellschaft fielen, mithin zum Zeitpunkt der Verschmelzung schon bekannt war, dass wegen des bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Bilanzverlust bei der Beklagten nicht mehr eintreten kann und im Verschmelzungsvertrag gleichwohl den Genusscheininhabern gleichwertige Genussrechte mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt wurden, ohne klarzustellen, dass dieser nicht mehr an den in den Genusscheinbedingungen genannten Bilanzverlust mangels Eintretbarkeit geknüpft werden soll, kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB hier nicht in Betracht, weil einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zusteht, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt, wobei sich die Abgrenzung der Risikosphären kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben kann (vgl. BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818; BGH NJW 1992, 2690 f; WM 1994, 1212, 1214; BGH NJW 2006, 899, 901; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 313 Rz. 19 ff m. w. Nachw.), insbesondere ein Anspruch auf Anpassung ausscheidet, wenn der Vertragspartner, für den die Regelungen unzumutbar sein soll, dies durch eigenes Tun begründet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 2031; NJW-RR 2010, 960 Tz. 71).
  • BGH, 24.03.1994 - VII ZR 159/92

    Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung bei einem in der ehemaligen DDR

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Abgesehen davon, dass die beiden streitgegenständlichen Genusscheine der E durch die Verschmelzung der Beklagten mit der E unter den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten als beherrschte Gesellschaft fielen, mithin zum Zeitpunkt der Verschmelzung schon bekannt war, dass wegen des bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Bilanzverlust bei der Beklagten nicht mehr eintreten kann und im Verschmelzungsvertrag gleichwohl den Genusscheininhabern gleichwertige Genussrechte mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt wurden, ohne klarzustellen, dass dieser nicht mehr an den in den Genusscheinbedingungen genannten Bilanzverlust mangels Eintretbarkeit geknüpft werden soll, kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB hier nicht in Betracht, weil einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zusteht, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt, wobei sich die Abgrenzung der Risikosphären kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben kann (vgl. BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818; BGH NJW 1992, 2690 f; WM 1994, 1212, 1214; BGH NJW 2006, 899, 901; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 313 Rz. 19 ff m. w. Nachw.), insbesondere ein Anspruch auf Anpassung ausscheidet, wenn der Vertragspartner, für den die Regelungen unzumutbar sein soll, dies durch eigenes Tun begründet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 2031; NJW-RR 2010, 960 Tz. 71).
  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Abgesehen davon, dass die beiden streitgegenständlichen Genusscheine der E durch die Verschmelzung der Beklagten mit der E unter den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten als beherrschte Gesellschaft fielen, mithin zum Zeitpunkt der Verschmelzung schon bekannt war, dass wegen des bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Bilanzverlust bei der Beklagten nicht mehr eintreten kann und im Verschmelzungsvertrag gleichwohl den Genusscheininhabern gleichwertige Genussrechte mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt wurden, ohne klarzustellen, dass dieser nicht mehr an den in den Genusscheinbedingungen genannten Bilanzverlust mangels Eintretbarkeit geknüpft werden soll, kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB hier nicht in Betracht, weil einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zusteht, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt, wobei sich die Abgrenzung der Risikosphären kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben kann (vgl. BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818; BGH NJW 1992, 2690 f; WM 1994, 1212, 1214; BGH NJW 2006, 899, 901; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 313 Rz. 19 ff m. w. Nachw.), insbesondere ein Anspruch auf Anpassung ausscheidet, wenn der Vertragspartner, für den die Regelungen unzumutbar sein soll, dies durch eigenes Tun begründet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 2031; NJW-RR 2010, 960 Tz. 71).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Bilanzvermerke">268 HGB und § 158 AktG haben, was auch in der steuerlichen Rechtsprechung (vgl. FG München DStRE 2002, 1010 und ihm nachfolgend BFH BStBl. II 2003, 200 = DStR 2003, 499) einen gewissen Niederschlag gefunden hat.
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Abgesehen davon, dass die beiden streitgegenständlichen Genusscheine der E durch die Verschmelzung der Beklagten mit der E unter den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten als beherrschte Gesellschaft fielen, mithin zum Zeitpunkt der Verschmelzung schon bekannt war, dass wegen des bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Bilanzverlust bei der Beklagten nicht mehr eintreten kann und im Verschmelzungsvertrag gleichwohl den Genusscheininhabern gleichwertige Genussrechte mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt wurden, ohne klarzustellen, dass dieser nicht mehr an den in den Genusscheinbedingungen genannten Bilanzverlust mangels Eintretbarkeit geknüpft werden soll, kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB hier nicht in Betracht, weil einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zusteht, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt, wobei sich die Abgrenzung der Risikosphären kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben kann (vgl. BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818; BGH NJW 1992, 2690 f; WM 1994, 1212, 1214; BGH NJW 2006, 899, 901; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 313 Rz. 19 ff m. w. Nachw.), insbesondere ein Anspruch auf Anpassung ausscheidet, wenn der Vertragspartner, für den die Regelungen unzumutbar sein soll, dies durch eigenes Tun begründet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 2031; NJW-RR 2010, 960 Tz. 71).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 23 W 14/08

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über ein Squeeze out:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10
    Nach Durchführung eines Freigabeverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main zum Az. 3-05 O 275/07 - in dem die Kammer mit Beschluss vom 29.1.2008 (ZIP 2008, 1183) die Freigabe erklärt und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14.7.2008 - 23 W 14/08 - (AG 2008, 827 = ZIP 2008, 1968) die Beschwerden zurückgewiesen hatte, wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. § 327a AktG am 25.7.2008 in das Handelsregister eingetragen.
  • LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 275/07

    Squeeze out: Ausschlussverlangen des Hauptaktionärs mit Widerrufsvorbehalt;

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

  • BGH, 05.02.1981 - III ZR 66/80

    Amtspflicht - Richter - Verwalter - Vergütungsanspruch - Ausfallanspruch -

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 67/12

    Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, 3-5 O 100/10, juris) hat der Klage überwiegend, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 524) hat ihr in vollem Umfang stattgegeben.
  • OLG Frankfurt, 07.02.2012 - 5 U 92/11

    Analoge Anwendung von § 304 AktG zugunsten Genussscheinsberechtigter

    unter teilweiser Abänderung des am 15. Februar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az.: 3-5 O 100/10, die Beklagte und Berufungsbeklagte über die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und den zuerkannten Betrag hinaus.
  • OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 19 U 12/11

    Zur Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen nach §§ 307 ff. BGB im Hinblick

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Emission von Genussscheinen die Beteiligten trotz Verwendung dieser Begriffe ihnen eine andere als die gesetzliche Bedeutung beimessen wollen (so auch LG Frankfurt, Urt. v. 5.2.2011, 3/5 O 100/10, zit. nach juris).
  • LG München I, 16.06.2011 - 5 HKO 20632/10

    Genussscheinbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle; überraschende

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung trotz der Verwendung eines handelsrechtlich determinierten Begriffs eine vom Handelsrecht beziehungsweise dem Recht der Rechnungslegung abweichende Bedeutung beimessen wollte, sind nach dem Vortrag der Parteien nicht erkennbar (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.2.2011, Az: 3-5 O 100/10).
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