Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 5/2 KLs 11/18, 5-2 KLs 11/18, 5/02 KLs 11/18, 5-02 KLs 11/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39692
LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 5/2 KLs 11/18, 5-2 KLs 11/18, 5/02 KLs 11/18, 5-02 KLs 11/18 (https://dejure.org/2018,39692)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2018 - 5/2 KLs 11/18, 5-2 KLs 11/18, 5/02 KLs 11/18, 5-02 KLs 11/18 (https://dejure.org/2018,39692)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Oktober 2018 - 5/2 KLs 11/18, 5-2 KLs 11/18, 5/02 KLs 11/18, 5-02 KLs 11/18 (https://dejure.org/2018,39692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • faz.net (Pressebericht, 15.10.2018)

    Kein Hauptverfahren in WM-2006-Affäre

  • zeit.de (Pressebericht, 15.10.2018)

    Hauptverfahren gegen ehemalige DFB-Funktionäre abgelehnt

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 23.10.2018)

    Affäre um die WM 2006 in Deutschland: Zwanziger macht sich "keine Sorgen"

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 7 Ws 294/22

    Kein Verfahrenshindernis wegen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 54

    LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 2 KLs 11/18

    Theo Zwanziger

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Theo Zwanziger

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wolfgang Niersbach

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2018, 274
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04

    Anforderung an die Darstellung und die Beweiswürdigung beim Freispruch vom

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 2 KLs 11/18
    Diese Konstellation eines lediglich ausgetauschten Zahlungsgrundes (hier: Beteiligung an den Kosten der F-Gala einerseits, Entlohnung von Herrn K. andererseits) bei nicht ausgetauschtem Geschäftsvorfall (hier: Zahlung von 6, 7 Mio. EUR des O an die F) unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17.03.2005 (5 StR 461/04) zugrunde lag und mit Bezug auf den der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines anderen Grundes i.S.v. § 370 Abs. 4 S. 3 AO - allerdings nicht tragend - als naheliegend bezeichnet hat.
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 2 KLs 11/18
    Bei Schmuggel und der nachfolgenden Hinterziehung von Umsatzsteuer hat der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 04.09.2013 - 1 StR 374/13) das Vorliegen einer (materiell und) prozessual einheitlichen Tat verneint, weil es sich um zu trennende Lebensvorgänge handeln würde, die durch unterschiedliche Tathandlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Besteuerungsverfahren, bezogen auf unterschiedliche Steuernormen und unterschiedliche Behörden, gekennzeichnet seien.
  • BGH, 09.12.2015 - 1 StR 256/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Schaumweinsteuer: Entstehen der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 2 KLs 11/18
    Eine Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO ist der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (vgl. etwa BGH vom 09.12.2015 - 1 StR 256/15).
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