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   LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 2-13 S 20/22   

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https://dejure.org/2022,37042
LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 2-13 S 20/22 (https://dejure.org/2022,37042)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2022 - 2-13 S 20/22 (https://dejure.org/2022,37042)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 2-13 S 20/22 (https://dejure.org/2022,37042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • mietrechtsiegen.de

    Terrassen- und Balkonsanierung - Beschluss über die Verteilung der Kosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terrassen- und Balkonsanierung: Spätere Änderung des Kostenverteilerschlüssels?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Terrassen- und Balkonsanierung: Spätere Änderung des Kostenverteilerschlüssels ungültig

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Kein Zweitbeschluss über Kosten einer Erhaltungsmaßnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    (Un-)Teilbarkeit der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG? (IMR 2023, 111)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Terrassen- und Balkonsanierung: Spätere Änderung des Kostenverteilerschlüssels? (IMR 2023, 110)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2023, 216
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Anders als früher (dazu grdl. BGH NJW 2012, 2648) können die Beträge bezüglich der Einzelpositionen nicht mehr in Bestandskraft erwachsen, da sie - ebenso wie die Gesamtabrechnung - nicht mehr Beschlussgegenstand sind.

    Der nach Ungültigerklärung zu fassende Beschluss befasst sich - wie bisher (BGH NJW 2012, 2648 Rn. 16) - nur mit den Abrechnungsspitzen.

    Insoweit ist der Beschluss auch nach neuem Recht noch trennbar, denn - wie bisher (grdl. BGH NJW 2012, 2648; für die Rücklagen jüngst Kammer ZWE 2021, 178) - handelt es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil des Beschlusses, bei dem davon auszugehen ist, dass es dem Willen der Gemeinschaft entspricht, diesen bestehen zu lassen, wenn die Jahresabrechnung nur bezüglich der Kosten der Bewirtschaftung einen Fehler aufweist.

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 221/09

    Wohnungseigentum: Änderung einer Vereinbarung über die verbrauchsabhängige

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Denn die Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2. S. 2 WEG besteht trotz einer bereits in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung fort (BGH NJW 2010, 3298; BeckOK BGB/Hügel, 62. Ed. 1.5.2022, WEG § 16 Rn. 23; BeckOK WEG/Bartholome, 49. Ed. 1.7.2022, WEG § 16 Rn. 122).

    Ob eine Abweichung von einem bereits feststehenden Verteilungsschlüssel im Nachhinein nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt (so bei Eingriff in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume BGH NJW 2010, 2654 Rn. 11) oder ob angesichts der vom Gesetzgeber beabsichtigen Stärkung der Mehrheitsmacht im Wesentlichen nur noch das Willkürverbot gilt (offenlassend BGH NJW 2010, 3298 Rn. 14; dafür BeckOK WEG/Bartholome, 49. Ed. 1.7.2022, WEG § 16 Rn. 124), kann dahinstehen.

    Nach ersterem Maßstab wäre eine Änderung ausgeschlossen, denn zweifellos ist in Anbetracht des weiten Spielraums, den die Wohnungseigentümer bei der Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels genießen (BGH NJW 2010, 3298 Rn. 17; BGH Urt. v. 16.9.2022 - V ZR 69/21, BeckRS 2022, 29385 Rn. 38 f.), auch die Verteilung nach MEA als sachgerecht anzusehen und führt hier trotz der Bevorteilung der Klägerin nicht zu insgesamt groß unbilligen Ergebnissen.

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Nach ersterem Maßstab wäre eine Änderung ausgeschlossen, denn zweifellos ist in Anbetracht des weiten Spielraums, den die Wohnungseigentümer bei der Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels genießen (BGH NJW 2010, 3298 Rn. 17; BGH Urt. v. 16.9.2022 - V ZR 69/21, BeckRS 2022, 29385 Rn. 38 f.), auch die Verteilung nach MEA als sachgerecht anzusehen und führt hier trotz der Bevorteilung der Klägerin nicht zu insgesamt groß unbilligen Ergebnissen.

    Im Übrigen liegt die Erhaltungslast bei den Eigentümern, so dass bereits Bedenken bestehen, ob damit zweifelsfrei bei einer Sanierung durch die Gemeinschaft auch die Kostenlast automatisch bei den jeweiligen Eigentümern für die von ihnen genutzten Einrichtungen liegt (zur Möglichkeit des Beschlusses bei streitigen Fragen BGH, Urteil v. 16.09.2022 - V ZR 69/21).

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Denn grundsätzlich ist es nicht ausreichend, einen neuen Verteilungsschlüssel lediglich der Abrechnung zu Grunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2654 Rn. 16).

    Ob eine Abweichung von einem bereits feststehenden Verteilungsschlüssel im Nachhinein nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt (so bei Eingriff in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume BGH NJW 2010, 2654 Rn. 11) oder ob angesichts der vom Gesetzgeber beabsichtigen Stärkung der Mehrheitsmacht im Wesentlichen nur noch das Willkürverbot gilt (offenlassend BGH NJW 2010, 3298 Rn. 14; dafür BeckOK WEG/Bartholome, 49. Ed. 1.7.2022, WEG § 16 Rn. 124), kann dahinstehen.

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zum alten Recht, wonach auch schon bisher - selbst ohne eine ausdrückliche Tenorierung (wie es der Kammerpraxis entsprach - vgl. Kammer ZMR 2016, 559) - die bisher möglich teilweise Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung in jedem Fall vollständig zur Ungültigkeit der Abrechnungsspitzen führte (BGH NZM 2020, 755).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2006 - 20 W 229/03

    Wohnungseigentum: Sachlicher Grund zur Aufhebung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Denn zweifellos wäre auch eine Verteilung nach laufendem Meter sachgerecht, zumal auch schon wegen eines denkbaren Widerspruchs zur Teilungserklärung ein sachlicher Grund für einen Änderungsbeschluss vorliegen mag (vgl. OLG Frankfurt am Main NZM 2007, 50).
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - 13 S 57/19

    Einzelabrechnungen berücksichtigen nur tatsächliche Zahlungen: Nichtig!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Insoweit ist der Beschluss auch nach neuem Recht noch trennbar, denn - wie bisher (grdl. BGH NJW 2012, 2648; für die Rücklagen jüngst Kammer ZWE 2021, 178) - handelt es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil des Beschlusses, bei dem davon auszugehen ist, dass es dem Willen der Gemeinschaft entspricht, diesen bestehen zu lassen, wenn die Jahresabrechnung nur bezüglich der Kosten der Bewirtschaftung einen Fehler aufweist.
  • BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90

    Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Zusätzlich zur Einschränkung, dass der neu gewählte Verteilungsschlüssel nicht willkürlich ausfallen darf, haben die Wohnungseigentümer aber stets das Gebot der Rücksichtnahme auf schutzwürdiges Vertrauen aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses hinreichend zu beachten; dies ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 1991, 979).
  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22
    Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 49 GKG, wobei nach Auffassung der Kammer weiterhin die Abrechnungssumme bzw. der auf die Klägerin entfallene Anteil ausschlaggebend ist (Kammer ZMR 2022, 914).
  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Insoweit ist der Beschluss auch nach neuem Recht noch trennbar, denn - wie bisher (grdl. BGH NJW 2012, 2648; für die Rücklagen jüngst Kammer ZWE 2021, 178) - handelt es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil des Beschlusses, bei dem davon auszugehen ist, dass es dem Willen der Gemeinschaft entspricht, diesen bestehen zu lassen, wenn die Jahresabrechnung nur bezüglich der Kosten der Bewirtschaftung einen Fehler aufweist (Kammer ZMR 2023, 216).
  • KG, 29.03.2023 - 10 W 33/23

    Maßgeblichkeit des "Angreiferinteresses" bei Streitwert für

    Dabei kann offenbleiben, ob die Teilanfechtung des Klägers überhaupt zulässig war (zu dieser Frage unter anderem LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. Dezember 2022 - 2-13 S 20/22, ZMR 2023, 216 = BeckRS 2022, 36422 Randnummer 20; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 9; LG München, Urteil vom 13. Juli 2022 - 1 S 2338/22 WEG, ZWE 2022, 362 Randnummer 53).
  • LG Hamburg, 19.04.2023 - 318 S 54/22

    Zur Anfechtung einer Jahresabrechnung genügt der Vortrag eines fehlerhaften

    Teilanfechtung, zitiert nach beck-online; LG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2022 - 2-13 S 20/22, Rn.
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