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   LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 2-09 T 36/22   

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LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 2-09 T 36/22 (https://dejure.org/2022,17572)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.02.2022 - 2-09 T 36/22 (https://dejure.org/2022,17572)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 2-09 T 36/22 (https://dejure.org/2022,17572)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 15.06.2021 - 18 W 86/21

    Sachverständigenvergütung: Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 9 T 36/22
    Zur Begründung führt sie unter Heranziehung der obergerichtlichen ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.06.2021 - 18 W 86/21) aus, dass aufgrund der Bezugnahme in § 30 Abs. 1 FamFG die Norm des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in familiengerichtlichen Verfahren Anwendung finde.

    Allerdings hatte kurz zuvor in einem bereits anhängigen Parallelverfahren des hiesigen Verfahrens das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch einen anderen Senat die von der Kammer in den dort zugrundeliegenden Beschlüssen vertretene Ansicht der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 407 a ZPO bestätigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021, Az.:18 W 86/21).

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die diesbezüglichen Entscheidung der Kammer jedoch im Rahmen der zugelassenen weiteren Beschwerde aufgehoben und ausgeführt, dass es an seiner abweichenden Rechtsprechung festhalte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021 - 18 W 86/21).

    Demnach ist eine solche Prüfung der hypothetischen Kausalität gesetzeswidrig, wie der 18. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits mehrfach zur spiegelbildlichen Frage der Kürzung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG entschieden hat (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.06.2021 - 18 W 86/21, OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2021 - 18 W 15/21).

    Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass es schon grundsätzlich zweifelhaft sei, wie ein rechtswidriger Verstoß, der ein entsprechendes Verschulden indiziert, über die Prüfung einer hypothetischen Kausalität wieder beseitigt werden solle, wobei dies nicht nur für die Kürzung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG, sondern gleichermaßen für die Vergütungsfestsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG gelte, da in beiden Fällen der Gesetzgeber für die Nichtbefolgung der Anzeigepflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Sanktion vorgesehen habe und insoweit die Fälle nach § 8a Abs. 3 und Abs. 4 JVEG gleichbehandelt werden sollen (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.06.2021 - 18 W 86/21).

    Eine einschränkende Auslegung sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts, an welchem der Gesetzgeber auch bei der Änderung des § 8a JVEG festgehalten habe, demnach nicht möglich, so dass diese gesetzgeberische Wertung der Verletzung der Anzeigepflicht hinzunehmen sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021 - 18 W 86/21).Dies gelte auch für Kindschaftssachen und Verfahren, die von dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägt seien, da auch hier die sanktionsbewehrte Anzeigepflicht des Sachverständigen sinnvoll und geboten sei, weil dessen rechtzeitige Mitteilung dem Gericht durchaus abweichende Handlungsmöglichkeiten eröffnen könne.

    Nähme man indes an, dass dem Gericht in amtswegigen Verfahren keine Alternative zur Fortführung des Gutachtens bliebe, wäre im Übrigen schon nicht ersichtlich, welchen Zweck dann eine - zwangsläufig zu bejahende - Fortsetzungsprognose haben sollte, außer die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 3 JVEG ins Leere laufen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.06.2021 - 18 W 86/21).

  • OLG Brandenburg, 09.09.2019 - 9 WF 189/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 9 T 36/22
    Die Mitteilungspflicht des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO wird auch nicht dadurch berührt, wenn Parteien/Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 32), da immer auch das allgemeine Interesse zu berücksichtigen ist, keine überzogen hohen und den Staatshaushalt unangemessen belastenden Kosten zu produzieren (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2019 - 9 WF 189/19, BeckRS 2019, 20963).

    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22, OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).

    Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    In Kindschaftssachen wären daher - bei einem Regelwert von ehemals 3.000,- ? (§ 45 Abs. 1 FamGKG a.F.) und nunmehr seit 01.01.2021 i.H.v. 4.000,- ? (§ 45 Abs. 1 FamGKG n.F.) - bei einem Betrag für die Sachverständigenkosten ab ehemals 4.500,- ? und nunmehr 6.000,- ? voraussichtlicher Kosten die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht erfüllt (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 20).

    Zwar hat die Kammer in anderen Verfahren die Ansicht vertreten, dass ein Unterlassen des gebotenen Hinweises durch den Sachverständigen nicht automatisch zu einer Kürzung seiner Vergütung führt, sondern davon abhängt, ob auch bei verständiger Würdigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, das bei einem rechtzeitigen Hinweis die Tätigkeit unterbunden oder abgebrochen worden wäre (vgl. ebenso BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, 32. Edition, Stand: 01.01.2021, § 8a JVEG, Rdnr. 24 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963).

    Da entsprechend der obigen Ausführungen im hiesigen Fall eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorliegt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 28; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130, 131), hat somit die Festsetzung einer wertangemessenen Vergütung nach billigem Ermessen durch das Beschwerdegericht zu erfolgen.

    Demnach ist bei einem hiesigen Regelstreitwert von 4.000,- ? die Vergütung insgesamt auf 12.000,- ? festzusetzen (ebenso OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963 mwN zu § 45 GKG a.F.), was der Kammer unter Ausübung ihres Ermessens im vorliegenden Fall auch insbesondere angesichts des Aktenumfangs, der Verfahrensdauer sowie des zwischen den Eltern geführten Streits und der Bedeutung der Sache für die Beteiligten als angemessen erachtet wird.

  • OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18

    Überhöhte Gutachtenkosten für familienpsychologisches Gutachten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 9 T 36/22
    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22, OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).

    Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    In Umgangs- und Sorgeverfahren wird allerdings vertreten, dass es angesichts des Verfahrensgegenstandes unangemessen wäre, würde man den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG ansetzen und eine Mitteilungspflicht bereits bei Überschreiten des Wertes um 50% annehmen (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    Deshalb berücksichtigt die Rechtsprechung sowohl die Grundrechtsrelevanz als auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, indem sie die Mitteilungspflicht gerade nicht bereits bei Überschreiten des Regelverfahrenswertes ansetzt, sondern erst wenn die Kosten der Begutachtung ohne Fahrtaufwand über dem Dreifachen des Regelstreitwertes liegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448 für ca. 9.000,- ?, ergangen noch zu § 45 FamGKG a.F.).

    Dieser Ansatz überzeugt, so dass auch nach Auffassung der Kammer eine Anzeigepflicht bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand erst bei beim Dreifachen des Regelstreitwertes besteht (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448, Rdnr. 18).

    Zwar hat die Kammer in anderen Verfahren die Ansicht vertreten, dass ein Unterlassen des gebotenen Hinweises durch den Sachverständigen nicht automatisch zu einer Kürzung seiner Vergütung führt, sondern davon abhängt, ob auch bei verständiger Würdigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, das bei einem rechtzeitigen Hinweis die Tätigkeit unterbunden oder abgebrochen worden wäre (vgl. ebenso BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, 32. Edition, Stand: 01.01.2021, § 8a JVEG, Rdnr. 24 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963).

    Da entsprechend der obigen Ausführungen im hiesigen Fall eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorliegt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 28; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130, 131), hat somit die Festsetzung einer wertangemessenen Vergütung nach billigem Ermessen durch das Beschwerdegericht zu erfolgen.

  • OLG Frankfurt, 16.06.2021 - 8 WF 200/18

    Kindschaftsrecht: Angemessenheit von Gutachterkosten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 9 T 36/22
    Dies habe auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer neuen Entscheidung vom 16.06.2021 - 8 WF 200/18 - bestätigt.

    Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch der 8. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen - angeschlossen (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2021 - 8 WF 200/18) ebenso wie in der Folge ein Teil der familiengerichtlichen Literatur (bspw. Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2022, § 163 FamFG Rn. 49; zustimmende Entscheidungsbesprechung durch Dörndorfer NZFam 2021, 842).

    Auch die Ausführungen des 8. Senates des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 16.06.2021 - 8 WF 200/18 vermögen nach Ansicht der Kammer keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 2 W 14/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 9 T 36/22
    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22, OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).
  • LG Braunschweig, 28.05.2016 - 12 T 606/14

    Kürzung der Vergütung des Sachverständigen für Erstellung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 9 T 36/22
    Es wird allerdings zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Hinweispflicht des § 407a ZPO und die hieran anknüpfende Kürzungsmöglichkeit des § 8a Abs. 3 JVEG auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen, bei denen der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG regelmäßig 4.000,- ? (bis 31.12.20: 3.000,- ?) beträgt, keine Anwendung finden kann, auch weil Kindschaftssachen von Amts wegen durchzuführen seien (so LG Braunschweig, Beschluss vom 28.05.2016 - 12 T 606/14; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, JVEG, 4. Auflage, § 8a JVEG, Rdnr. 15).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 4 UF 258/21

    Anwendungsbereich § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO

    Nach der auch vom Bezirksrevisor, in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung findet § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO über § 30 Abs. 1 FamFG auch in den von Amts wegen einzuleitenden Kindschaftssachen uneingeschränkte Anwendung mit der Folge, dass ein vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger dem Gericht rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen hat, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten der Gutachtenerstattung erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen (so BayObLG FamRZ 1998, 1456; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368; OLG Oldenburg NZFam 2022, 116; OLG Frankfurt am Main (18. Zivilsenat) NZFam 2022, 30; OLG Frankfurt am Main (1. Familiensenat) MDR 2023, 108 in Bezug auf eine Umgangssache; OLG München FamRZ 2023, 372; LG Frankfurt am Main NZFam 2022, 947; Schneider JVEG, 4. Aufl. 2021, § 8a, Rdnr. 29; BeckOK-Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn/Bleutge, 41. Edition, Stand: 1.4.2023, § 8a, Rdnr. 25; Prütting/Helms/Hammer/Dürbeck, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 163, Rdnr. 32).
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