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   LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 2-24 S 262/17   

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LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 2-24 S 262/17 (https://dejure.org/2018,26226)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2018 - 2-24 S 262/17 (https://dejure.org/2018,26226)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. August 2018 - 2-24 S 262/17 (https://dejure.org/2018,26226)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 262/17
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urbach RRa 2009, 2, 6) und entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 11.1.2005, Az. X ZR 118/03).
  • OLG Frankfurt, 25.06.1999 - 16 U 206/98
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 262/17
    1 BGB zu leistende Nichterfüllungsschaden umfasst auch die Begleitschäden wie nutzlose Aufwendung für die Anreise (LG Frankfurt, RRa 2000, 52 [OLG Frankfurt am Main 25.06.1999 - 16 U 206/98] ).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 262/17
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für den Begriff der außergewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entschieden hat, dass ein "wilder Streik", wie er bei der Streithelferin vorgelegen hat, kein von außen kommendes Ereignis darstellt, sondern als dem Betrieb des Luftfahrtunternehmen zugehörig anzunehmen ist und der auch von diesem hätte vermieden werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.2018, Az. C-195/17 u.a.).
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 172/86

    Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters gegenüber Inanspruchnahme durch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 262/17
    Unter höherer Gewalt im auch im für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (BGH, Urteil vom 12. März 1987, VII ZR 172/86; BGHZ 100, 185, 188; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 15 Rn. 10).
  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15

    Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 262/17
    Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei; höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer Risikosphäre, im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 142/15).
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