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   LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 2-7 O 335/13   

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LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 2-7 O 335/13 (https://dejure.org/2014,70870)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2014 - 2-7 O 335/13 (https://dejure.org/2014,70870)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 2-7 O 335/13 (https://dejure.org/2014,70870)
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  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäftes nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Aufklärung verpflichtet, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, in BGHZ 168, 1 ff., BGHZ 186, 96 ff., BGH BKR 2013, 280 [BGH 23.04.2013 - XI ZR 405/11] OLG Frankfurt vom 31.01.2014, BeckRS 2014, 04639 mit weiteren Nachweisen).

    Insofern ist auch festzustellen, dass die Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im Eigeninteresse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems aber gerade nicht im Interesse des Kunden ermitteln (BGH in BGHZ 147, 343 und BGHZ 168, 1 sowie im Urteil vom 10.12.2013 XI ZR 508/12).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäftes nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Aufklärung verpflichtet, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, in BGHZ 168, 1 ff., BGHZ 186, 96 ff., BGH BKR 2013, 280 [BGH 23.04.2013 - XI ZR 405/11] OLG Frankfurt vom 31.01.2014, BeckRS 2014, 04639 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Insofern ist auch festzustellen, dass die Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im Eigeninteresse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems aber gerade nicht im Interesse des Kunden ermitteln (BGH in BGHZ 147, 343 und BGHZ 168, 1 sowie im Urteil vom 10.12.2013 XI ZR 508/12).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2014 - 1 U 284/11

    Darlegung der Überteuerung des Kaufpreises einer Wohnung - Vorzugswürdigkeit der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäftes nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Aufklärung verpflichtet, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, in BGHZ 168, 1 ff., BGHZ 186, 96 ff., BGH BKR 2013, 280 [BGH 23.04.2013 - XI ZR 405/11] OLG Frankfurt vom 31.01.2014, BeckRS 2014, 04639 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Dabei erscheint es zweifelhaft, ob den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag einer Überteuerung genügt ist, wenn sich der jeweilige Kläger in erster Linie auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Vergleichswert im Zeitpunkt des Erwerbs bezieht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - BGH Aktenzeichen XIZR16705 XI ZR 167/05, WM 2008, WM Jahr 2008 Seite 154 - juris, Rz. 16).
  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Denn soweit sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt, kann die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen werden; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - BGH Aktenzeichen XIZR32406 XI ZR 324/06, WM 2008, WM Jahr 2008 Seite 967 - juris, Rz. 32).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Die dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordert nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (vgl. Urteile vom 19. September 2006 - BGH Aktenzeichen XIZR20404 XI ZR 204/04, WM 2006, WM Jahr 2006 Seite 2343, WM Jahr 2006 2345 - juris, Rz. 20 und vom 21. Oktober 2008, ZIP 2008, ZIP Jahr 2008 Seite 2405 - juris, Rz. 11).
  • BGH, 23.04.2013 - XI ZR 405/11

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zur Steuerersparnis:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäftes nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Aufklärung verpflichtet, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, in BGHZ 168, 1 ff., BGHZ 186, 96 ff., BGH BKR 2013, 280 [BGH 23.04.2013 - XI ZR 405/11] OLG Frankfurt vom 31.01.2014, BeckRS 2014, 04639 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind daher von beiden Vertragsparteien eine gewollte planmäßig eintretende Folge der Anlageentscheidung, so dass aus Sicht des Anlegers die Steuervorteile fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden sind, ohne die er sie in der Regel nicht erworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbstfließender Gewinn darstellen (BGH Urteil vom 24.04.2007, Az.: XI ZR 17/06).
  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
    Insofern ist auch festzustellen, dass die Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im Eigeninteresse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems aber gerade nicht im Interesse des Kunden ermitteln (BGH in BGHZ 147, 343 und BGHZ 168, 1 sowie im Urteil vom 10.12.2013 XI ZR 508/12).
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