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   LG Frankfurt/Main, 17.11.2020 - 2-24 O 189/20   

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https://dejure.org/2020,45039
LG Frankfurt/Main, 17.11.2020 - 2-24 O 189/20 (https://dejure.org/2020,45039)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.11.2020 - 2-24 O 189/20 (https://dejure.org/2020,45039)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. November 2020 - 2-24 O 189/20 (https://dejure.org/2020,45039)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Muss eine Umbuchung der Reise wegen der Corona-Pandemie hingenommen werden? - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Freiburg, 25.03.2021 - 3 S 138/20

    Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt des Reiseveranstalters aufgrund der

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob für § 313 BGB nach Beendigung des Vertrags durch Kündigung auch im Rahmen des dann nur noch bestehenden Rückabwicklungsschuldverhältnisses Raum ist (verneinend LG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2020 - 2-24 O 189/20 -, Rn. 19, juris).

    Ein Grund, warum der Reiseveranstalter von vornherein schutzwürdiger als der Reisekunde sein soll, ist nicht ersichtlich (LG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2020 - 2-24 O 189/20 -, Rn. 20 - 21, juris).

    Aufgrund der abschließenden und eindeutigen gesetzlichen Regelung durch Art. 12 der Pauschalreise-Richtlinie und der Umsetzung in deutsches Recht in § 651h BGB besteht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine Erforderlichkeit einer ergänzenden Auslegung und daher auch keine Vorlagenotwendigkeit oder -pflicht gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH (LG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2020 - 2-24 O 189/20 -, Rn. 20 - 21, juris; a.A.: Staudinger/Achilles-Pujol, RRa 2020, 154, 155f).

  • OLG München, 08.09.2023 - 19 U 2286/23

    Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Rücktritt des Reisenden von

    Ob der Rückzahlungsanspruch direkt aus § 651h Abs. 5 BGB (so Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., § 7 Rz. 18) oder nur im Zusammenspiel mit § 346 Abs. 1 BGB (so LG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.11.2020, Az. 2-24 O 189/20, juris Rz. 13; AG Duisburg, Urteil v. 14.12.2020, Az. 506 C 2377/20, juris Rz. 3; AG Stuttgart, Urteil v. 13.10.2020, Az. 3 C 2559/20, juris Rz. 12; Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 651h Rz. 3) oder aus § 812 Abs. 1 BGB (so Führich, NJW 2020, 2137 2140.) folgt, bedarf mangels rechtlicher Auswirkung im hiesigen Fall keiner Erörterung.
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