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   LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20   

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https://dejure.org/2022,429
LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 (https://dejure.org/2022,429)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2022 - 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 (https://dejure.org/2022,429)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 (https://dejure.org/2022,429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirecard - und die Amtshaftung der BaFin

  • lto.de (Kurzinformation)

    BaFin handelt nur im öffentlichen Interesse: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Wirecard-Anleger

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wirecard-Anleger vs. BaFin

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirecard-Aktien: Kein Schadensersatzanspruch gegen die BaFin

  • versr.de (Kurzinformation)

    Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wirecard-Anleger haben keinen Schadensersatzanspruch gegen BaFin

  • juve.de (Kurzinformation)

    Finanzaufsicht muss Wirecard-Anleger nicht entschädigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    BaFin haftet bei Fehlern nicht gegenüber privaten Anlegern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Amtshaftung: BaFin haftet nicht für die Verluste von Wirecard-Anlegern - Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGH NJW 2013, Seite 3370 Rn. 14; BGH, NJW 2005, Seite 742 (743); OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 28).

    Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen (BGH, NJW 2005, Seite 742 (743); BGH, NJW-RR 2005, Seite 1406; BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2021, Seite 446 Rn. 2, beck-online; OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

    Insbesondere steht europäisches Gemeinschaftsrecht den in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen (BGH, NJW 2005, Seite 742 (744)).

    § 4 Abs. 4 FinDAG verletzt auch keine Grundrechte, insbesondere nicht Art. 14 GG (BGH, NJW 2005 Seite 742 (744)).

    Ein Mitgliedstaat muss dann Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. BGH, NJW 2005, Seite 742 ff. m.w.N.).

    Ein Ausschluss der Haftung gegenüber Einzelnen ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bankenaufsicht durch eine enorme Komplexität geprägt ist, wobei eine Vielzahl von Interessen zu schützen sind, auch die Stabilität des Finanzmarktes (EuGH, a.a.O.; BGHZ 162, Seite 49; LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 - 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 33, beck-online).

    Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch kommt deshalb, soweit das Bundesaufsichtsamt unionsrechtlich harmonisierte Aufsichtspflichten verletzt haben sollte, nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2005, Seite 742 (743)).

  • LG Wuppertal, 10.09.2021 - 2 O 441/20

    Keine Haftung aus Amtspflichtverletzung der BaFin und des DPR e.V. im Rahmen der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Dieser Anlegerschutz ist jedoch nicht als individueller Anlegerschutz ausgestaltet, sondern dient ausschließlich dem kollektiven Anlegerinteresse (LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 - 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 27).

    Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Mitarbeiter der Beklagten auf Grund der angeblichen Pflichtverstöße nicht an dem Wertverfall der Aktien teilgenommen haben (so auch LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 - 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 44).

    Ein Ausschluss der Haftung gegenüber Einzelnen ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bankenaufsicht durch eine enorme Komplexität geprägt ist, wobei eine Vielzahl von Interessen zu schützen sind, auch die Stabilität des Finanzmarktes (EuGH, a.a.O.; BGHZ 162, Seite 49; LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 - 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 33, beck-online).

    Ermessensbeschränkenden Vorgaben sind den Normen nicht zu entnehmen (vgl. LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 - 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 37, f.).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Denn der EuGH hat den Haftungsausschluss mit Europarecht für vereinbar erklärt (EuGH, NJW 2004, Seite 3479 (3480)).

    Aus der EU-Richtlinie, auch wenn diese den Schutz der Einleger bezweckt, ergibt sich nicht, dass sie Rechte zu Gunsten der Einleger für den Fall schaffen solle, dass ihre Einlagen auf Grund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden nicht verfügbar sind (EuGH, NJW 2004, Seite 3479 (3480) Rn. 41)).

    Das vorhandene Einlagesicherungssystem enthält ein umfassendes und abschließendes Sicherungssystem für Einleger, und § 4 Abs. 4 FinDAG ist mit dem Europarecht vereinbar (EuGH vom 12.10.2004 - Rs C-222/02, "Paul").

  • OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19

    Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Der einzelne Anleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 , BKR 2020, Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätigt von BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

    Das aufsichtsrechtliche Verhältnis der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen schützt nicht einzelne Anleger (OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 597 Rn. 33).

  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 41/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen (BGH, NJW 2005, Seite 742 (743); BGH, NJW-RR 2005, Seite 1406; BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2021, Seite 446 Rn. 2, beck-online; OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

    Der einzelne Anleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 , BKR 2020, Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätigt von BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, und gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. z. B. BGH NJW 2014, Seite 1380).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Der Verletzte hat das Vorliegen dieser Klagebegründung gehörenden negativen Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BGHZ 113, 164 [167] = NJW 1991, 1171).
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht, ist eine Amtshaftungsklage unschlüssig (BGHZ 121, 65 [71] = NJW 1993, 933 [934]; BeckOK BGB/Reinert, 56. Ed. 1.11.2020, § 839, Rn. 98).
  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96

    Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    und ....., unter anderem aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, kann zumindest der Einwand einer zukünftigen möglichen Insolvenz dieser Personen nicht verfangen, denn es kommt auf die ex-ante Perspektive an (BGH, Beschluss vom 26.03.1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109).
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21
    Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen (BGH, NJW 2005, Seite 742 (743); BGH, NJW-RR 2005, Seite 1406; BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2021, Seite 446 Rn. 2, beck-online; OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).
  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 134/93

    Haftung der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg

  • BGH, 06.06.2013 - III ZR 196/12

    Amtshaftung: Unterbliebene Unterrichtung des Eigentümers über die Feststellung

  • BGH, 18.10.1962 - III ZR 134/61
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