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   LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 2-24 S 187/19   

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https://dejure.org/2020,5926
LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 2-24 S 187/19 (https://dejure.org/2020,5926)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.03.2020 - 2-24 S 187/19 (https://dejure.org/2020,5926)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. März 2020 - 2-24 S 187/19 (https://dejure.org/2020,5926)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Reifendefekt eines vorangegangenen Flugzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugverspätung wegen Reifendefekt eines vorangegangenen Flugzeugs: EU-Ausgleichszahlung? ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19
    Zumindest solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, können auch für einen Folgeflug als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil 12.6.2014, Az. X ZR 121/13, RRa 14, 293).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Luftfahrtunternehmen zwar im Einzelfall gehalten sein, verfügbare Fluggeräte Dritter zu chartern, um eine Ankunftsverspätung oder Annullierung zu vermeiden (vgl. BGH Urt. v. 12.6.2014, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19
    Eine solche Verzögerung ist grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung zu begründen, denn die Art. 5, 6 und 7 der VO sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07).

    Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07; EuGH, Urt. 22.12.2008; Az. C-549/07).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19
    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269, 269).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19
    Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07; EuGH, Urt. 22.12.2008; Az. C-549/07).
  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19
    Diesem obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden (BGH, Urt. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19
    Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der insbesondere in seiner Entscheidung vom 4.4.2019 (Az. C-501/17) angenommen hat, dass bei der Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens nicht dem Betrieb des Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist, weil dieser Umstand nicht seiner Natur und Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmen angesehen werden kann und von ihm nicht beherrschbar ist.
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