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   LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 2/24 S 123/88   

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LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 2/24 S 123/88 (https://dejure.org/1988,1451)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.09.1988 - 2/24 S 123/88 (https://dejure.org/1988,1451)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. September 1988 - 2/24 S 123/88 (https://dejure.org/1988,1451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

  • reise-recht-wiki.de

    Entschädigung bei völlig vertanem Urlaubstag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1451
  • MDR 1989, 65
  • BB 1988, 2339
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 22/82

    Buchung einer Pauschalreise - Anspruchs auf Ersatz für vertane Urlaubszeit -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Zwar legt sich der BGH (NJW 1983, 35/1983, 218) hinsichtlich des Rechtscharakters dieser Vorschrift nicht ausdrücklich fest.

    Mach der wohl herrschenden Meinung sollen alle "Umstände des Einzelfalles" wie der gezahlte Reisepreis, der Umfang der Beeinträchtigung und das Einkommen des Reisenden gleichrangig berücksichtigt werden (BGH NJW 1983, 35} 1983, 218; OLG Celle, OLGZ 1982, 476; OLG Düsseldorf, MJW-RR 1986, 1172; OLG München,' NJW-RR 1984, 748; wohl auch OLG Frankfurt NJW-RR 1938, 632, 633; Staudinger-SchwerdtnerlaaO.., Löwe, aaC, Seite 121).

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Dias in der gesamten Entstehungsgeschichte als maßgeblich bezeichnete Konglomerat der verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren zeigt, dass nach den Verstellungen der gesetzgebenden Organe die festzusetzende Entschädigung nicht mehr anhand eines einzigen Kriteriums eindeutig beziffert werden soll, wie es der Rechtsprechung des BGH vor Inkrafttreten des Reisevertragsgesetz entsprach (BGHZ 63, 98 = NJV 1975, 4o).

    Diese aber ging, wie bisher auch die Kammer, von einem materiellen Schaden in Höhe der Kosten eines hypothetischen Ersatzurlaubs aus (BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 4o).

  • OLG Celle, 15.12.1981 - 11 U 52/81
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Dem ist auch die überwiegende Rechtsprechung gefolgt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1175; OLG Celle in OLGZ 1982, 476, 479; OLG Frankfurt, NJW 1981, 827; NJW-RR 1988, 633 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Mach der wohl herrschenden Meinung sollen alle "Umstände des Einzelfalles" wie der gezahlte Reisepreis, der Umfang der Beeinträchtigung und das Einkommen des Reisenden gleichrangig berücksichtigt werden (BGH NJW 1983, 35} 1983, 218; OLG Celle, OLGZ 1982, 476; OLG Düsseldorf, MJW-RR 1986, 1172; OLG München,' NJW-RR 1984, 748; wohl auch OLG Frankfurt NJW-RR 1938, 632, 633; Staudinger-SchwerdtnerlaaO.., Löwe, aaC, Seite 121).

  • LG Frankfurt/Main, 25.08.1986 - 24 S 10/86
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Im übrigen bleibt es bei den von der Kammer bisher schon aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB erst bei dem Vorliegen von Mängeln, die eine Minderung von 50 % des anteiligen Reisepreises rechtfertigen, besteht (Kammer, Urteil vom 30.4.1984 in NJW 1985, 143), wobei ein Ersatzurlaub von mindestens zwei Tagen zum Ausgleich erforderlich sein muss (Kammer, Urteil vom 25.8.1986 in NJW-RR 1986, 1440).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.1985 - 2 U 203/84
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Gleiches gilt aber auch für die Höhe des Reisepreises â- (dafür aber OLG Frankfurt, NJW 1931, 217; LG Braunschweig, FVS ZivR Nr. 393 (1983), AG Frankfurt, NJW-RR 1986, 343).
  • LG Frankfurt/Main, 30.04.1984 - 24 S 306/83
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Im übrigen bleibt es bei den von der Kammer bisher schon aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB erst bei dem Vorliegen von Mängeln, die eine Minderung von 50 % des anteiligen Reisepreises rechtfertigen, besteht (Kammer, Urteil vom 30.4.1984 in NJW 1985, 143), wobei ein Ersatzurlaub von mindestens zwei Tagen zum Ausgleich erforderlich sein muss (Kammer, Urteil vom 25.8.1986 in NJW-RR 1986, 1440).
  • LG Frankfurt/Main, 11.02.1980 - 24 S 138/79
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Ferner ist der Restwert des Urlaubs bei einer überhaupt nicht angetretenen oder vorzeitig beendeten Reise in der Regel mit 5o % zu beziffern (so betr. den Balkcnurlaub, Urteil der Kammer vom 11.2.1988 in NJW 1980, 1286).
  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 61/82

    Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von Schülern

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Für Kinder kann den auch von der Kammer für berechtigt erachteten Erwägungen des BGH (BGH in NJW 1983, 218) dadurch Rechnung - getragen werden, dass die Bemessung des Minderungssatzes gemäß Ziffer 2 b der Erläuterungen zur Mängeltabelle im Einzelfall anders als bei Erwachsenen vorgenommen wird oder im Einzelfall - falls keine Beeinträchtigung des Kindes vorliegt - auch ganz entfallen kann (vgl. auch Erl. 2, b der Frankfurter Tabelle).
  • RG, 11.10.1924 - I 2/24

    Aufwertung im Eisenbahnfrachtrecht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Dies hat zur Folge, dass nur Erwerbstätige einen Anspruch in Höhe der Kosten eines hypothetischen Ersatzurlaubs haben (Kammer Urteil vom 14.3.1982 in NJ¥ 1983, 1127; ferner Urteile vom 9.5.1983 - 2/24 S 371/82: kein Anspruch für Schüler vgl. auch Kammerurteil vom 9.8.1982 - 2/24 S 114/82 in NJW 1982, 2452: kein Anspruch für Ehefrau bei Balkonurlaub).
  • LG Frankfurt/Main, 29.06.1987 - 24 S 361/86
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
    Allein der Umstand, dass die Beklagte in der Reservierungsbestätigurig vom 14.11.1987 sowie in ihrem Schreiben vom 24.11.1987 lediglich die mitreisende Frau ... als Adressat aufführt, besagt nicht, dass nur diese Vertragspartner der Beklagten geworden ist (Kammer Urteil vom 29.6.1987 in NJW-RR 1987, 1078).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 18 U 59/86
  • LG Stuttgart, 16.01.1986 - 16 S 222/85
  • LG Frankfurt/Main, 26.10.1987 - 24 S 210/87
  • LG Frankfurt/Main, 09.08.1982 - 24 S 114/82
  • OLG Frankfurt, 02.12.1980 - 8 U 129/80

    Anspruch auf Minderung einer Bungalow-Miete und Schadensersatz für Fahrtkosten

  • OLG Frankfurt, 18.12.1997 - 16 U 118/97

    Klageeinreichung im Reiseprozeß durch einen nicht postulationsfähigen Anwalt;

    Der Senat vertritt dazu in Kenntnis der Rechtsprechung der reiserechtlichen Berufungskammer des LG Frankfurt am Main (- 19.9.1988 - NJW-RR 1988, 1451 (1453)) eine bis heute nicht geänderte anderweitige Auffassung.
  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2002 - 19 O 233/02

    Ein vertaner Urlaubstag ist € 72,00 wert

    Nach der Rechtsprechung der für Berufungen in Reisesachen zuständigen 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit pauschal nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen zu bemessen, wobei dieser Pauschalbetrag ursprünglich auf 100,- DM und später auf 130,- DM pro Tag und Person festgesetzt wurde (LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; RRa 1998, 119).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 20 U 30/02

    Haftung des Reiseveranstalters bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch

    Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich ausgehend von dem vom Landgericht zutreffend in Ansatz gebrachten Regelbetrag von 100,--DM pro Tag nach dem Umfang der erlittenen Beeinträchtigung, wie sie sich in der Höhe der ermittelten Minderung manifestiert (vgl. hierzu: LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; NJW-RR 1993, 1330, 1332; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 f Rdnr. 43 f.).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 16 U 72/03

    Reisevertrag: Ausschluss von nicht rechtzeitig angemeldeten Reisemängeln;

    Der Senat hält auch weiterhin an seiner Rechtsprechung (OLGR-Frankfurt 1992, 193; RRa 1998, 67) fest, dass die Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und nicht nach einem festen "Tagessatz" zu bemessen ist (so aber: LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 1451; jetzt auch: OLG Düsseldorf RRa 2003, 211).

    Bereits in seiner bestätigenden Entscheidung vom 18.12.1997 (a.a.O. [71]) hat der Senat ausgeführt, dass das vom Landgericht (NJW-RR 1988, 1451 [1453]; jetzt ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.) hervorgehobene Bedürfnis der Reisenden und Reiseveranstalter an einer möglichst raschen und kostengünstigen vorprozessualen Erledigung ihrer Streitigkeiten eine Pauschalierung der Entschädigung in diesem Stadium der Auseinandersetzung rechtfertigen mag; komme es jedoch zum gerichtlichen Streit, dann bestehe für eine Pauschalentschädigung ohne Rücksicht auf den Einzelfall kein Grund mehr.

  • LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92

    Reisevertrag; Ersatzansprüche bei Erkrankung infolge mangelhafter Verpflegung

    Nachdem die Kammer im Grundsatzurteil vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, Seite 1451) in der nach § 651f Abs. 11 BGB zuzubilligenden Entschädigung einen Ausgleich für eine immaterielle Beeinträchtigung der Reise sieht, ist Rechtsgrundlage für die Reisepreiserstattung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit § 651f Abs. 1 BGB (Kammer NJW-RR 1989, Seite 1213).

    Entsprechend dem Grundsatzurteil der Kammer vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, Seite 1451) bemisst sich die Höhe dieses Anspruchs ausgehend von einem Regelbetrag von 100,- DM pro Tag nach dem Umfang der erlittenen Beeinträchtigung, wie sie sich in der Höhe der ermittelten Minderung bzw. der nach § 651f Abs. 1 BGB festgesetzten Beträge der nutzlosen Reisepreisaufwendung manifestiert.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die Bemessung der Entschädigung an den Umfang der Beeinträchtigung der einzelnen Urlaubstage koppelt (Kammer NJW-RR 1988, Seite 1451).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 18 U 230/02

    Abtretung von Ansprüchen / Entschädigung für vertane Urlaubszeit / Pauschsatz

    Danach wird für jeden ganz oder teilweise vertanen Urlaubstag unabhängig von Einkommen und Reisepreis von einem einheitlichen Tagessatz ausgegangen und hiervon in Anlehnung an die Minderung ein Teil oder das Ganze als Entschädigung geschätzt (LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; RRa 1998, 119, 120 mit zustimmender Anmerkung Tonner RRa 1998, 106).
  • LG Hannover, 09.03.1988 - 3 S 335/88
    Die Kammer geht mit der nunmehr als herrschend anzusehenden Rechtsmeinung davon aus, daß es sich bei der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB um einen sog. immateriellen Schadensersatzanspruch handelt (z.B. Tonner in: Münchener Kommentar, 2. Aufl. (1988), § 651 f Rdn. 35; ferner jetzt ausführlich LG Frankfurt NJW-RR 1988, 1451 = VuR 1988, 324 mit zahlreichen weiteren Nachweisen unter Aufgabe der früheren Kammerrechtsprechung NJW 1983, 1127 und NJW 1982, 2452).

    Damit weicht die Kammer für die Frage, ob für die Entschädigung ein Höchstbetrag Ausgangspunkt für die rechtliche Prüfung einer Entschädigungsforderung ist, von der Entscheidung des LG Frankfurt vom 19.9.1988 (NJW-RR 1988, 1451 = VuR 1988, 324) teilweise ab.

    Deshalb vermag insofern die Entscheidung des LG Frankfurt vom 19.9.1988 aaO. nicht zu überzeugen.

  • AG Brandenburg, 10.01.2002 - 32 C 643/00

    Busreise / Transferbus / Haltestellenbezeichnung

    Angesichts der hier insoweit nicht konkreten Standortbeschreibung durch die Beklagte in dem Schreiben vom 1.9.2000 (...) wäre es nämlich Sache der Beklagten bzw. des Fahrers des Zubringerbusses gewesen, an sämtlichen drei vorhandenen Standorten von Bushaltestellen ?Am Hauptbahnhof? nach der Klägerin zu suchen bzw. zu forschen und nicht lediglich, wie der Fahrer des Zubringerkleinbusses - der Zeuge A. - ausgesagt hat, im Umkreis der Haltestelle, an der der Zubringerkleinbus tatsächlich im Bereich des Parkplatzes des Hauptbahnhofes gehalten hat (LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1995, 694 f. = RRa 1995, 73 f.; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1451 f.; LG Frankfurt am Main, Urt. vom 25.9.1995, Az: 2/24 S 9/95).

    Dies entspricht der heute herrschenden Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung (LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1451 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 950; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 1590), wobei die Höhe hierzu gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen ist.

  • LG Frankfurt/Main, 07.01.1991 - 24 S 299/90

    Minderung bei Verzögerung der Rückkehr

    Die Entschädigung bemißt sich nach den von der Kammer im Urteil vom 19.9.1988 (NJW-RR 1988, 1451) niedergelegten Grundsätzen auf 100.- DM pro Tag.
  • LG Frankfurt/Main, 09.11.1992 - 24 S 68/91

    Reisevertrag; analoge Anwendung des Reisevertragsrechts bei alleiniger Buchung

    Entsprechend dem Grundsatzurteil der Kammer vom 19.09.1988 - 2/24 S 123/88 = NJW-RR 1988, 1451 kann die Klägerin pro Tag 55,- DM Entschädigung verlangen, was bei 7 Tagen einen Betrag von 385,- DM ausmacht.
  • LG Aachen, 26.04.1989 - 7 S 647/88

    Kündigung wegen Unzumutbarkeit einer Reise infolge eines Mangels; Entstehen eines

  • AG Kleve, 20.07.1998 - 3 C 239/98

    Reiserücktrittsversicherung, Schadensersatzanspruch von Kindern wegen vertaner

  • LG Frankfurt/Main, 18.06.1990 - 24 S 306/89

    Umsteigepflicht bei bloßer Flugbuchung kein "Mangel" L

  • LG Frankfurt/Main, 02.04.1998 - 24 S 173/97

    Reisevertragsrecht; Ausgleichsbetrag für vertanen Urlaubstag

  • LG Frankfurt/Main, 08.07.1991 - 24 S 382/90
  • AG Bad Homburg, 12.09.1996 - 2 C 2245/96

    Erhebliche Beeinträchtigung bei Durchfeuchtung der Unterkunft; Erstattung von

  • LG Tübingen, 15.11.1990 - 1 S 212/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit; Minderung des

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