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   LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 2-13 S 133/20   

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https://dejure.org/2021,15535
LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 2-13 S 133/20 (https://dejure.org/2021,15535)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20 (https://dejure.org/2021,15535)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. April 2021 - 2-13 S 133/20 (https://dejure.org/2021,15535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Split-Klimaanlagenanbringung an Dach eines Reihenhauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Split-Klimagerät?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Abschließender Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Split-Klimagerät? (IMR 2021, 325)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG München, 27.07.2020 - 481 C 16084/19

    Unterlassungsanspruch gegen den Gemeinschaftseigentum zweckwidrig nutzenden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
    Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; LG Hamburg ZWE 2015, 135; jüngst AG München ZMR 2020, 894).

    Eine Sichtbarkeit des Gerätes führt daher ebenso, wie bereits der Eingriff durch die Verbindung des Außen- mit dem Innengerät, zum Nachteil, denn das Erscheinungsbild eines Daches ohne Klimagerät unterscheidet sich erheblich von dem eines Daches mit einem solchen Gerät und einem Tritt (vgl. neben der vom AG zitierten Literatur und Rechtsprechung jüngst LG Karlsruhe ZMR 2020, 49; AG München ZMR 2020, 894; BeckOGK/Kempfle, 1.12.2020, WEG § 20 Rn. 74).

  • LG Hamburg, 06.06.2014 - 318 S 131/13

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Nachteilige Veränderung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
    Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; LG Hamburg ZWE 2015, 135; jüngst AG München ZMR 2020, 894).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
    Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (dazu BGH NJW-RR 2018, 1165 Rn. 28).
  • LG Karlsruhe, 23.07.2019 - 11 S 122/18

    Kein Klimagerät auf dem Dach!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
    Eine Sichtbarkeit des Gerätes führt daher ebenso, wie bereits der Eingriff durch die Verbindung des Außen- mit dem Innengerät, zum Nachteil, denn das Erscheinungsbild eines Daches ohne Klimagerät unterscheidet sich erheblich von dem eines Daches mit einem solchen Gerät und einem Tritt (vgl. neben der vom AG zitierten Literatur und Rechtsprechung jüngst LG Karlsruhe ZMR 2020, 49; AG München ZMR 2020, 894; BeckOGK/Kempfle, 1.12.2020, WEG § 20 Rn. 74).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
    Dies ergibt sich für die Beschlussersetzungsklage schon daraus, dass entscheidend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (BGH NZM 2018, 611).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
    Der Hilfsantrag, der vom Amtsgericht zutreffend als Beschlussersetzungsklage ausgelegt worden ist (dazu BGH NZM 2016, 523 Rn. 18), ist jedenfalls unbegründet, wobei die Kammer die Bedenken des Amtsgerichts an der Zulässigkeit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis teilt, da jedenfalls der vergebliche Versuch einer Vorbefassung im Umlaufverfahren nicht genügen dürfte.
  • LG Rostock, 02.12.2020 - 1 S 54/20

    Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
    Materiell gilt - mit Ausnahme von Anfechtungsklagen, bei denen es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt (Kammer, NZM 2021, 45; LG Rostock ZMR 2021, 63) - das neue Recht.
  • VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22

    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des

    Markisen seien gerade nicht "als privilegiert in den Katalog des § 29 [richtig: § 20] Abs. 2 WEG übernommen worden, so dass ein nicht völlig unerheblicher Eingriff in die Bausubstanz einen Nachteil begründet"; explizit verwies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 20. April 2021 (ZWE 2021, 460), die er als Anlage vorlegte.

    Im Mittelpunkt dieses Vorbringens steht die Beanstandung, das Landgericht München I habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 20. April 2021 (ZWE 2021, 460) auseinandergesetzt; es fehle jede Begründung dafür, weshalb diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommen solle, obgleich der Beschwerdeführer explizit auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. hingewiesen habe.

    Sofern der Beschwerdeführer insoweit meinen sollte, das Landgericht Frankfurt a. M. sehe - anders als das Landgericht München I - in jedem Eingriff in die Bausubstanz eine benachteiligende Beeinträchtigung, wäre das unzutreffend: Zum einen ist die Aussage des Landgerichts Frankfurt a. M., es "genüg[e] ein Eingriff in die bauliche Substanz" (ZWE 2021, 460 Rn. 12) im Kontext mit der unmittelbar anschließenden Bewertung des Durchbohrens des Dachs zu sehen, zum anderen nimmt es bereits zuvor bestimmte, insbesondere geringfügige Eingriffe aus (ZWE 2021, 460 Rn. 11).

    Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung der "Thematik des Aufheizens" durch die beiden Gerichte als grundsätzlich widersprüchlich qualifiziert, trifft auch dies nicht zu, da das Landgericht Frankfurt a. M. ausdrücklich auch die Berücksichtigung baulicher Besonderheiten konzediert (vgl. ZWE 2021, 460 Rn. 14).

  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21

    Teeküche ist kein Restaurant

    Die Klage wurde bereits deutlich nach Inkrafttreten der Reform eingereicht und für die Beschlussersetzungsklage ist zudem auch die Sach- und Rechtslage in der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2021, Az.: 2-13 S 133/20).

    So genügt eine Vorbefassung im Umlaufverfahren, bei dem eine Allstimmigkeit erforderlich ist, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht (siehe: LG Frankfurt., Beschluss vom 20.04.2021, Az.: 2-13 S 133/20 = ZWE 2021, 460 Rn. 8; LG München, Endurteil vom 20.04.2015, Az.: 1 S 12462/14 WEG).

    Zwar ist für die Beschlussersetzungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. nur: BGH NZM 2018, 611; LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: 2.13 S 133/20), allerdings fand auf der Versammlung vom 28.10.2021 jedenfalls keine hinreichende Befassung mit einem konkreten Beschlussantrag der Klägerin statt.

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts und des abschließenden Charakters dieser Aufzählung kommt eine Erweiterung nicht in Betracht (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: 2-13 S 133/20; Kempfle in BeckOGK, WEG, Stand: 1.3.2022, § 20 Rn. 134; a.A Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 20 Rn. 98 ff.).

  • LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20

    Kein Anspruch auf Gestattung des Durchbruchs durch eine tragende Wand

    Die Vorschrift will aber ersichtlich alle Beschlussklagen erfassen, so dass für eine Beschlussersetzungsklage nichts Anderes gelten kann (LG Frankfurt, ZWE 2021, 460 bei Rn. 5; Lehmann-Richter/Wobst, WEG Reform 2020, Rn. 1993; Elzer in BeckOK, WEG (Stand: 01.01.2021), § 48 Rn. 20).

    Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2021, 460 Rn. 11 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 13 S 54/23

    Balkonkraftwerke sind nicht privilegiert!

    § 20 Abs. 2 WEG ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut allerdings ohnehin nicht erweiterungsfähig (vgl. Kammer, ZWE 2021, 460 Rn. 10, m.w.N.).
  • AG Bremen, 02.11.2022 - 28 C 34/22

    Darf ein Klimagerät eingebaut werden?

    Das Bohren eines Lochs durch die Außenfassade oder durch Fensterrahmen zur Installation einer Klimaanlage ist ein Substanzeingriff in diesem Sinne und daher eine bauliche Veränderung (OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 88861; LG Frankfurt a. M. ZWE 2021, 460; LG Berlin ZWE 2017, 130; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München BeckRS 2019, 33519; vgl. auch: Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 22 Rn. 36; AG St. Georg, ZWE 2022, 135 Rn. 14).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2023 - 13 T 7/23

    Gerichtliche Verwalterbestellung in Zwei-Personen-Gemeinschaft?

    Insbesondere ist auch in Kleinstgemeinschaften eine Beschlussfassung über die Verwalterbestellung nötig, die jedoch auch als Umlaufbeschluss erfolgen kann (zur Vorbefassung insoweit Kammer ZWE 2021, 460 Rn. 8).
  • LG Karlsruhe, 03.12.2021 - 11 S 210/19

    Übergangsrecht für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussanfechtungs- und

    Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.08.2023 - 13 S 5/23

    Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts?

    Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; BeckOGK/Kempfle, 1.3.2023, WEG § 20 Rn. 74; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München ZMR 2020, 894; Kammer ZWE 2021, 460).
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