Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 2-13 T 15/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10789
LG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 2-13 T 15/22 (https://dejure.org/2022,10789)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2022 - 2-13 T 15/22 (https://dejure.org/2022,10789)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. April 2022 - 2-13 T 15/22 (https://dejure.org/2022,10789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,10789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ein Beschluss, mit welchem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorschusszahlung auf Basis eines nach WEG-Reform beschlossenen Wirtschaftsplans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss über Wirtschaftsplan nicht insgesamt nichtig!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschluss "über den Wirtschaftsplan" begründet wirksam Zahlungspflichten! (IMR 2022, 287)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 13 T 15/22
    Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
  • BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23

    Genehmigung des Wirtschaftsplans meint nur Festlegen der Vorschüsse!

    Ein solcher Beschluss könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich trotz des Wortlauts (nur) auf die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschränke (vgl. LG Frankfurt a.M. ZWE 2022, 286 Rn. 8, iE aber offen gelassen; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 28 WEG Rn. 5; BeckOK BGB/Hügel [1.8.2023], § 28 WEG Rn. 2; im Ausgangspunkt auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 10 Rn. 31 mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Umdeutung; vgl. für Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung auch LG Frankfurt a.M., NZM 2023, 425 Rn. 15 ff.; LG Köln, ZMR 2023, 396 Rn. 23; AG Hamburg-St. Georg, ZWE 2022, 333 Rn. 17 f.; BeckOGK/G. Herrmann, WEG [1.6.2023], § 28 Rn. 230).
  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22

    Abrechnungsbeschluss über "die Jahresabrechnung" führt zur Teilnichtigkeit

    Nach Auffassung der Kammer ist ein derartiger Beschluss insoweit teilnichtig, als er bei objektiv-normativer Betrachtung über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen hinausgeht, indem durch die "Genehmigung der Abrechnung" auch das Rechenwerk als solches beschlossen wird (vgl. Kammer ZWE 2022, 286 Rn. 7; WuM 2023, 239 Rn. 8 ff.; ebenso BeckOK WEG/Bartholome, 52. Ed. 3.4.2023, WEG § 28 Rn. 22; BeckOGK/G. Hermann, 1.3.2023, WEG § 28 Rn. 223).

    Zumindest für diesen "Beschlusskern" ist eine Beschlusskompetenz nicht entfallen, so dass soweit dies möglich ist, er "herauszuschälen" ist (näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 31), was insbesondere dazu führt, dass es dann bei der Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers verbleibt (Kammer ZWE 2022, 286).

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 13 S 79/22

    Sind Absenkungsbeschlüsse isoliert anfechtbar?

    Nach Auffassung der Kammer dürfte im Grundsatz mehr dafür sprechen, dass ein derartiger Beschluss insoweit teilnichtig ist, als er bei objektiv-normativer Betrachtung über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen hinausgeht, indem durch die "Genehmigung der Abrechnung" auch das Rechenwerk als solches beschlossen wird (vgl. Kammer ZWE 2022, 286 Rn. 7).

    Zumindest für diesen "Beschlusskern" ist eine Beschlusskompetenz nicht entfallen, so dass soweit dies möglich ist, er "herauszuschälen" ist (näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 31), was insbesondere dazu führt, dass es dann bei der Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers verbleibt (Kammer ZWE 2022, 286).

  • AG Hamburg-St. Georg, 01.07.2022 - 980a C 41/21

    Kompetenz für Beschlussfassungen über "Abrechnungsspitzen"?

    Das erkennende Gericht folgt insoweit auch nicht dem LG Frankfurt/Main (B. v. 20.04.2022 - 2-13 T 15/22, BeckRS 2022, 10153 = IMRRS 2022, 0601) darin, dass ein Beschluss, der ersichtlich den früheren Maßgaben der alten, bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage entspricht und den neuen Regelungsgehalt von § 28 WEG n.F. ausblendet, entgegen § 139 BGB nur teilnichtig sei, weil Zahlungspflichten in Bezug auf Vorschusszahlungen so gleichwohl begründet werden könnten (so etwa auch die Erwägungen bei LG Frankfurt/Main, ZWE 2021, 178, Rn. 10 = ZMR 2021, 143 betreffend eine Beschlussfassung über " Abrechnungsspitzen " in den Einzelabrechnungen).
  • AG Köln, 26.07.2022 - 215 C 57/21

    Verteilung der Kaltwasserkosten

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob tatsächlich weitergehend auch - insoweit nichtig - über diese Gegenstände Beschluss gefasst wurde (vgl. zur Frage, ob ein derartiger Beschluss überhaupt angenommen werden kann: Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rz. 871; zur Rechtsfolge vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2022 - 2-13 T 15/22 -, Rn. 8, juris).
  • AG Landshut, 10.02.2023 - 14 C 831/22

    Eigentümerversammlung, Einzelabrechnung, Heizkostenabrechnung, Elektronisches

    Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 20.4.2022 (Az. 2-13 T 15/22 = ZWE 2022, 286) steht dem nicht entgegen, da im vorliegenden Fall gerade keine Fälligstellung der Abrechnungsergebnisse oder Verpflichtungen zu Vorschusszahlungen beschlossen wurden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht