Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 20.11.2018 - 2-09 S 26/18, 2/09 S 26/18, 2-9 S 26/18, 2/9 S 26/18   

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https://dejure.org/2018,44130
LG Frankfurt/Main, 20.11.2018 - 2-09 S 26/18, 2/09 S 26/18, 2-9 S 26/18, 2/9 S 26/18 (https://dejure.org/2018,44130)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.11.2018 - 2-09 S 26/18, 2/09 S 26/18, 2-9 S 26/18, 2/9 S 26/18 (https://dejure.org/2018,44130)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. November 2018 - 2-09 S 26/18, 2/09 S 26/18, 2-9 S 26/18, 2/9 S 26/18 (https://dejure.org/2018,44130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohneigentumsrecht: Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Errichtung eines Geräteschuppens stellt Instandsetzungsarbeit dar - Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Errichtung eines Geräteschuppens ist kein Nachteil (IMR 2019, 1022)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.11.2018 - 9 S 26/18
    Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN).

    Ob der Nachteil, der aus der baulichen Veränderung erwächst, das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist aufgrund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 31 f.; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der entstehende Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen muss und die bauliche Veränderung zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN).

  • LG Dortmund, 28.03.2023 - 1 S 52/21

    Schuppen und Fahrradstand sind bauliche Veränderungen

    Anders als in einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 20. November 2018 — 2,09 S 26/18) ist hier nicht ersichtlich, dass der Schuppen in einer weiträumigen Außenanlage aufgestellt ist.
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