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   LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 2-05 O 151/18   

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https://dejure.org/2018,48490
LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 2-05 O 151/18 (https://dejure.org/2018,48490)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2018 - 2-05 O 151/18 (https://dejure.org/2018,48490)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 2-05 O 151/18 (https://dejure.org/2018,48490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Die Entscheidung ist bei der Einstellung in der Landesrechtsprechungsdatenbank nicht rechtskräftig.

  • IWW

    Art. 17 DS-GVO
    Schufa-Eintrag

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Löschung von Information über Restschuldbefreiung regelmäßig nach 3 Jahren

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Auskunftei zur Löschung des Eintrags "Erteilung der Restschuldbefreiung" bei Wohnungssuche verurteilt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auskunftei muss Restschuldbefreiung auch unter DSGVO erst nach 3 Jahren löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung aus der Schufa löschen lassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO: SCHUFA verurteilt zur Löschung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa Holding AG wurde verurteilt die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten zu löschen!

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 342
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 80/95

    Zulässigkeit der Klageänderung bei Übergehen vom Antrag auf Herausgabe einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
    Die Tatbestände des § 264 ZPO setzen voraus, dass der Klagegrund, also der zur Begründung des Klageantrags vorgetragene Lebenssachverhalt, unverändert bleibt (BGH, Urteil vom 11.7.1996 - IX ZR 80/95 -, Rn. 8).

    Dies gilt auch dann, wenn der Kläger zusätzlich einen neuen prozessualen Anspruch erhebt (BGH 11.7.1996 - IX ZR 80/95 -, Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2015 - 1 U 128/15

    Speicherung eines Eintrags über die Erteilung von Restschuldbefreiung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
    Dies ändert jedoch nichts an dessen Öffentlichkeit, der Zugang wird dadurch nur erschwert, aber nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 128/15 -, Rn. 12).

    Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (OLG Frankfurt, 14.12.2015 - 1 U 128/15 -, Rn. 16).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
    Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des Sachantrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen und Einreden, sämtliches Bestreiten und alle Beweisanträge (BGH, Urteil vom 08.6.2004 - VI ZR 230/03 -, BGHZ 159, 254-263, Rn. 26).
  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 119/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
    Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung und Klageerweiterung stellt hingegen den Angriff selbst dar und ist allein nach §§ 263, 264 ZPO zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18.1.1955 - I ZR 119/53 - BGH, Urteil vom 23.4.1986 - VIII ZR 93/85 -, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 20.9.2016 - VIII ZR 247/15 -).
  • BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 93/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
    Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung und Klageerweiterung stellt hingegen den Angriff selbst dar und ist allein nach §§ 263, 264 ZPO zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18.1.1955 - I ZR 119/53 - BGH, Urteil vom 23.4.1986 - VIII ZR 93/85 -, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 20.9.2016 - VIII ZR 247/15 -).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10

    Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
    Die Auskunftei als Verantwortliche der Verarbeitung wahrt damit Interessen von Dritten, die darin bestehen, die Zuverlässigkeit und voraussichtliche Bonität von Vertragspartnern, denen sie Kredite gewähren oder denen gegenüber sie sonst in Vorleistung treten, in einem vereinfachten Verfahren prüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2011 - VI ZR 120/10 -, Rn. 21).
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15

    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
    Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung und Klageerweiterung stellt hingegen den Angriff selbst dar und ist allein nach §§ 263, 264 ZPO zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18.1.1955 - I ZR 119/53 - BGH, Urteil vom 23.4.1986 - VIII ZR 93/85 -, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 20.9.2016 - VIII ZR 247/15 -).
  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Unstreitig wurde der Beklagten nicht die Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Dezember 2018 - 2/5 O 151/18 - NZI 2019, 342).

    Und noch nach Ablösung der erwähnten Regelungen des BDSG durch die DSGVO zog das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 20. Dezember 2018 - 2/5 O 151/18 -, NZI 2019, 342) zur Ermöglichung eines Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 lit c) DSGVO den Ausnahme-Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO heran, obwohl die vom dortigen Kläger angeführten Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr überwiegend der typischen Betroffenheit auch vergleichbarer Schuldner entsprochen haben dürften (so Heyer, NZI 2019, 345 in seiner Urteilsanmerkung).

    Die Verhaltensregeln sind daher allenfalls eine Selbstverpflichtung des Verbandes und ggf. seiner Mitglieder sowie der genehmigenden Aufsichtsbehörde (vgl. Heyer, Anmerkung zu LG Frankfurt a.M NZI 2019, 342).

  • LG Lüneburg, 14.07.2020 - 9 O 145/19

    Berechtigtes Interesse; Datenübermittlung; Überziehung des Dispositionskredits

    Durch eine Meldung bei der Schufa droht mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, dass der gemeldete zahlungsunfähig bzw. nicht kreditwürdig ist, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (vgl. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 - 2/5 O 151/18, juris).

    Dadurch wird der Kläger bloß gestellt und es droht zudem mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (vgl. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 - 2/5 O 151/18, NZI 2019, 342).

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21

    Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und

    Hinsichtlich seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Absicht zum Erwerb einer Immobilie habe bereits das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18, NZI 2019, 342) ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung bei einer Wohnungssuche " schwer wiege ".

    Aus Sicht des Senats kann ein "atypischer " Härtefall insbesondere vorliegen, wenn ein Schuldner unverschuldet (etwa krankheitsbedingt) in finanzielle Nöte geraten ist, im Zuge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens seine kausal auf diese Umstände zurückgehenden Verhältnisse nunmehr geordnet hat und gerade wegen der Eintragungen bei der Beklagten keine eigene Wohnung mehr finden kann (so LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2018 - 2-05 O 151/18, BeckRS 2018, 37433; kritisch dazu aber Heyer , NZI 2019, 345; Tribess , GWR 2019, 312; Martini , in: Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 30; für enge Auslegung auch Stollhoff , in: Auernhammer DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 24) und/oder sonst von der Teilhabe an essentiellen Belangen des gesellschaftlichen Lebens faktisch ausgeschlossen wird.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Im erschwerten Erwerb einer Immobilie oder eines neuen Fahrzeugs oder dem erschwerten bzw. ungünstigeren Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (wie einem Energielieferungsvertrag) liegen gerade keine individuellen Schwierigkeiten, die den Kläger von sonstigen Schuldnern unterscheiden, denen eine Restschuldbefreiung erteilt wurde (a.A. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018 - 2/5 O 151/18).
  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

    Der Kläger macht unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2018 (Az. 2- 05 O 151/18 [Anlage K 13]) ohne Erfolg geltend, allein die Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche reiche in einer Großstadt für die Annahme eines Härtefalles aus.
  • OLG Koblenz, 29.09.2022 - 12 U 450/22

    Anspruch eines niedergelassenen im Insolvenzverfahren befindlichen Arztes auf

    Insbesondere ist auch eine Vergleichbarkeit mit dem von dem Kläger ebenfalls herangezogenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (NZI 2019, 342) vom 20.12.2018, 2 / 5 O 151/18 nicht gegeben, in dem das Gericht eine besondere Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO angenommen hatte, weil der dortige Kläger zum Zeitpunkt seiner Privatinsolvenz und über weitere sieben Jahre psychisch krank war, was es ihm verbot, seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen.
  • LG Osnabrück, 16.04.2021 - 3 O 2955/20
    Der Vortrag zur Wohnungssuche vermag aufgrund mangelnder Aktualität keine besondere persönliche Härte darstellen (zur schwerwiegenden Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche vgl. LG Frankfurt a.M. Urteil v. 20.12.2018, 2/5 O 151/18, NZI 2019, 342).
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