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   LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3-03 O 145/13   

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LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3-03 O 145/13 (https://dejure.org/2019,8368)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2019 - 3-03 O 145/13 (https://dejure.org/2019,8368)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. März 2019 - 3-03 O 145/13 (https://dejure.org/2019,8368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Zins-Swaps für kommunales Energieunternehmen: Bank haftet nicht, wenn kein Beratungsvertrag vorliegt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zins-Swaps für kommunales Energieunternehmen - Bank haftet nicht, wenn kein Beratungsvertrag vorliegt

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zins-Swaps für kommunales Energieunternehmen - Bank haftet nicht, wenn kein Beratungsvertrag vorliegt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Hintergrund ist, dass Rahmenverträge dieser Art für einen Markt entwickelt wurden, bei dem sich Parteien hoher Bonität gegenüberstehen und dort kein Bedürfnis nach Beratung besteht (BGH vom 28.4.2015, XI ZR 378/13, JURIS Rz 27).

    Erst wenn der Kunde über den negativen Marktwert an sich als auch über dessen Höhe informiert ist, kann er das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swaps einschätzen (BGH vom 28.4.2015, XI ZR 378/13, JURIS Rz 27).

    Nach der herrschenden Meinung kann ein Beratungsvertrag allerdings auch konkludent abgeschlossen werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich der Kunde an die Bank oder die Bank an den Kunden gewandt hat (BGH vom 28.4.2015 XI ZR 378/13, JURIS).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, liegt ein sittenwidriges Handeln bei dem Abschluss eines Anlagengeschäfts vor, wenn das Geschäft für den Anleger chancenlos ist und das Geschäftsmodell darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihrer Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu bereichern (BGH XI ZR 378/13, JURIS Rz. 70).

    Der Vortrag der Klägerin hierzu, dass sich auf Grund des anfänglichen negativen Marktwerts eine Chancenverschiebung zu Lasten der Klägerin ergibt, steht zum einen der oben genannte Einwand entgegen, dass der anfängliche negative Marktwert lediglich eine Momentaufnahme ist und hieraus nicht auf die Chancenlosigkeit des Swaps geschlossen werden kann (BGH vom 28.4.2015 XI ZR 378/13, JURIS Rz. 32).

    Etwas anderes könnte nur dann der Fall sein, wenn das Geschäft von vornherein darauf angelegt ist, den Vertragspartner chancenlos zu stellen (BGH vom 28.4.2015 XI ZR 378/13, JURIS Rz. 70).

    Die Vorschrift des § 37a WpHG findet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, auf zu Anlagezwecken getätigte Swap-Geschäfts Anwendung (vgl. statt vieler: BGH vom 28.4.2015 XI ZR 378/13).

    Diese sind verjährungsrechtlich getrennt zu betrachten (BGH vom 28.4.2015 XI ZR 378/13 JURIS Rz. 52).

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 90/13

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters: Verteilung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Erforderlich ist hierzu zunächst, dass bei dem an sich unsubstantiierten Vorbringen der beweisbelasteten Partei genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die für die Richtigkeit der unsubstantiierten Behauptungen sprechen (Laumen in: Baumgärtl/Laumen Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen, 3. Aufl., Kap. 22 Rz. 31; BGH NJW 2015, S. 947, 948).

    Hier trifft die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast, denn aus dem seitens der Klägerin gehaltenen Vortrag lässt sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der unsubstantiierten Behauptung, die Voraussetzung für eine sekundäre Darlegungslast ist (Laumen in: Baumgärtl/Laumen Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen, 3. Aufl., Kap. 22 Rz. 31; BGH NJW 2015, S. 947, 948), nicht entnehmen.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Daraus folgt, dass die Bank Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offenlegen muss (BGH NJW 2011, S. 1949, 1952).

    Denn dann besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt (BGH NJW 2011, S. 1949, 1952 f.; vom 20.1.2015 XI ZR 316/13, JURIS).

  • BGH, 20.01.2015 - XI ZR 316/13

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Denn dann besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt (BGH NJW 2011, S. 1949, 1952 f.; vom 20.1.2015 XI ZR 316/13, JURIS).

    Damit wird ausgeblendet, dass es sich bei diesem lediglich um eine Momentaufnahme handelt (OLG Celle v. 27.2.2013 3 U 66/12, JURIS; BGH WM 2015, S. 575, 578).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Auch soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2016 (KZR 25/14, JURIS) bezieht, führt dies zu keiner anderen Bewertung.
  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass eine Bank aus einer Nebenpflicht zum Beratungsvertrag nur dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn sie entweder die Fehlberatung bei dem Geschäft positiv kennt oder die Fehlberatung auf Grund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (BGH NJW 2569, 2571 f.; BKR 2013, S. 248, 251).
  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 302/08

    Handelsblatt ist Pflichtlektüre des Anlageberaters

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass Banken ihre Kunden über vertragswesentliche Informationen unterrichten müssten, hat die Rechtsprechung dies als Teil der Pflichten aus dem Beratungsvertrag zwischen Bank und Kunde gesehen (BGH NJW-RR 2010, 349).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Soweit die Klägerin hierzu auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 31.3.2013 6 U 51/12 verweist, trägt diese die von der Klägerin vorgenommene Schlussfolgerung nicht.
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH vom 6.7.1003 XI ZR 12/93, JURIS).
  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2019 - 3 O 145/13
    Die Personenidentität von Mitarbeitern oder Organen unterschiedlicher Konzerngesellschaften führt nicht zu einer automatischen Wissenszurechnung (Stephan/Thieves/Jaeger/Steinbrück in: MüKo, GmbHG, 3. Aufl., § 35 GmbHG Rz. 225; BGH NJW 2001, S. 359, 360).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 150/15

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei Abschluss von

  • OLG Celle, 27.02.2013 - 3 U 66/12
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