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   LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 2-01 S 78/21   

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https://dejure.org/2021,54713
LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 2-01 S 78/21 (https://dejure.org/2021,54713)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2021 - 2-01 S 78/21 (https://dejure.org/2021,54713)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 2-01 S 78/21 (https://dejure.org/2021,54713)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Die Vertragsstrafe soll den Schuldner dazu anhalten, seine Verpflichtung vertragsgemäß zu erfüllen und ist insoweit als Druckmittel des Gläubigers anzusehen (BGH, NJW 1983, 385, 387 m. w. N.).
  • AG München, 03.04.2020 - 191 C 8294/19

    Ungarnmaut

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Denn bei der ersten Erhöhung handelt es sich um eine mit den Kosten, des mit der nachträglichen Mauterhebung einhergehenden Verwaltungsaufwands zu rechtfertigenden pauschalen Schadensersatz (vgl. AG München, Urteil vom 03.04.2020 - 191 C 8294/19).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 6 U 49/11

    Anspruch auf Zahlung statt Freistellung bei Abmahnkostenerstattung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Ob die Inkassokosten bereits an die A GmbH bezahlt worden sind, kann dahinstehen, da die Klägerin selbst in diesem Falle auf Zahlung klagen kann, da die Beklagte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.08.2011 - 6 U 49/11 ).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 75/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    § 288 BGB gesteht dem Gläubiger die Geltendmachung eines Verzugsschadens unabhängig von der Frage zu, ob ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist (BGH NJW 2011, 3648, Rn. 16, beck-online).
  • LG München I, 04.02.2021 - 31 S 10317/20

    Erhöhte Zusatzgebühr bei Mautverstößen in Ungarn verstößt gegen ordre public

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Die Regelung zeigt jedoch, dass die Sanktionierung des Zahlungsverzugs, unabhängig von einem tatsächlichen Schaden, dem deutschen Zivilrecht im Prinzip bekannt ist, was gegen einen offensichtlichen Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze spricht (a. A. LG München, Urteil vom 04.02.2021 - 31 S 10317/20).
  • OLG Schleswig, 13.09.2007 - 2 W 227/06

    Ausschluss einer Adoption nach pakistanischem Recht als Verstoß gegen deutschen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Maßstab für die ordre public-Kontrolle ist nicht das deutsche materielle Recht in seiner Gesamtheit, Prüfungsmaßstäbe für das Ergebnis der Anwendung des vom deutschen Internationalen Privatrecht berufenen ausländischen Rechts sind die Grundrechte als besonders hervorgehobene Wertentscheidungen der Verfassung, sowie die weiteren wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (OLG Schleswig Beschl. v. 13.9.2007 - 2 W 227/06, BeckRS 2007, 19588 Rn. 35, beck-online).
  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 182/98

    Versagung des Rechtsschutzes gegenüber einem Gewerbschaftsmitglied

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Das ist nur dann der Fall, wenn das ausländische Recht den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde, seine Anwendung also den der deutschen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen so stark widerspricht, dass es nach deutschem Rechtsempfinden untragbar erscheint (BGH, Urteil vom 08. Mai 2000 - II ZR 182/98 -, Rn. 7, juris).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Dabei grenzen sich nach der Judikatur des EuGH zu Art. 7 Nr. 1 und 2 Brüssel Ia-VO, die auch auf die Rom-I-VO angewendet werden kann, vertragliche von außervertraglichen Ansprüchen dadurch ab, dass nur bei ersteren eine Partei gegenüber einer anderen Partei eine freiwillig übernommene Verpflichtung eingeht (EuGH, NJW 2016, 1005, Rn. 44, beck-online), wobei der Vertragsbegriff grundsätzlich weit auszulegen ist (EuGH, EuZW 2005, 177, Rn. 48, beck-online).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 1 S 78/21
    Dabei grenzen sich nach der Judikatur des EuGH zu Art. 7 Nr. 1 und 2 Brüssel Ia-VO, die auch auf die Rom-I-VO angewendet werden kann, vertragliche von außervertraglichen Ansprüchen dadurch ab, dass nur bei ersteren eine Partei gegenüber einer anderen Partei eine freiwillig übernommene Verpflichtung eingeht (EuGH, NJW 2016, 1005, Rn. 44, beck-online), wobei der Vertragsbegriff grundsätzlich weit auszulegen ist (EuGH, EuZW 2005, 177, Rn. 48, beck-online).
  • LG Kassel, 31.03.2022 - 1 S 110/20
    Maßstab für die Ordre-Public-Kontrolle ist nicht das deutsche materielle Recht in seiner Gesamtheit, Prüfungsmaßstäbe für das Ergebnis der Anwendung des vom deutschen Internationalen Privatrecht berufenen ausländischen Rechts sind die Grundrechte als besonders hervorgehobene Wertentscheidungen der Verfassung, sowie die weiteren wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2021, 2-01 S 78/21, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Im Ergebnis ergibt sich sowohl bei der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung nach dem BFStrMG als auch nach der ungarischen Mautverordnung eine Haftung des Halters für die Autobahnmaut (LG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2021, 2-01 S 78/21, juris Rn. 47; vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger-D. Baetge, jurisPK-BGB, 9. Auflage: 28.02.2022, Art. 6 EGBGB, Rn. 114.1.; BeckOGK/Hemler Rom I-VO Art. 21 Rn. 50; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.07.2019, 16 S 9176/18, juris Rn. 41).

    Die Regelung zeigt jedoch, dass die Sanktionierung des Zahlungsverzugs, unabhängig von einem tatsächlichen Schaden, dem deutschen Zivilrecht im Prinzip bekannt ist, was gegen einen offensichtlichen Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze spricht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2021, 2-01 S 78/21, juris Rn. 51 ff. m.w.N.).

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