Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 23.02.2016 - 3-16 O 2/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 142 AktG
Bei einem Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG kann das Gericht nicht von dem vorgeschlagenen Sonderprüfer abweichen und einen anderen bestellen. Auch die Person des konkreten Sonderprüfers ist Gegenstand der einheitlichen Beschlussfassung der Hauptversammlung. Es kann nicht ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Betriebs-Berater
Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung einer Sonderprüfung
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Sonderprüfung
- Betriebs-Berater
Gerichtliche Sonderprüferbestellung - Gericht darf nicht von dem vorgeschlagenen Prüfer abweichen
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Bindung des Gerichts an die Person des von der Hauptversammlung vorgeschlagenen Sonderprüfers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Abweichung von einem vorgeschlagenen Sonderprüfer bei einem Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Abweichung von einem vorgeschlagenen Sonderprüfer bei einem Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG
- noerr.com (Kurzinformation)
Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung einer Sonderprüfung
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 1008
- ZIP 2016, 575
- BB 2016, 977
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Hamburg, 08.05.2009 - 417 O 174/08
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2016 - 16 O 2/15
Daraus folgt, dass eine gerichtliche Bestellung nur so erfolgen kann, wie sei bereits Gegenstand des in der Hauptversammlung gestellten Antrags war; eine Erweiterung oder Änderung scheidet aus (vgl. OLG München FGPrax 2007, 247, [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] LG Hamburg BeckRS 2009, 13900;… Schroer in MüKo AktG, 3. Aufl. § 142 Rn 60 mwN). - OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07
Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts zur Bestellung von …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2016 - 16 O 2/15
Daraus folgt, dass eine gerichtliche Bestellung nur so erfolgen kann, wie sei bereits Gegenstand des in der Hauptversammlung gestellten Antrags war; eine Erweiterung oder Änderung scheidet aus (vgl. OLG München FGPrax 2007, 247, [OLG München 16.07.2007 - 31 Wx 29/07] LG Hamburg BeckRS 2009, 13900;… Schroer in MüKo AktG, 3. Aufl. § 142 Rn 60 mwN).
- BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 1349/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen …
Das Landgericht Frankfurt am Main beschränkte die Möglichkeit gerichtlicher Ersetzung eines bestellten Sonderprüfers strikt auf die in § 142 Abs. 4 AktG geregelte Konstellation und lehnte insbesondere eine analoge Anwendung von § 318 Abs. 4 Satz 2 HGB in einem Fall ab, in dem die Hauptversammlung die Bestellung eines nach § 143 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 319 Abs. 4 HGB ausgeschlossenen Sonderprüfers abgelehnt hatte und daraufhin die gerichtliche Bestellung eines anderen Sonderprüfers beantragt war (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3-16 O 2/15 -, NZG 2016, S. 830 ).