Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 2-28 O 160/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§§ 495, 355, 357, 346 BGB
Rückabwicklung nach Widerruf von Fremdwährungsdarlehen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückabwicklung nach Widerruf von Fremdwährungsdarlehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Rückabwicklung nach Widerruf von Fremdwährungsdarlehen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nach Widerruf von Fremdwährungsdarlehen: Währungsrisiko trägt die Bank
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fremdwährungskredit: Bank trägt Wechselkursrisiko bei Widerruf
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 2-28 O 160/16
- OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
- BGH - XI ZR 371/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 10.10.2017 - XI ZR 449/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach dem Widerruf der Darlehensverträge der Kläger und seine Ehefrau Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB geworden sind, weil sich die Darlehensverträge durch den Widerruf im Verhältnis zum Kläger und seiner Ehefrau in jeweils einheitliche Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hatten, woraus eine einfache Forderungsgemeinschaft resultierte (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 27), doch steht infolge der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 ZPO, dass die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche aus den Rückgewährschuldverhältnissen an den Kläger am 30.03.2016 abgetreten hat, sodass der Kläger nunmehr alleiniger Forderungsinhaber ist.Soweit die Beklagte bestreitet, dass die das Schreiben abfassende Rechtsanwältin auch von der Ehefrau des Klägers hierzu bevollmächtigt worden war, ist dies unerheblich, weil entgegen der Auffassung der Beklagten bei einem Verbraucherdarlehensvertrag jedem einzelnen Verbraucher die Widerrufsbefugnis zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris, Rn 15 ff und Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 27).
Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen informierten aufgrund des verwendeten Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris, Rn 34 f, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 18 und Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 17).
Ferner hat die Beklagte in beiden Verträgen unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 8 (Musterbelehrung in der bis zum 07.12.2004 gültigen Fassung) bzw. Gestaltungshinweis 9 (Musterbelehrung in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung) nicht vollständig umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 17).
Denn nach dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts besteht dieses auch dann noch, wenn der Darlehensvertrag vorzeitig beendet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 18).
Insbesondere folgt ein solcher nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Erteilung einer richtigen Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16, juris, Rn 30 sowie Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 31).
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15
Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Im konkreten Fall scheitert der Verzugseintritt nicht daran, dass der Kläger seinerseits die von ihm selbst nach § 357 Abs. 1 S.1 BGB aF in Verbindung mit § 346 BGB geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. zu einer solchen Konstellation: BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 25 ff), denn mit der Widerrufserklärung vom12.10.2015 hat der Kläger konkludent die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt, sodass er keine eigene Zahlung der Beklagten mehr schuldete.Insbesondere folgt ein solcher nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Erteilung einer richtigen Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16, juris, Rn 30 sowie Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 31).
Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 S.1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff BGB sollen Widerrufsbelehrungen nicht schützen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35).
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Überlasst das Gesetz dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris, Rn 23).Zwar findet das Institut der Verwirkung auf das "ewige" Widerrufsrecht grundsätzlich Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris, Rn 39 ff), doch setzt die Verwirkung als Unterfall der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus, an dem es hier fehlt.
Zwar kann gerade bei beendeten Verträgen ein Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sei (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris, Rn 41), doch konnte die Beklagten hier aus der Beendigung der Verträge Anfang 2015 kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass ein Widerruf der Verträge nicht mehr erfolgen wird, weil die Parteien spätestens seit dem Jahr 2012 wegen der Rückführung der Darlehen im Streit standen.
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen informierten aufgrund des verwendeten Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris, Rn 34 f, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 18 und Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 17).Dies schon allein durch die Verwendung von Fußnoten in den Widerrufsbelehrungen, die in dem jeweiligen Muster nicht vorgesehen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 25).
Allein aufgrund eines (zunächst) laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 39).
- BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die das Schreiben abfassende Rechtsanwältin auch von der Ehefrau des Klägers hierzu bevollmächtigt worden war, ist dies unerheblich, weil entgegen der Auffassung der Beklagten bei einem Verbraucherdarlehensvertrag jedem einzelnen Verbraucher die Widerrufsbefugnis zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris, Rn 15 ff und Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 27).Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den erbrachten Zins- und Tilgungsraten gezogenen Nutzungen, wobei bei Zahlungen an ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit einem Immobiliardarlehensvertrag - wie hier - in Anlehnung an § 497 Abs. 1 S.2 BGB aF eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass das beklagte Kreditinstitut Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris, Rn 40).
- OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15
Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Von diesem Zeitpunkt an sind demnach auch keine Nebenforderungen auf erloschene Hauptforderungen mehr angefallen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2016, 23 U 50/15, juris, Rn 61). - OLG Stuttgart, 21.04.2015 - 6 U 148/12
Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf; Voraussetzungen eines …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Dass der Kläger mit den streitgegenständlichen Verträgen bewusst Wechselkursrisiken übernommen hat, hat keine Relevanz, weil die vertraglichen Risikozuweisungen infolge des Widerrufs hinfällig geworden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, 6 U 148/12, juris, Rn 70). - LG Ravensburg, 22.11.2016 - 2 O 41/16
Fremdwährungsdarlehen: Rückabwicklung nach Widerruf
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Dass für die jeweilige Gutschrift in Euro zunächst die Darlehensvaluta in Schweizer Franken in Euro konvertiert werden musste, vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger nie eine Leistung in Schweizer Franken im Sinne von § 346 Abs. 1 BGB empfangen hat (a.A. für einen ähnlichen Sachverhalt: LG Ravensburg, Urteil vom 22.11.2016, 2 O 41/16, juris, Rn 38, das davon ausgeht, dass es sich bei einem für eine Gutschrift auf ein EUR-Konto erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages um ein rechtlich selbständiges Geschäft handele, das mit dem Darlehensvertrag keine Einheit bilde). - BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16
Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Insbesondere folgt ein solcher nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Erteilung einer richtigen Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16, juris, Rn 30 sowie Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 31). - BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10
Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.03.2018 - 28 O 160/16
Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen informierten aufgrund des verwendeten Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris, Rn 34 f, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris, Rn 18 und Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 17). - BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16
Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts
- BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs