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   LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 2-13 T 85/21   

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https://dejure.org/2022,4230
LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 2-13 T 85/21 (https://dejure.org/2022,4230)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.02.2022 - 2-13 T 85/21 (https://dejure.org/2022,4230)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 2-13 T 85/21 (https://dejure.org/2022,4230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Klagen auf Einberufung oder Unterlassen einer unzulässig einberufenen Eigentümerversammlung richtet sich gegen den Verband, nicht gegen die einberufene Person; § 9b, 18 WEG

  • mietrechtsiegen.de

    Durchführung oder Unterlassung einer WEG-Eigentümerversammlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kompetenzüberschreitung durch einen Eigentümer in der verwalterlosen Ge-meinschaft, Einberufung der Eigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Durchführung einer Versammlung: Wer darf darüber streiten?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Kompetenzschutzstreitigkeiten" im Wohnungseigentumsgesetz (IMR 2022, 149)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 807
  • MDR 2022, 757
  • NZM 2022, 474
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Tettnang, 09.02.2021 - 8 C 95/21

    Wer darf Eigentümerversammlung einberufen?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21
    AG Mainz ZMR 2021, 1020; Skauradszun in SEHR WEG-Reform 2020 § 1 Rn. 96; Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021 § 3 Rn. 54; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 61. Ed. 1.2.2022, WEG § 44 Rn. 56; aA AG Tettnag ZWE 2021, 419 dagegen Schultzky MietRB 2022, 55).

    Selbst wenn damit in manchen Fällen eine Untersagung einer fehlerhaft einberufenen Versammlung im Vorfeld praktisch nicht möglich ist, geht hiermit allerdings kein endgültiger Rechtsverlust einher, da die Anfechtungsmöglichkeit für die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse bleibt, ggf. könnte der Vollzug der Beschlüsse im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden (noch weiter Lehmann-Richter ZWE 2021, 419 wonach auf einer von einem Unzuständigen einberufene Versammlung lediglich rechtlich wirkungslose "Nichtbeschlüsse" hervorgebracht werden können; aA Kammer ZWE 2021, 418; Schultzky MietRB 2022, 54 mwN).

  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21
    In der verwalterlosen Gemeinschaft bedeutet dies, dass im Falle der Kompetenzüberschreitung durch einen Eigentümer, die verbliebenen Eigentümer die Gemeinschaft vertreten und so den Anspruch geltend machen können (dazu Kammer ZWE 2021, 467 mwN).
  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21
    Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
  • AG Wiesbaden, 03.08.2021 - 91 C 2087/21

    Passivlegitimation bei einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21
    Dies ist auf die neue Struktur des WEG-Rechts zu übertragen (vgl. etwa AG Wiesbaden ZWE 2022, 98; ähnl.
  • AG München, 25.02.2021 - 1291 C 2946/21

    Erfolgreicher Eilantrag eines WEG-Verwalters gegen Einberufung einer Versammlung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21
    Da die Rechtsmäßigkeitskontrolle für Verwaltungsmaßnahmen (nur) der WEG zukommt, kann diese einen Anspruch auf eine Verwaltungshandlung oder dessen Unterlassen gegen ihre Organe geltend machen (AG Ludwigshafen Urteil vom 04.06.2021 - 2p C 37/21; Elzer ZMR 2021, 953; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 61. Ed. 1.2.2022, WEG § 44 Rn. 57; zweifelnd aber Dötsch IMR 2021, 169).
  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88

    Prozeßführungsbefugnis einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21
    Ein derartiger Innerorganstreit ist jedoch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten unzulässig (vgl. nur BGHZ 106, 54 = NJW 1989, 979).
  • LG Frankfurt/Main, 15.04.2021 - 13 S 87/20

    Beschlüsse auf unzulässiger Versammlung sind nicht nichtig

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21
    Selbst wenn damit in manchen Fällen eine Untersagung einer fehlerhaft einberufenen Versammlung im Vorfeld praktisch nicht möglich ist, geht hiermit allerdings kein endgültiger Rechtsverlust einher, da die Anfechtungsmöglichkeit für die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse bleibt, ggf. könnte der Vollzug der Beschlüsse im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden (noch weiter Lehmann-Richter ZWE 2021, 419 wonach auf einer von einem Unzuständigen einberufene Versammlung lediglich rechtlich wirkungslose "Nichtbeschlüsse" hervorgebracht werden können; aA Kammer ZWE 2021, 418; Schultzky MietRB 2022, 54 mwN).
  • AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23

    Einladung zur Eigentümerversammlung durch Beirat?

    Selbst wenn vertreten wird, dass ein Streit über die Kompetenz zur Einberufung einer Versammlung als gemeinschaftliche Angelegenheit zwischen der GdWE und den einladenden " Organen " (wie den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats) geführt werden kann (s. LG Frankfurt/Main, ZWE 2022, 282, 283, Rn. 9 = ZMR 2022, 494), scheidet eine präventive Rechtmäßigkeitskontrolle von angekündigten, aber noch nicht gefassten Beschlüssen durch Unterlassungsansprüche aus, sofern - wie hier - die Inanspruchnahme einer Reservekompetenz nach § 24 Abs. 3 WEG im Streit steht (Hogenschurz, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 24 WEG, Rn. 7, § 43 WEG, Rn. 64).
  • AG Hamburg-St. Georg, 04.09.2023 - 980b C 24/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unbefugte Einberufung einer

    Demgemäß fehlt dem einzelnen Wohnungseigentümer die Kompetenz, einen gemeinschaftlichen Belang allein und für sich gegenüber einem anderen Beteiligten - hier dem Verwalter, dessen Bestellungszeit vor Kurzem abgelaufen ist - geltend zu machen bzw. gerichtlich durchzusetzen (so etwa auch LG Frankfurt/Main, ZWE 2022, 282 = ZMR 2022, 494 für das Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander; vgl. auch ZWE 2022, 165 = ZMR 2022, 240 für den Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung; ebenso Greiner, ZMR 2021, 561, 562; Lehmann-Richter, ZWE 2021, 419, 421).
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