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LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 2-24 S 155/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 28.07.2021 - 29 C 4649/20
- LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 2-24 S 155/21
Papierfundstellen
- NZV 2022, 581
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 19.12.2019 - C-532/18
Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 24 S 155/21
Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob sich in der Beeinträchtigung der Gesundheit durch die fehlenden Ausrüstungsgegenstände eine luftfahrtspezifische Gefahr verwirklicht hat (vgl. zum Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 MÜ EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az. C-532/18, juris). - BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 24 S 155/21
Liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht vor, weil die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, tritt Rechtshängigkeit nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.2.2009, Az. III ZR 164/08, R. 17, juris; NJW 2009, 1213) erst mit Eingang der Streitsache beim Streitgericht ein. - BGH, 22.04.1982 - I ZR 86/80
Schadensersatz nach Warschauer Abkommen
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 24 S 155/21
Selbst wenn die Regeln zur Hemmung der Verjährungsfrist anwendbar wären (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 - I ZR 86/80 -, BGHZ 84, 101-109, Rn. 28), so wäre die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB begrenzt auf den Zeitraum von sechs Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien. - LG Frankfurt/Main, 21.07.1993 - 13 O 2/93
Anforderungen an die Wahrung der Klagefrist in Art. 29 WA
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 24 S 155/21
Wie das Landgericht Frankfurt am Main bereits in einem Urteil vom 21.7.1993 (Az. 3-13 O 2/93, R. 14, juris) entschieden hat, kann von der Wahrung der Klagefrist gemäß Art. 35 Abs. 1 MÜ nur dann ausgegangen werden, wenn das Mahnverfahren alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben wird.