Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 2 - 29 T 133/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Wolters Kluwer
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Widerruf der Vorsorgevollmacht, Rechtsmittel, Beschwerde im Namen des Betroffenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Homburg, 27.02.2018 - 42 XVII 13/18
- LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 2 - 29 T 133/18
- BGH, 12.12.2018 - XII ZB 387/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14
Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 29 T 133/18
In einem solchen Fall des Widerrufs der ihm erteilten Vorsorgevollmacht kann der Vorsorgebevollmächtigte jedoch nicht selbst auf Grundlage des § 59 FamFG oder § 303 Abs. 4 FamFG, sondern nur als bevollmächtigter Vertreter der Betroffenen, mithin "im Namen der Betroffenen", Beschwerde einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615).Hintergrund dieses Beschwerderechts ist der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, der es in einem solchen Fall des Widerrufs der Vorsorgevollmacht gebietet, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615;… BVerfG, FamRZ 2008, 2260, Rdn. 22).
Wie bereits ausgeführt und aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG folgt, ist der Vorsorgebevollmächtigte ungeachtet eines etwaigen Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FGPrax 2015, 72).
- BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14
Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 29 T 133/18
Wie bereits ausgeführt und aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG folgt, ist der Vorsorgebevollmächtigte ungeachtet eines etwaigen Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FGPrax 2015, 72).Im Übrigen kann auch eine unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen subjektiven Rechten nach § 59 FamFG in der angefochtenen Betreuungseinrichtung der Betroffenen nicht erkannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FGPrax 2015, 72, 73).
- BGH, 16.03.2011 - XII ZB 601/10
Betreuungsverfahren: Pflicht zur persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 29 T 133/18
Ungeachtet der kognitiven Einschränkungen der Betroffenen, die nach Ansicht der Kammer dennoch nach den Gesprächsabläufen den Kern der Betreuungseinrichtung und Tragweite ihres bezüglich der Betreuerpersonen geäußerten Wunsches erfassen konnte, sind derartige Willensbekundungen und Wünsche selbst von Geschäftsunfähigen unabhängig von der Geschäftsfähigkeit und natürlicher Einsichtsfähigkeit grundsätzlich betreuungsrechtlich bindend (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB; BGH, FamRZ 11, 880 und 1577). - BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1415/08
Verletzung von Art 19 Abs 4 durch die Versagung von Rechtsschutz gegen die …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 29 T 133/18
Hintergrund dieses Beschwerderechts ist der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, der es in einem solchen Fall des Widerrufs der Vorsorgevollmacht gebietet, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BVerfG, FamRZ 2008, 2260, Rdn. 22).