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   LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 2-03 O 517/18   

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LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 2-03 O 517/18 (https://dejure.org/2019,51914)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.10.2019 - 2-03 O 517/18 (https://dejure.org/2019,51914)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 2-03 O 517/18 (https://dejure.org/2019,51914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 GWB, § 21 GWB, § 33 GWB, Art. 56 AEUV, Art. 101 AEUV
    Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für Spielervermittlung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 11 U 70/15

    Anwendung einzelner Regelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittilung"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Hiernach ist auch der Beklagte als Sportverband eine Unternehmensvereinigung, da für die hierin zusammengeschlossenen Fußballvereine das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. zur ...: EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 69, 72 - Piau; so auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 6).

    Vorliegend wird man aber bereits nicht von einem rein sportlichen Regelwerk ausgehen können (a.A. OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 8).

    Anders als in dem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall (vgl. OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 20), ist es ihm vorliegend möglich, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Regelungen, deren Einhaltung und den möglichen Sanktionen Kenntnis zu erlangen.

    Grundsätzlich können zwar auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Regelungen und Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarungen unterstellt werden (BGH, NJW 1995, 583 Rn. 10; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 19).

    Dies dient dem Vorteil der Dienstleistungsempfänger, da diese vor unsachlicher Einflussnahme von Spielervermittlern aus monetären Gründen geschützt werden sollen (so auch LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 70 und OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 37).

    Das OLG Frankfurt a.M. hat bereits in einem ähnlich gelagerten einstweiligen Verfügungsverfahren den Minderjährigenschutz als schützenswertes Interesse im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung anerkannt, wenngleich es dieses im Rahmen der Prüfung des Drei-Stufen-Tests feststellte (vgl. OLG Frankfurt, WuW 2016, 190 Rn. 13 ff.).

    Jedoch kommt dem Interesse des Beklagten an der Erreichung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen sowie dem Schutz minderjähriger und sonstiger Spieler vor sachfremder Einflussnahme durch Spielervermittler ein höheres Gewicht zu (so auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 35 ff.).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Das RfSV gehöre nicht zu den Regulatorien, für die eine solche Tatbestandsausnahme anwendbar sei, denn es sei nicht mit den besonderen Anforderungen an die Organisation und Durchführung sportlicher Wettkämpfe "untrennbar verbunden", wie die Piau-Entscheidung des EuG (EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 73, 76 f. - Piau/Kommission) in aller Deutlichkeit klargestellt habe.

    Hiernach ist auch der Beklagte als Sportverband eine Unternehmensvereinigung, da für die hierin zusammengeschlossenen Fußballvereine das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. zur ...: EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 69, 72 - Piau; so auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 6).

    Der Umstand allein, dass ein Sportverband einseitig Sportler als "Amateure" oder Vereine als "Amateurvereine" qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. zur ...: EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 70 - Piau).

    Es handelt sich vielmehr um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Umfeld einer sportlichen Betätigung (so auch EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 73, 77 - Piau).

    Dies ist darin begründet, dass der Markt von den im Beklagten zusammengeschlossenen Vereinen beherrscht wird (sog. kollektive marktbeherrschende Stellung; vgl. EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 113 ff. - Piau; so auch LG Frankfurt a.M., CaS205, 248 Rn. 86).

  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Grundsätzlich können zwar auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Regelungen und Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarungen unterstellt werden (BGH, NJW 1995, 583 Rn. 10; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 19).

    Unabhängig von der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn keine Einrichtungen des betreffenden Verbandes in Anspruch genommen werden (BGH, NJW 1995, 583 Rn. 10), wird man die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit jedenfalls nicht als unerlässlich zur Erreichung der hiermit verfolgten Ziele ansehen können.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Die Grundsätze aus dem Meca Medina-Urteil des EuGH (EuZW 2006, 593) zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV seien vorliegend nicht anwendbar.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Meca-Medina" (EuZW 2006, 593) die sich mit Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport befasst,sind Regelungen, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und gerade dazu dienen, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot des Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) zu unterwerfen, soweit sie auf das zum ordnungsmäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendige begrenzt sind (EuGH, EuZW 2006, 593 Rn. 45, 47; in der Literatur wird dies als "Drei-Stufen-Test" bezeichnet, vgl. Heermann, WRP 2015, 1173, 1174).

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Es ist demnach zu prüfen, ob diese Vorschriften aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zur Erreichung eines der in Art. 56 AEUV aufgeführten Ziele erforderlich sind, ob sie hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen und ob diese Ziele oder zwingenden Gründe nicht durch Maßnahmen hätten erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (EuGH, GRUR Int 1997, 913, beck-online).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Dem steht nicht entgegen, dass sich der Anwendungsbereich des RfSV grundsätzlich nur auf den deutschen Markt beschränkt, denn nach der Rechtsprechung des EuGH hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung verhindert (EuGH Slg. 2002, I-1577 Rn. 95 - Wouters; LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 49; vgl. auch Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 254 m.w.N.).
  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Die faktische Verbindlichkeit ist keine zwingende Voraussetzung für den Beschluss (EuGH, Urteil vom 27.01.1987, Rs. C-45/85 Rn. 26 ff. - Verband der Sachversicherer / Kommission; Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 62 m.w.N.).
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
    Die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel erfährt nach der Rechtsprechung des EuGH eine weite Auslegung (grundlegend EuGH, Urteil vom 30.06.1966, Rs. 56/65, Slg. 1966, 281, 303 - "Maschinenbau Ulm"), sodass eine bloße Beeinflussung als ausreichend erachtet wird (so auch Immenga/Mestmäcker/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2019, Art. 101 AEUV Rn. 173, 175).
  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Eine derartige zivilgerichtliche Einzelfallprüfung kann aber nicht gewährleisten, dass die Trassenentgelte erga omnes anhand einheitlicher Kriterien festgesetzt und beurteilt werden (so auch LG Frankfurt/M., Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 -, Anlage B 59 S. 18).

    Die materielle Geltung von Normen wird hiervon nicht berührt (LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 - S. 19; Staebe, EuZW 2018, 118 Ziff. V.2).

  • OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

    Den Ausschluss der Entgeltkontrolle auch am Maßstab des europäischen oder deutschen Kartellrechts bestätigten Entscheidungen der Landgerichte Frankfurt am Main vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 - (Anlage B83, Bl. 3079 ff. dA) und Berlin vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart - (Anlage B84, Bl. 3068 ff. dA).
  • OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Eine derartige zivilgerichtliche Einzelfallprüfung kann aber nicht gewährleisten, dass die Trassenentgelte erga omnes anhand einheitlicher Kriterien festgesetzt und beurteilt werden (so auch LG Frankfurt/M., Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 -, Anlage B 59 S. 18).

    Die materielle Geltung von Normen wird hiervon nicht berührt (LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2018 - 2-03 O 517/18 - S. 19; Staebe, EuZW 2018, 118 Ziff. V.2).

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