Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 2-13 S 68/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Soll mit der Jahresabrechnung eine (weitere) Anspruchsgrundlage für die im Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgelder geschaffen werden, ist der entsprechende Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig. Dies ist bei einer Abrechnung, die nur tatsächliche Zahlungen und ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorschussansprüche und die Abrechnungsspitze sind verschiedene Anspruchsgrundlagen
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Ist-Jahresabrechnung ist nichtig, keine Klageänderung in der Berufungsinstanz; §§ 21, 28, 43 WEG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Jahresabrechnung als weitere Anspruchsgrundlage für Wohngeld: Beschlusskompetenz fehlt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beschluss über Anspruchsgrundlage für Hausgelder ist bei Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschluss über weitere Anspruchsgrundlage für beschlossene Hausgelder ist nichtig (IMR 2020, 1017)
Verfahrensgang
- AG Michelstadt, 20.03.2018 - 1 C 504/17
- LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 2-13 S 68/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11
Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen: …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 13 S 68/18
Insofern wird durch Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze eine neue Schuld begründet (vgl. nur BGH NJW 2012, 2797 Rn. 20; st. Rspr.).Insofern fehlt den Eigentümern die Beschlusskompetenz, etwaige Beschlüsse, die eine derartige Schuld erneut begründen wollen, sind nichtig (BGH NJW 2012, 2796 [BGH 09.03.2012 - V ZR 147/11] ; 2012, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] ).
Zudem würde bei einer anderen Auffassung die Ansicht des BGH zur Verjährung der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan unterlaufen, denn nach Ansicht des BGH bleiben von den Beschlüssen über die Abrechnungsspitze bestehende Forderungen aus den Wirtschaftsplänen unberührt, bei denen es sich eben nicht - wie bei anderen Vorauszahlungen - um unselbständige Rechnungsposten handelt, sondern um Forderungen, die auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in voller Höhe bestehen bleiben (BGH NJW 2012, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] ).
- OLG Düsseldorf, 09.03.2007 - 3 Wx 254/06
1. Zur Antragsweiterverfolgung eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 13 S 68/18
Damit liegen auch unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2007, 690 [OLG Düsseldorf 09.03.2007 - I-3 Wx 254/06] ). - BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13
Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 13 S 68/18
Durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird insbesondere keine neue Anspruchsgrundlage hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände begründet(BGH, Urteil v. 4.4.2014 - V ZR 168/13 = ZWE 2014, 261). - LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13
Jahresabrechnung deckelt den Anspruch aus dem Wirtschaftsplan!
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 13 S 68/18
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.06.2014 - 1 S 18/13 = ZWE 2014, 365; st. Rspr.) vertritt insofern, dass ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweise, zumindest wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht den Sollzahlungen entsprächen, mangels Beschlusskompetenz nichtig sei. - BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11
Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 13 S 68/18
Insofern fehlt den Eigentümern die Beschlusskompetenz, etwaige Beschlüsse, die eine derartige Schuld erneut begründen wollen, sind nichtig (BGH NJW 2012, 2796 [BGH 09.03.2012 - V ZR 147/11] ; 2012, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] ).
- LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 13 T 9/20
Jahresabrechnung kann keine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder sein!
Da für eine derartige Beschlussfassung jedoch keine Kompetenz besteht, dürfte der Beschluss bereits nichtig sein (vgl. Kammer ZWE 2019, 142; mwN). - LG Frankfurt/Main, 04.02.2021 - 13 S 61/20
Keine Beschlusskompetenz für Novation der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan
Die Klägerin kann nun nicht erstmals in der Berufungsinstanz ihre Forderungen betreffend dieser Abrechnungszeiträume auf die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne bezüglich dieses Abrechnungsjahres stützen (Kammer ZWE 2019, 142).