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   LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 2-13 S 142/12   

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LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 2-13 S 142/12 (https://dejure.org/2014,2955)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2-13 S 142/12 (https://dejure.org/2014,2955)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 2-13 S 142/12 (https://dejure.org/2014,2955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einzelner Wohnungseigentümer kann bei Säumnis der übrigen Beklagten Wohnungseigentümer ein wirksames Anerkenntnis abgeben; §§ 46 WEG; 62 Abs. 1 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anerkenntnis durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anerkenntnis eines anwesenden Eigentümers gilt für alle!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Prozessbevollmächtigter stellt keinen Antrag: Anwesender Eigentümer kann für alle anerkennen! (IMR 2014, 180)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 01.03.1917 - IV 322/16

    Notwendige Streitgenossenschaft in Entmündigungssachen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 13 S 142/12
    In prozessualer Hinsicht fingiert § 62 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO jedoch eine umfassende Vertretung des nichtsäumigen Streitgenossen für alle übrigen Streitgenossen (RGZ 90, 42, 46).

    Dies hat zur Folge, dass der nichtsäumige Streitgenosse alle Prozesshandlungen - die sich nicht auf die materielle Rechtslage auswirken und deshalb neben der Prozesshandlungsbefugnis auch keine entsprechende materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis voraussetzen - wirksam abgeben kann und diese auch für die Säumigen Wirkung entfalten (RGZ 90, 42, 45; Musielak/Weth aaO Rn 14; MüKo ZPO/Schultes aaO Rn 43; Zöller/Vollkommer aaO; Rosenberg/Gottwald aaO; OLG Karlsruhe aaO).

    Dass dieser es für sachdienlich gehalten hat, keinen Sachantrag zu stellen und somit die Vertretung - wie in § 62 ZPO explizit gerade für den Fall, dass die Streitgenossen verschiedene Interessen vertreten, vorgesehen (RGZ 90, 42, 46) - dem Beklagten X überließ, begründet ein arglistiges Verhalten nicht.

    Vielmehr hat der säumige Streitgenosse die Prozessführung der nichtsäumigen Partei als gesetzliche Folge seiner Säumnis hinzunehmen (RGZ 90, 42, 46).

    Diese Ansicht entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, denn § 62 ZPO sollte ausdrücklich nicht nur dem Schutz des säumigen Streitgenossen dienen, sondern wesentlich auch der Wahrung der Interessen der übrigen Prozessbeteiligten an einer einheitlichen und endgültigen Entscheidung, die nicht durch die Säumnis einzelner Streitgenossen verzögert werden kann (RGZ 90, 42, 45 f.).

  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 13 S 142/12
    Soweit dem vereinzelt entgegengehalten wird, dass bei einem Anerkenntnis ebenso wie bei einem Vergleich die zivilrechtliche Stellung der Streitgenossen zueinander entscheidend sei (so Stein/Jonas/Bork § 62 Rn 27) - was vorliegend einem Anerkenntnis entgegenstünde -, so berücksichtigt diese Ansicht nicht, dass die Erklärung des Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - anders als ein Vergleich - keine materiell-rechtliche Komponente enthält, sondern ausschließlich eine Prozesshandlung ist (BGHZ 80, 389).

    Demzufolge ist die anerkennende Partei auch dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (BGHZ 80 389).

    Ob dieser Ansicht zu folgen ist - obwohl es für das Anerkenntnis nicht auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (BGHZ 80, 389) - kann hier dahinstehen, denn die Voraussetzungen der Arglist sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    Es entspricht insoweit allgemeiner Ansicht, dass ein Anerkenntnisurteil nur in Ausnahmefällen nach den Regeln des Verfahrensrechts widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen von § 580 ZPO (Restitutionsklage) oder § 323 ZPO (Abänderungsklage) vorliegen (vgl. grundlegend BGHZ 80, 389).

  • AG Hannover, 26.10.2010 - 483 C 3145/10

    Anbau von Balkonen ist eine Modernisierung gem. § 559 BGB

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 13 S 142/12
    Zwar ist es richtig, dass notwendige Streitgenossen nicht zueinander in Widerspruch stehende Prozesserklärungen abgeben können, so dass im Falle eines Klageabweisungsantrages auf das Anerkenntnis eines einzelnen Wohnungseigentümers kein Teilanerkenntnisurteil ergehen kann (vgl. nur AG Hannover ZWE 2011, 145; AG Charlottenburg ZWE 2011, 54).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.1998 - 11 U 3/98
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 13 S 142/12
    Eine solche liegt immer dann vor, wenn der rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung für den Berufungskläger nachteilig ist; dies ist auch bei einem Anerkenntnis der Fall (BGH NJW 1955, 545; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1514; MüKo ZPO/Musielak § 307 Rn 25 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2010 - 17 U 139/09
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 13 S 142/12
    bb) Die Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, dass der nichtsäumige Beklagte die übrigen Beklagten vollständig vertreten kann, dies umfasst nach herrschender Ansicht auch die Abgabe eines Anerkenntnisses (OLG Karlsruhe ZEV 2011, 324; Zöller/Vollkommer § 62 Rn 26; Musielak/Weth, 10. Aufl. § 62 Rn 14 MüKo ZPO/Schultes, 4 Aufl. § 62 Rn 43; Hüßtege in Thomas/Putzo § 62 Rn. 20; Rosenberg/Gottwald, Zivilprozessrecht § 49 Rn 47; Lindacher JuS 1986, 379, 384).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.04.2010 - 72 C 7/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anerkenntnis eines einzelnen Miteigentümers im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 13 S 142/12
    Zwar ist es richtig, dass notwendige Streitgenossen nicht zueinander in Widerspruch stehende Prozesserklärungen abgeben können, so dass im Falle eines Klageabweisungsantrages auf das Anerkenntnis eines einzelnen Wohnungseigentümers kein Teilanerkenntnisurteil ergehen kann (vgl. nur AG Hannover ZWE 2011, 145; AG Charlottenburg ZWE 2011, 54).
  • AG Dortmund, 25.04.2016 - 514 C 136/15

    Grundsätze zur Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigung des

    Hier wird der Säumige gemäß § 62 ZPO vertreten, sodass die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis keine Rolle spielen kann (LG Frankfurt, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2/13 S 142/12, ZMR 2014, 476; Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2015, § 46 Rdnr. 152; Schultes in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 62 Rdnr. 43 m.w.N.).
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