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   LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 2-03 O 238/14   

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LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 2-03 O 238/14 (https://dejure.org/2015,82629)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.02.2015 - 2-03 O 238/14 (https://dejure.org/2015,82629)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 2-03 O 238/14 (https://dejure.org/2015,82629)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.05.1975 - KZR 9/74

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden im Vergleich

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Vergleich, jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen, auch über unzulässige Wettbewerbshandlungen geschlossen werden (BGH GRUR 1976, 323 - Thermalquelle).

    Ein Vergleich soll aber möglich sein - und den Beteiligten der Weg zu einer gütlichen Einigung nicht von vornherein abgeschnitten werden -, wenn eine aus der Sicht eines objektiven Betrachters bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll und nicht lediglich ein Formenmissbrauch erfolgen soll, denn ein Vergleich, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, ist trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist (BGH, Urt. v. 06.12.2011 - II ZR 149/10 Rn. 23 - zitiert nach juris; vgl. auch BGH GRUR 1976, 323, 325 - Thermalquelle).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Die von der Beklagten zu 2) im Übrigen erbrachten Leistungen, insbesondere die Distribution der Verzeichnisse, würden nicht einer Korrektur des Erlösanteiles entgegenstehen, da sie jeweils nur "Beiwerk" seien, das insoweit unberücksichtigt bleiben müsse, wobei sich die klagende Partei auf die Entscheidung "Teilnehmerdaten II" des BGH (NJOZ 2010, 2269 Rn. 53) sowie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 08.06.2011 - VI U (Kart) 2/11, BeckRS 2012, 04895) bezieht.

    Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung des zwischen den Parteien vereinbarten Preises für die "..."-Nutzung und des Vergleichspreises für den offline-Bezug von "..."." (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, juris, Rn. 86).

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Die von der Beklagten zu 2) im Übrigen erbrachten Leistungen, insbesondere die Distribution der Verzeichnisse, würden nicht einer Korrektur des Erlösanteiles entgegenstehen, da sie jeweils nur "Beiwerk" seien, das insoweit unberücksichtigt bleiben müsse, wobei sich die klagende Partei auf die Entscheidung "Teilnehmerdaten II" des BGH (NJOZ 2010, 2269 Rn. 53) sowie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 08.06.2011 - VI U (Kart) 2/11, BeckRS 2012, 04895) bezieht.

    Die klagende Partei beruft sich insoweit auf BGH NJOZ 2010, 2269 Rn. 53 f. - Teilnehmerdaten II. In dem dieser BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verband die dortige Beklagte den Zugriff auf ihre Teilnehmerdatenbank mit der - kostenpflichtigen - Leistung des Zugangs zu einer Suchmaschine.

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Mit Beschluss vom 17.08.2005 senkte die ... die Kosten pro Datenabnehmer nochmals auf maximal ? 770.000,- p.a. Diese Festsetzung wurde in letzter Instanz vom BVerwG aufgehoben (Urt. v. 16.07.2008 - 6 C 2.07).

    Art. 25 Abs. 2 Universaldienste-RL liegt vielmehr ein engerer Begriff der überlassungspflichtigen Teilnehmerdaten zu Grunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2008 - 6 C 2/07 Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 25.7.2012 - 6 C 14/11 Rn. 25; Bundesnetzagentur, Beschl. v. 11.02.2015 - BK2d-14/001).

  • OLG München, 15.11.2010 - 7 U 4147/10

    Sittenwidrigkeit, Kündbarkeit und Inhaltskontrolle eines Treuhand- und/oder

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Maßstab für eine Inhaltskontrolle sind insofern u.a. §§ 242, 315 BGB (vgl. z.B. Erman/Roloff, a.a.O., Rn. 31; OLG München, Beschl. v. 15.11.2010 - 7 U 4147/10 Rn. 3 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH - zitiert nach juris).
  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Ein Vergleich soll aber möglich sein - und den Beteiligten der Weg zu einer gütlichen Einigung nicht von vornherein abgeschnitten werden -, wenn eine aus der Sicht eines objektiven Betrachters bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll und nicht lediglich ein Formenmissbrauch erfolgen soll, denn ein Vergleich, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, ist trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist (BGH, Urt. v. 06.12.2011 - II ZR 149/10 Rn. 23 - zitiert nach juris; vgl. auch BGH GRUR 1976, 323, 325 - Thermalquelle).
  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Im Jahr 2004 entschied der EuGH, dass Teilnehmernetzbetreiber Dritten für Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer nur die Kosten für deren tatsächliche Überlassung in Rechnung stellen können (C-109/03 vom 25.11.2004).
  • BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11

    Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Art. 25 Abs. 2 Universaldienste-RL liegt vielmehr ein engerer Begriff der überlassungspflichtigen Teilnehmerdaten zu Grunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2008 - 6 C 2/07 Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 25.7.2012 - 6 C 14/11 Rn. 25; Bundesnetzagentur, Beschl. v. 11.02.2015 - BK2d-14/001).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U 53/15

    Kooperationsvertrag über gemeinsame Herausgabe von Telefonbüchern

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.2.2015 - 3. Zivilkammer -, Az. 2/3 O 238/14, wird zurückgewiesen.
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