Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 3-5 O 339/07, 3/5 O 339/07, 3-05 O 339/07, 3/05 O 339/07   

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LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 3-5 O 339/07, 3/5 O 339/07, 3-05 O 339/07, 3/05 O 339/07 (https://dejure.org/2008,1888)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2008 - 3-5 O 339/07, 3/5 O 339/07, 3-05 O 339/07, 3/05 O 339/07 (https://dejure.org/2008,1888)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. August 2008 - 3-5 O 339/07, 3/5 O 339/07, 3-05 O 339/07, 3/05 O 339/07 (https://dejure.org/2008,1888)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs 3 AktG, § 125 Abs 5 AktG, § 134 AktG, § 135 Abs 9 AktG, § 135 Abs 12 AktG
    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als Streithelfer den Klägern im Nichtigkeitsrechtsstreit einer Beschlussmängelklage beigetretenen Aktionärs; Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen unrichtiger Angaben zur Form der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft wegen fehlerhafter Ladung; Erforderlichkeit der Angabe von Bedingungen für die Stimmrechtsausübung in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise in einer Ladung zur Hauptversammlung; ...

  • Wolters Kluwer

    (Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als Streithelfer den Klägern im Nichtigkeitsrechtsstreit einer Beschlussmängelklage beigetretenen Aktionärs; Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen unrichtiger Angaben zur Form der ...

  • Betriebs-Berater

    Schriftformerfordernis für alle Vollmachten in der Einberufung führt zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse - Leica

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einladung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ? Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses bei gesetzwidrigen Angaben zu den Bedingungen der Stimmrechtsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 135 i. V. m. § 125
    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses (hier: Squeeze out) wegen unrichtiger Angaben zur Form der Stimmrechtsvollmacht (ʼʼLeicaʼʼ - Anfechtungsverfahren)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1723
  • WM 2008, 2171
  • BB 2008, 2141
  • DB 2008, 2243
  • NZG 2008, 792
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 2797/07

    Verkürzung der Anmeldefrist nur durch Satzung, Verletzung des Fragerechts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Würde man dies, wie es die Antragsteller sieht, allein dem Vorstand bei der Bekanntmachung der Bedingungen der Teilnahme- und Stimmrechtsausübung überlassen, wäre dies ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG mit der Folge, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären wären (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt LG München WM 2007, 2111, 2113).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2001 - 20 U 91/99

    Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage - Veranlassung durch Nichtaktionär -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Klägerbeitritt bei der aktienrechtlichen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NZG 2001, 277 = AG 2001, 315) überhaupt wegen der Möglichkeit der streitgenössischen Nebenintervention möglich oder erforderlich ist, oder ob für die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes die beitretenden Kläger erst einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen haben, da im aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren die Vorschusspflicht für alle Kläger in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2006 - 5 W 40/06 - OLG Koblenz NZG 2005, 817 m. w. Nachw.), ist die Sachdienlichkeit schon deswegen zu verneinen, weil ohne Zulassung des Klagebeitritts die Sache entscheidungsreif ist, während bei Zulassung ein neues Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten begründet wird und der Beklagten auf ihren Antrag hin eine neue Erwiderungsfrist zu setzen (vgl. Greger in Zöller ZPO, 26. Aufl., § 263 Rz. 269 und erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten wäre (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 29.09.1981 - 5 U 155/81

    Sachantrag; Rücknahme des Antrags ; Nachträgliches Herbeiführen der Säumnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Einer Partei steht es nämlich nicht frei, Sachanträge, die sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam abgegeben hat, ohne erneute mündliche Verhandlung wieder zurückzunehmen und damit die prozessuale Stellung, die die Gegenpartei erlangt hat, wieder zunichte zu machen (OLG Frankfurt, MDR 1982, 153;NJW-RR 1992, 1405; vgl. auch BGH NJW 2004, 2019).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2006 - 5 W 40/06

    Gerichtsgebühren bei Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Klägerbeitritt bei der aktienrechtlichen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NZG 2001, 277 = AG 2001, 315) überhaupt wegen der Möglichkeit der streitgenössischen Nebenintervention möglich oder erforderlich ist, oder ob für die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes die beitretenden Kläger erst einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen haben, da im aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren die Vorschusspflicht für alle Kläger in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2006 - 5 W 40/06 - OLG Koblenz NZG 2005, 817 m. w. Nachw.), ist die Sachdienlichkeit schon deswegen zu verneinen, weil ohne Zulassung des Klagebeitritts die Sache entscheidungsreif ist, während bei Zulassung ein neues Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten begründet wird und der Beklagten auf ihren Antrag hin eine neue Erwiderungsfrist zu setzen (vgl. Greger in Zöller ZPO, 26. Aufl., § 263 Rz. 269 und erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten wäre (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 08.10.1991 - 14 U 247/90
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Einer Partei steht es nämlich nicht frei, Sachanträge, die sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam abgegeben hat, ohne erneute mündliche Verhandlung wieder zurückzunehmen und damit die prozessuale Stellung, die die Gegenpartei erlangt hat, wieder zunichte zu machen (OLG Frankfurt, MDR 1982, 153;NJW-RR 1992, 1405; vgl. auch BGH NJW 2004, 2019).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Aber selbst wenn man hier eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel zur Anfechtbarkeit (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.7.2008 - 5 W 15/08 -, BeckRS 2008, 15524; LG Dresden, Beschl. v. 16.3.2007 - 43 OH 354/06, BeckRS 2007, 05044).
  • LG Dresden, 16.03.2007 - 43 OH 354/06
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Aber selbst wenn man hier eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel zur Anfechtbarkeit (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.7.2008 - 5 W 15/08 -, BeckRS 2008, 15524; LG Dresden, Beschl. v. 16.3.2007 - 43 OH 354/06, BeckRS 2007, 05044).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Einer Partei steht es nämlich nicht frei, Sachanträge, die sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam abgegeben hat, ohne erneute mündliche Verhandlung wieder zurückzunehmen und damit die prozessuale Stellung, die die Gegenpartei erlangt hat, wieder zunichte zu machen (OLG Frankfurt, MDR 1982, 153;NJW-RR 1992, 1405; vgl. auch BGH NJW 2004, 2019).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1991 - 6 U 59/91
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Der Antragstellerin ist daher unabhängig von den gegebenen Mehrheitsverhältnissen der Nachweis abgeschnitten, die Teilnahme aller Minderheitsaktionäre hätte die getroffenen Beschlüsse nicht beeinflussen können (vgl. OLG Düsseldorf, DB 1991, 1826).
  • OLG Koblenz, 22.04.2005 - 14 W 232/05

    Gerichtsgebühren bei Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07
    Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Klägerbeitritt bei der aktienrechtlichen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NZG 2001, 277 = AG 2001, 315) überhaupt wegen der Möglichkeit der streitgenössischen Nebenintervention möglich oder erforderlich ist, oder ob für die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes die beitretenden Kläger erst einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen haben, da im aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren die Vorschusspflicht für alle Kläger in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2006 - 5 W 40/06 - OLG Koblenz NZG 2005, 817 m. w. Nachw.), ist die Sachdienlichkeit schon deswegen zu verneinen, weil ohne Zulassung des Klagebeitritts die Sache entscheidungsreif ist, während bei Zulassung ein neues Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten begründet wird und der Beklagten auf ihren Antrag hin eine neue Erwiderungsfrist zu setzen (vgl. Greger in Zöller ZPO, 26. Aufl., § 263 Rz. 269 und erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten wäre (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Außerdem seien sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 3 AktG nichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil die Beklagte in der Einladung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte nicht entsprechend Gesetz (§§ 134, 135 AktG) und Satzung (§ 18 Abs. 3) angegeben habe, indem sie dafür unzutreffend ein Schriftformerfordernis genannt habe.

    Darüber hinaus seien diese Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien, indem die Beklagte zu Unrecht den Nachweis der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserteilung gefordert habe, was als Einberufungsmangel eine Verletzung des Kerngehalts des Aktionärsrechts darstelle.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

  • LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Der Antrag gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3-05 O 339/07 anhängigen und zur gemeinsame Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen von der der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A. Projektentwicklung GmbH, Gstr .., A-... S/ Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg/Österreich unter FN ... ... .

    Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Az. 3-05 O 339/07 beim Landgericht rechtshängig sind,.

    §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3-05 O 339/07 anhängigen Klagen und zur gemeinsame Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen von der der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A. Projektentwicklung GmbH, Gstr .., A-... S/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg/Österreich unter FN ... ... .

    Die Akten des Verfahrens 3-05 O 339/07 waren beigezogen.

    Sie haben durch Vorlage einer Bescheinigung der N. Bank v. 20.2.2008 bzw. 27.2.2008 im Verfahren 3-05 O 339/07 nachgewiesen, dass sie bereits vor dem 1.4.2007 bzw. 1.1.2007 und seitdem ununterbrochen Aktionär der Antragstellerin waren.

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Die Antragsteller haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den in der Hauptversammlung zu TOP 5 gefassten Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Aktenzeichen 3-05 O 339/07 beim Landgericht rechtshängig sind.

    gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 339/07 anhängigen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen gegen den von der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A-GmbH, A-Straße ..., O1/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts O1/Österreich unter ... (Hauptaktionärin), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

    Die Akte 3-05 O 339/07 Landgericht Frankfurt am Main ist beigezogen gewesen.

    Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 04.06.2008 ist allen Beteiligten mitgeteilt worden, dass über die sofortige Beschwerde vom 23.04.2008 nicht vor dem 10.07.2008 entschieden werde und es einer Wiederholung der dort angeführten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe nicht bedürfe, da die Akte 3 - 05 O 339/07 LG Ffm beigezogen werde (Bl. 541 R d. A.).

  • KG, 26.01.2024 - 14 U 122/22
    Auch wenn die Nutzung der Geräte außerhalb des Versammlungssaals im übrigen Präsenzbereich am Tag der Versammlung ausweislich der Niederschrift ausdrücklich erlaubt wurde, ist nicht auszuschließen, dass Aktionäre durch die diese Information nicht enthaltende Einladung von der Teilnahme an der Hauptversammlung Abstand genommen haben (siehe bereits Senat, Beschlüsse vom 30.08.2019, 14 AktG 1/19 und vom 17.09.2019, 14 AktG 2/19 ebenso LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2008, 3-5 O 339/07, juris, Rn. 39).
  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

    Jedenfalls eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten führe aber zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG (LG Frankfurt, Urteil v. 26.08.2008, 3-5 O 339/07, ZIP 2008, 1723; LG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2009, 3-0 210/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, 745; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2009, 5 W 6/09).

    Wenn man hierfür allein darauf abstellt, ob die betreffenden Angaben in der Einladung geeignet sind, einen Aktionär von der Teilnahme an der Hauptversammlung abzuhalten, weil er sich gehindert sieht, die Vollmacht nach den Vorgaben der Bekanntmachung zu erteilen, und deshalb auf sein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung verzichtet (so LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2008, ZIP 2008, 1723), lässt sich dies jedenfalls theoretisch nicht vollständig ausschließen.

  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten

    Die insoweit vertretene gegenteilige Auffassung, § 121 Abs. 3 AktG erfasse alle Modalitäten, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen einschließlich der Fragen der Vollmacht (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2008, 1722, 1723 - Leica; LG Frankfurt am Main ZIP 2008, 1723, 1725 f. - Leica), teilt die Kammer nicht.
  • OLG München, 22.12.2010 - 7 U 1584/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Wirksamkeit eines

    66 Die Berufungskläger zu 4) und 5) können sich auch nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.07.2008 (veröffentlicht in: ZIP 2008, 1722; Vorinstanz LG Frankfurt ZIP 2008, 1723) berufen.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

    Eine mangelhafte Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen wegen des Hinweises auf die Schriftlichkeit einer Vollmacht bei Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten die zur Nichtigkeit (vgl. Kammerurteil vom 26.8.2008 - 3-05 O 339/07 - BB 2008, 2141 -, OLG Frankfurt am Main Beschl. v.15.7.2008 - 5 W 15/08 - ZIP 2008, 1722) oder Anfechtbarkeit führen würde, ist nicht gegeben.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil von 26.8.2008 (- 3-05 O 339/07 - a.a.O., ebenso OLG Frankfurt am Main im dazugehörigen Freigabeverfahren 5 W 15/08 - ZIP 2008, 1722) ausgeführt, dass ein Verstoß bei einem unterschiedslosen Verlagen einer schriftlichen Vollmacht trotz der Bestimmung des § 135 AktG wonach eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde bedarf, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten ist, nur dann zur Nichtigkeit/bzw. Anfechtbarkeit führen kann, wenn in der Satzung der Gesellschaft keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten sind.

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07 vom 26.08.2008 - Leica Hauptversammlung 2007 - , 3-05 O 113/08 -Triplan AG Hauptversammlung 2008 -), die die Antragsgegner zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung zitiern, können dies nicht leisten, da der dort zu beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte inhaltlich völlig anders gestaltet war.
  • OLG München, 20.10.2010 - 7 U 1584/10

    Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichs

    Die Berufungskläger zu 4) und 5) können sich auch nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.07.2008 (veröffentlicht in: ZIP 2008, 1722 [OLG Frankfurt am Main 15.07.2008 - 5 W 15/08] ; Vorinstanz LG Frankfurt ZIP 2008, 1723) berufen.
  • LG München I, 23.04.2009 - 5 HKO 542/09

    Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss einer Aktiengesellschaft:

  • LG München I, 30.07.2009 - 5 HKO 16915/08

    Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses einer AG: Anfechtungsbefugnis des

  • LG München I, 30.12.2008 - 5 HKO 11661/08

    Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung;

  • LG Berlin, 11.03.2009 - 100 O 17/07

    Form der Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlungseinladung - weitere

  • LG Düsseldorf, 20.04.2010 - 25 O 127/07

    Anfechtbarkeit und Mangelhaftigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

  • LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 35 O 79/08
  • LG Düsseldorf, 15.09.2009 - 35 O 77/08

    Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen einer ordentlichen

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