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   LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 2-06 O 175/16   

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https://dejure.org/2016,42657
LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 2-06 O 175/16 (https://dejure.org/2016,42657)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2016 - 2-06 O 175/16 (https://dejure.org/2016,42657)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 2-06 O 175/16 (https://dejure.org/2016,42657)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Erstellt ein Lehrer mit Billigung des Schulleiters eine Homepage, auf der Informationen über die Schule veröffentlicht werden, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Verletzt ein Lehrer durch die Gestaltung Urheberrechte Dritter, haftet ...

  • damm-legal.de

    Bundesland haftet, wenn Lehrer Webseite für Schule mit urheberrechtswidrigem Inhalt veröffentlicht

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bundesland haftet, wenn Lehrer Webseite für Schule mit urheberrechtswidrigem Inhalt veröffentlicht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bundesland in der Haftung, wenn Lehrer Website mit urheberrechtswidrigem Inhalt gestaltet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Amtshaftungsanspruch bei Verletzung von Urheberrechten durch einen Lehrer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzungen auf der Schulhomepage

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Land haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90

    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16
    Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Vorstellung und Bewerbung der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie z.B. die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.1.1992 (GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien) und vom 20.5.2009 (GRUR 2009, 864 [BGH 20.05.2009 - I ZR 239/06] - CAD-Software) waren.

    Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z.B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen sind (vgl. dazu auch BGH GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien, Rnr. 20 a.E.).

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amts eine unerlaubte Handlung auch i.S.d. § 97 UrhG begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (vgl. BGH, U. v. 16.1.1992, a.a.O. Rnr. 21).

    a) Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach § § 97 Abs. 1 UrhG wird dabei durch den Amtshaftungsanspruch nach § 839 i. V. m. Artikel GG Artikel 34 Grundgesetz nicht verdrängt (BGH GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - "Seminarkopien" Randziffer 26 f.), wobei die Haftung des Inhabers eines Unternehmens nach § 99 UrhG nach der zitierten BGH-Entscheidung ausdrücklich auch auf die öffentliche Hand anzuwenden ist.

    Der BGH führte hierzu aus, die Vorschrift solle den Inhaber eines Unternehmens daran hindern, sich bei ihm zugutekommenden Urheberrechtsverletzungen von Angestellten oder Beauftragten auf das Handeln abhängiger Dritter zu berufen (BGH GRUR 1993, 37, 39 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 239/06

    CAD-Software

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16
    Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Absatz 2 UrhG (BGH MMR 2009, 756 [BGH 20.05.2009 - I ZR 239/06] ; von Wolff, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rnr. 20).

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Vorstellung und Bewerbung der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie z.B. die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.1.1992 (GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien) und vom 20.5.2009 (GRUR 2009, 864 [BGH 20.05.2009 - I ZR 239/06] - CAD-Software) waren.

  • LG Magdeburg, 30.04.2014 - 7 O 1088/13

    Amtshaftung für Urheberrechtsverletzungen eines Amtsträgers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16
    In beiden Fällen haftet das Land als Anstellungskörperschaft (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2014, 7 O 1088/13, BeckRS 2014, 20998).

    Dementsprechend ist in einem vergleichbaren Fall ein Unterlassungstenor ausgesprochen worden, der nicht räumlich oder sachlich beschränkt war, sondern das gesamte Land verpflichtete (LG Magdeburg, 7 O 1088/13, Urteil vom 30.04.2014, BeckRS 2014, 20998).

  • OLG Celle, 09.11.2015 - 13 U 95/15

    Inanspruchnahme des Landes als Träger einer Schule wegen Verletzung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16
    Hierüber geht die Bewerbung des fachlichen Angebots einer Schule aus den vorgenannten Gründen hinaus (vgl. OLG Celle, MMR 2016, 336 [OLG Celle 09.11.2015 - 13 U 95/15] ).
  • BGH, 04.03.1982 - III ZR 150/80

    Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16
    Solche nicht als hoheitlich einzuordnenden Fiskalmaßnahmen sind regelmäßig Maßnahmen, die nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die eigentliche hoheitliche Tätigkeit schaffen (BGH, U. v. 4.3.1982 - BGH Aktenzeichen IIIZR15080 III ZR 150/80, Rnr. 8).
  • BGH, 21.04.1983 - III ZR 2/82

    Haftung für Amtspflichtverletzung der bei der unteren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16
    Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestimmung der passivlegitimierten Körperschaft den alten Streit um die Anstellungs- oder Funktionstheorie durch die Entwicklung der Anvertrauenstheorie wesentlich entschärft (NJW 1984, 228 [BGH 21.04.1983 - III ZR 2/82] ).
  • BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91

    Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16
    Bezüglich einer entsprechenden Unterlassungsverfügung hat das BVerfG entschieden, dass § 99 nicht gegen den Grundsatz "nulla poena sine culpa" verstößt (BVerfG NJW 1996, 2567 [BVerfG 28.05.1996 - 1 BvR 927/91] ).
  • OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19

    Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz aufgrund der urheberrechtswidrigen

    Das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 26.10.2016, 2-06 O 175/16 unter 3.) b) und c) der Entscheidungsgründe, juris Rn. 37 - 39, BeckRS 2016, 20421 = ZUM-RD 2017, 217 = CR 2017, 190) und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2019, I-20 U 24/18, unter B.) I. 6. b) der Gründe auf S. 13, vorgelegt als Anl. K 16, Bl. 139a) folgern allerdings daraus, dass auch eine große juristische Person des Privatrechts bei einer (Urheber-) Rechtsverletzung in einer ihrer Abteilungen nicht nur für künftige Rechtsverletzungen in dieser Abteilung einzustehen hat, dass dies auch für Bundesländer gelten müsse, weil kein Grund ersichtlich sei, es bei diesen als juristischen Personen des öffentlichen Rechts anders zu sehen und diese dadurch zu "privilegieren".

    Demgemäß hat das OLG Frankfurt in der Sache "Cartoon auf Homepage" (Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, GRUR 2017, 814) den noch vom Landgericht Frankfurt als Vorinstanz (Urteil vom 26.10.2016, 2-06 O 175/16, ZUM-RD 2017, 217) für angemessen gehaltenen Gegenstandswert von 30.000 EUR (a.a.O., juris Rn. 42) auf 15.000 EUR mit der Begründung reduziert, dass sich die Unterlassungsverpflichtung eben nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckt (a.a.O., juris Rn. 40), sondern auf den schulischen Bereich beschränkt ist (a.a.O., juris Rn. 35 f.).

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