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   LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 2-13 T 127/18   

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https://dejure.org/2018,42386
LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 2-13 T 127/18 (https://dejure.org/2018,42386)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2018 - 2-13 T 127/18 (https://dejure.org/2018,42386)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. November 2018 - 2-13 T 127/18 (https://dejure.org/2018,42386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten, sind deren Kostenerstattungsansprüche immer dann zu quoteln, wenn weder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat noch sich die beklagten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrere Anwälte beauftragt: Wann sind deren Kosten zu quoteln?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall entstandener Anwaltsgebühren bei Klage gegen weitere Wohnungseigentümer (IMR 2020, 1031)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 13 T 127/18
    Ist allerdings eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nicht geboten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 3165) eine vorrangige Kostenerstattung eines "Hauptanwalts" nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat oder sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben (BGH NJW 2011, 3165 [BGH 14.07.2011 - V ZB 171/10] Rdnr. 9).

    In einem derartigen Fall ist der Kostenerstattungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu quoteln (BGH NJW 2011, 3165 [BGH 14.07.2011 - V ZB 171/10] Rn. 9 mwN) und die insoweit nach § 50 WEG zu liquidierenden Gebühren sind unter den Anwälten nach deren Anzahl aufzuteilen (LG Stuttgart ZMR 2017, 208).

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 13 T 91/18

    Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer,

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 13 T 127/18
    Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18, juris).
  • LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16

    Zu den Grenzen der Mehrfachvertretungsgebühren in einem Anfechtungsverfahren; §§

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 13 T 127/18
    In einem derartigen Fall ist der Kostenerstattungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu quoteln (BGH NJW 2011, 3165 [BGH 14.07.2011 - V ZB 171/10] Rn. 9 mwN) und die insoweit nach § 50 WEG zu liquidierenden Gebühren sind unter den Anwälten nach deren Anzahl aufzuteilen (LG Stuttgart ZMR 2017, 208).
  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2019 - 13 T 93/19

    Was muss Verwalter bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beachten?

    Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, so dass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (vgl. BGH NJW 2009, 3168; Kammer ZWE 2019, 232).
  • LG München I, 12.06.2020 - 36 T 2286/19

    Beschwerde, Anfechtung, Sondernutzungsrecht, Kostenfestsetzungsantrag,

    Der so errechnete Betrag ist mit Blick auf § 420 BGB grundsätzlich quotal nach Köpfen (nicht: § 16 Abs. 1 oder Abs. 2) unter den tatsächlich anwaltlich Vertretenen zu verteilen (LG Frankfurt a.M. ZWE 2019, 232 Rn. 14; LG Stuttgart ZMR 2017, 209; LG Karlsruhe BeckRS 2011, 11058; LG Berlin ZMR 2011, 493; AG Konstanz JurBüro 2008, 596).
  • AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2022 - 980a C 2/22

    Klagerücknahme: Wer trägt die Kosten der Nebenintervention eines Eigentümers?

    Ob die Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Eigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alleine überlassen werden konnte, ist - wie schon im Rahmen von § 50 WEG a.F. - einem strengen Prüfungsmaßstab zu unterstellen (vgl. dazu LG Frankfurt, ZWE 2019, 232, Rn. 11 = ZMR 2019, 216).
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