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   LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 2-03 O 410/20   

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LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 2-03 O 410/20 (https://dejure.org/2021,63610)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.2021 - 2-03 O 410/20 (https://dejure.org/2021,63610)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 2-03 O 410/20 (https://dejure.org/2021,63610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Ausgestaltung des Opel-Vergütungssystems

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    (1) Es ist anerkannt und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass ein Hersteller oder Lieferant, der Fahrzeuge über ein Netz von Vertragshändlern vertreibt, den Händlern bei deren weitgehender Eingliederung in seine Vertriebsorganisation und Abhängigkeit von seinen Weisungen und Entscheidungen einen angemessenen Ausgleich gewähren muss (vgl. zB BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92, MDR 1995, 260).

    Essentiellstes Recht eines Kfz-Vertragshändlers ist seine Verdienstmöglichkeit (MDR 1995, 260).

    Daneben ist anerkannt, dass ein einseitiges Leistungsänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur wirksam ist, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. zB BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 55]; MDR 1995, 260; Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 66 [juris Rn. 67] mwN - CITROEN).

    Dies steht der Annahme einer Unbilligkeit der einseitig getroffenen Vergütungsvorgaben (bzw. der AGB-rechtlichen Unangemessenheit der Klauseln) aber nicht entgegen, da ein solches Bestimmungsrecht eine wirksame Anwendungsvereinbarung voraussetzt (vgl. zB BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060, 1063 [juris Rn. 52 f.]; GRUR 2005, 62, 66 [juris Rn. 68] - CITROEN).

    Sie schränkt deren wesentlichstes, aus dem Händlervertrag folgendes Recht - ihre Verdienstmöglichkeit - derart ein, dass die Erreichung des von den Händlern erstrebten Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, vgl. zB BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 55]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - VI-U (Kart) 3/08, juris Rn. 54).

    Jedenfalls die Grundmarge als Hauptleistungsanspruch der Vertragshändler darf nicht formularmäßig im Belieben der Beklagten stehen (vgl. zB BGH, MDR 1995, 260).

    (1) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die in den streitgegenständlichen " Commercial Policies " vorgesehenen Boni bei maßgeblicher verständiger Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Rn. 27) keine freiwilligen Zusatzleistungen, deren Gewährung und Umfang sie frei hätte festsetzen können (vgl. zB BGH, MDR 1995, 260, 262), sondern variable Bestandteile der Händlervergütung (vgl. insofern zB auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019 - I-10 214/18, juris Rn. 10).

    Auch in Bezug auf die Boni gilt der Maßstab, dass - wie oben bereits dargetan wurde - ein formularmäßiges einseitiges Recht zu Bestimmung dieser (im konkreten Fall) variablen Vergütungsbestandteile zu einer unbilligen Behinderung der Vertragshändler führt (vgl. insofern auch BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 58]), zum einseitigen Änderungsrecht von Rabatten; NJW 2000, 515, 520 f. [juris Rn. 69]).

    Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof die einseitige Festlegung von Zulassungsboni in seiner Entscheidung vom 12.01.1994 als zulässig angesehen hat (NJW 1994, 1060, 1064 f. [juris Rn. 68]).

    Anders als hier ist es in jener Entscheidung um "zusätzliche und freiwillige Leistungen" gegangen (vgl. NJW 1994, 1060, 1064 f. [juris Rn. 68]).

  • BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15

    Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Aus maßgeblicher Sicht der Vertragshändler sind die von der Beklagten hergestellten und ihnen zugelieferten .......-Neufahrzeuge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept nicht mit Fahrzeugen anderer Markenhersteller austauschbar (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, GRUR 2016, 627 Rn. 25 - ....-Vertragswerkstatt).

    Die Beklagte verfügt daher in ihrem qualitativen selektiven Vertriebssystem jedenfalls über relative Marktmacht gegenüber ihren Vertragshändlern (vgl. insofern auch BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 32, 36 - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Diese hat sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu orientieren (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 - Zulassung als Vertragswerkstatt).

    Zwar genügt (die Möglichkeit) eine(r) ordentliche Kündigung mit angemessener Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 31 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange nach zutreffender Auffassung des Klägers mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite vom Angebot des Normadressaten - hier der Beklagten - in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 35 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 32 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Für die Frage, ob rechtlich ein von der Beklagten geschuldeter Vergütungsbestanteil oder eine unverbindliche bzw. freiwillige Leistung vorliegt, kommt es - wie diese nicht verkennt (GA 475) - nicht auf die gewählte Bezeichnung, sondern auf deren Sinn und Zweck, auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien an (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt).

  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Aus maßgeblicher Sicht der Vertragshändler sind die von der Beklagten hergestellten und ihnen zugelieferten .......-Neufahrzeuge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept nicht mit Fahrzeugen anderer Markenhersteller austauschbar (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, GRUR 2016, 627 Rn. 25 - ....-Vertragswerkstatt).

    Insbesondere langjährige Vertragshändler dürften daher nicht nur markenspezifisches Know-how, sondern vielfach einen bedeutenden Kundenstamm aufgebaut haben (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Die Beklagte verfügt daher in ihrem qualitativen selektiven Vertriebssystem jedenfalls über relative Marktmacht gegenüber ihren Vertragshändlern (vgl. insofern auch BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 32, 36 - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Zwar genügt (die Möglichkeit) eine(r) ordentliche Kündigung mit angemessener Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 31 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange nach zutreffender Auffassung des Klägers mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite vom Angebot des Normadressaten - hier der Beklagten - in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 35 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 32 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

  • BGH, 06.07.2021 - KZR 35/20

    Porsche-Tuning II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Ausgehend davon, dass nur solche Mitglieder des Klägers, die zumindest auch Vertragshändler sind (also etwa nicht reine Werkstätten, vgl. Anlage K2 Art. 3.1.2 (b), GA 95 [RS]), vom geltend gemachten Kartellverstoß "betroffen" sind (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 06.07.2021 - KZR 35/20, GRUR 2021, 1328 Rn. 21 - Porsche-Tuning II), hat der Kläger unwidersprochen dargetan, von den mehr als ...Vertragshändlern der .......-Vertriebsorganisation seien etwa ... (GA 4, 5) und von den 100 größten Händlern ... Mitglieder von ihm.

    Dies ist eine erhebliche Zahl von betroffenen Unternehmen im Sinne von § 33 Abs. 4 Nr. 1 a GWB, die ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. insofern zB BGH, GRUR 2021, 1328 Rn. 24 - Porsche-Tuning II).

    Einen sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch kann der Kläger gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB als eigenen geltend machen (vgl. auch BGH, GRUR 2021, 1328 Rn. 30 - Porsche-Tuning II).

    Anders als bei einer Fusionskontrolle, die sich typischerweise auf einen Endverbrauchermarkt bezieht, kommt es bei einer Marktabgrenzung im Vertikalverhältnis jedoch regelmäßig auf die Händlersicht an (vgl. auch BGH, GRUR 2021, 1328 Rn. 49 mwN - Porsche-Tuning II).

  • BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98

    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Dass sie nirgendwo als wesentlicher Vertragsbestandteil bezeichnet sind, ist unerheblich (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 06.10.1999 - VIII ZR 125/98, NJW 2000, 515, 520 f. [juris Rn. 67]).

    Auch in Bezug auf die Boni gilt der Maßstab, dass - wie oben bereits dargetan wurde - ein formularmäßiges einseitiges Recht zu Bestimmung dieser (im konkreten Fall) variablen Vergütungsbestandteile zu einer unbilligen Behinderung der Vertragshändler führt (vgl. insofern auch BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 58]), zum einseitigen Änderungsrecht von Rabatten; NJW 2000, 515, 520 f. [juris Rn. 69]).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Daneben ist anerkannt, dass ein einseitiges Leistungsänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur wirksam ist, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. zB BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 55]; MDR 1995, 260; Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 66 [juris Rn. 67] mwN - CITROEN).

    Dies steht der Annahme einer Unbilligkeit der einseitig getroffenen Vergütungsvorgaben (bzw. der AGB-rechtlichen Unangemessenheit der Klauseln) aber nicht entgegen, da ein solches Bestimmungsrecht eine wirksame Anwendungsvereinbarung voraussetzt (vgl. zB BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060, 1063 [juris Rn. 52 f.]; GRUR 2005, 62, 66 [juris Rn. 68] - CITROEN).

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    aa) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit besteht unter anderem bei Kraftfahrzeug-Vertragshändlern, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Lieferanten auf die Marke eines Herstellers ausgerichtet haben (vgl. zB BGH, GRUR 2011, 943 Rn. 26 - MAN; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 54 mwN - Porsche-Tuning).

    Selbst große Händler sind im Verhältnis zu ihr allenfalls ein "mittleres Unternehmen" (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, NZkart 2015, 535 Rn. 56 - Porsche Tuning).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Die Grenze ist aber ein Missbrauch von Marktmacht (vgl. zB BGH, NJW 2014, 2269 Rn. 29 f.; Urteil vom 28.06.2005 - KZR 26/04, NJW-RR 2006, 689 Rn. 24 - Qualitative Selektion).

    (1) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die in den streitgegenständlichen " Commercial Policies " vorgesehenen Boni bei maßgeblicher verständiger Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Rn. 27) keine freiwilligen Zusatzleistungen, deren Gewährung und Umfang sie frei hätte festsetzen können (vgl. zB BGH, MDR 1995, 260, 262), sondern variable Bestandteile der Händlervergütung (vgl. insofern zB auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019 - I-10 214/18, juris Rn. 10).

  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    cc) Räumlich ist auf den Markt im Inland abzustellen (vgl. zB auch BGH, Urteil vom 30.03.2011 - KZR 6/09, GRUR 2011, 943 Rn. 26 - MAN, zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge).

    aa) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit besteht unter anderem bei Kraftfahrzeug-Vertragshändlern, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Lieferanten auf die Marke eines Herstellers ausgerichtet haben (vgl. zB BGH, GRUR 2011, 943 Rn. 26 - MAN; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 54 mwN - Porsche-Tuning).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 3/08

    Gewährung eines geringeren als den vertraglich vereinbarten Rabattsatz und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Sie schränkt deren wesentlichstes, aus dem Händlervertrag folgendes Recht - ihre Verdienstmöglichkeit - derart ein, dass die Erreichung des von den Händlern erstrebten Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, vgl. zB BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 55]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - VI-U (Kart) 3/08, juris Rn. 54).
  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

  • BGH, 05.11.2015 - VII ZR 59/14

    Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit einer Vertragsbestimmung über die

  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
    Zum Klageantrag zu 6 verweist die Klägerin auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2021 (2-03 O 410/20) und führt hierzu aus, das dortige Landgericht habe vergleichbare Änderungsrechte des Herstellers im Verhältnis zum Vertragshändler für unwirksam gehalten.
  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 11 U 9/22

    Zulässigkeit einseitiger Festlegung von Margen und Boni

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 410/20) abgeändert.
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