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   LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 2-24 O 227/12   

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https://dejure.org/2013,48701
LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 2-24 O 227/12 (https://dejure.org/2013,48701)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2013 - 2-24 O 227/12 (https://dejure.org/2013,48701)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. März 2013 - 2-24 O 227/12 (https://dejure.org/2013,48701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Mutter-Kind-Reihe" im Flieger - Kundin storniert eine Reise, weil sie den gewünschten Sitzplatz für den Flug nicht bekommt: Stornogebühren?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04

    Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 24 O 227/12
    Nach der Rechtsprechung des BGH wird das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters nach getroffener Auswahlentscheidung in Abwicklung des Reisevertrages tätig (vgl. BGH Urt. vom 25.4.2006, Az. X ZR 198/04, R. 10, zit. nach juris).
  • BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 24 O 227/12
    Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Reisekatalog dem Vertragspartner übergeben werden muss (vgl. BGH Urt. v. 26.2.2009, Az. Xa ZR 141/07, R. 13, zit nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 12 U 39/07

    Reisevertragkündigung wegen erheblicher Mängel und Entschädigung wegen nutzlos

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 24 O 227/12
    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.12.2007, Az. 12 U 39/07) steht dieser rechtlichen Einordnung nicht entgegen.
  • OLG Frankfurt, 17.04.2014 - 16 U 75/13

    Zur Frage, ob eine gescheiterte Flugsitzplatzreservierung in der

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013, Az. 2 - 24 O 227/12, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013, Az. 2 - 24 O 227/12, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 147, 50 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24. Oktober 2011 zu zahlen.

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