Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 2-24 O 227/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Mutter-Kind-Reihe" im Flieger - Kundin storniert eine Reise, weil sie den gewünschten Sitzplatz für den Flug nicht bekommt: Stornogebühren?
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 2-24 O 227/12
- OLG Frankfurt, 17.04.2014 - 16 U 75/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04
Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 24 O 227/12
Nach der Rechtsprechung des BGH wird das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters nach getroffener Auswahlentscheidung in Abwicklung des Reisevertrages tätig (vgl. BGH Urt. vom 25.4.2006, Az. X ZR 198/04, R. 10, zit. nach juris). - BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 24 O 227/12
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Reisekatalog dem Vertragspartner übergeben werden muss (vgl. BGH Urt. v. 26.2.2009, Az. Xa ZR 141/07, R. 13, zit nach juris). - OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 12 U 39/07
Reisevertragkündigung wegen erheblicher Mängel und Entschädigung wegen nutzlos …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2013 - 24 O 227/12
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.12.2007, Az. 12 U 39/07) steht dieser rechtlichen Einordnung nicht entgegen.
- OLG Frankfurt, 17.04.2014 - 16 U 75/13
Zur Frage, ob eine gescheiterte Flugsitzplatzreservierung in der …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013, Az. 2 - 24 O 227/12, wird zurückgewiesen.unter Abänderung des Urteils der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2013, Az. 2 - 24 O 227/12, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 147, 50 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24. Oktober 2011 zu zahlen.