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   LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 3-05 O 34/13   

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LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 3-05 O 34/13 (https://dejure.org/2014,14332)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2014 - 3-05 O 34/13 (https://dejure.org/2014,14332)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 3-05 O 34/13 (https://dejure.org/2014,14332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei MCS Modulare Computer und Software Systeme Aktiengesellschaft: Keine Nachbesserung

  • blogspot.com (Kurzinformation und Tenor)

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: keine Erhöhung der Barabfindung

  • drik.de (Tenor)

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out beendet

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Die Prüfung einer derartigen Geschäftspolitik ist daher auch nicht Aufgabe eines Gerichts bei der Überprüfung der Abfindung in einem Spruchverfahren (einschränkende nun aber OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 30.08.2012 - 21 W 14/11 - BeckRS 2012, 20564).

    Ersatzweise können es auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.08.2012 - 21 W 14/11 - a.a.O.).

    Weiter sind Zeiträume, in denen abnormale Kursschwankungen durch Strukturbrüche stattgefunden haben, die u.a. durch einen Börsengang, Übernahmeangebot oder Squeeze out-Verfahren hervorgerufen wurden, für die Berechnung des Betafaktors zu eliminieren (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30.8.2012 a.a.O.; OLG Stuttgart Beschluss v. 18.12.2009, - 20 W 2/08 -).

    Er umfasst vornehmlich eine inflationsbedingte sowie daneben gegebenenfalls eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergibt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30.8.2012 - 21 W 14/11 - BeckRS 2012, 20564 mwN).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.3.2010 - 20 W 9/08 - AG 2007, 596, 597 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Ersatzweise können es auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.08.2012 - 21 W 14/11 - a.a.O.).

    Denn zum einen hängt der Abschlag vom Kapitalisierungszins davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom/T-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 - a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.).

    Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.) bzw. der Prognose.

    Ein Wachstumsabschlag von 0, 5 bedeutet also, dass der Anstieg der Ausgaben vollständig über höhere Einnahmen ausgeglichen werden kann und zusätzlich die Einnahmen um so viel mehr erhöht werden können, dass ein Mehrgewinn, nämlich in Höhe von 0, 5 % verbleibt (vgl. OLG Stuttgart v. 17.10.2011,20 W 7/11, Rn. 445; OLG Stuttgart v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, Rn. 149; OLG Stuttgart v. 5.6.2013 - 20 W 6/10, Rn. 231; OLG Stuttgart v. 3.4.2012 - 20 W 6/09, Rn. 193; OLG Stuttgart, v. 3.4.2012 - 20 W 7/09, Rn. 145).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben zwar nach § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (BVerfG, ZIP 2007, 1261; BGH, ZIP 2005, 2107 OLG Stuttgart Beschl. v. 8.7.2011 - 20 W 14/08 - BeckRS 2011, 18552 m.w.Nachw.).

    Entsprechend führen die zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein müssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 - AG 2011, 795).

    Denn die neueren Studien sind teilweise aufgrund des kurzen Erhebungszeitraumes wenig aussagekräftig (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana").

    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom/T-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 - a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.).

    Aufgrund dieser faktisch eingeschränkten Stellung des Minderheitsaktionärs, die auch das Bundesverfassungsgericht seinen Überlegungen regelmäßig zugrunde legt (BVerfGE 100, 289, 305; NJW 2007, 3268), bestehen zugleich an der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit geschäftspolitischer Entscheidungen im Rahmen der Unternehmensbewertung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108; "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -).

    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom/T-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 - a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.).

    Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung nämlich stets das Ergebnis einer eigenen Schätzung des Gerichts, die sich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschränken hat, sondern insgesamt die Angemessenheit der gewährten Zahlung zu untersuchen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 - a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Ein Grundsatz der Meistbegünstigung zugunsten der Anteilseigner, der verlangte, eine ihnen günstigere ursprüngliche Planung auch in einer solchen Situation zugrunde zu legen, besteht nicht (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - NZG 2013, 897 - Beschluss vom 24.07.2013 - 20 W 2/12 - BeckRS 2013, 13694; Kammerbeschluss vom 22.10.2013 - 3-05 O 111/11 -).

    Ein Wachstumsabschlag von 0, 5 bedeutet also, dass der Anstieg der Ausgaben vollständig über höhere Einnahmen ausgeglichen werden kann und zusätzlich die Einnahmen um so viel mehr erhöht werden können, dass ein Mehrgewinn, nämlich in Höhe von 0, 5 % verbleibt (vgl. OLG Stuttgart v. 17.10.2011,20 W 7/11, Rn. 445; OLG Stuttgart v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, Rn. 149; OLG Stuttgart v. 5.6.2013 - 20 W 6/10, Rn. 231; OLG Stuttgart v. 3.4.2012 - 20 W 6/09, Rn. 193; OLG Stuttgart, v. 3.4.2012 - 20 W 7/09, Rn. 145).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Spätere Entwicklungen sind daher nur zu berücksichtigen, soweit sie zum Stichtag im Kern bereits angelegt waren (OLG Stuttgart NZG 2007, 112; BayObLG NZG 2001, 1137, 1138, je m. w. Nachw.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.3.2010 - 20 W 9/08 - AG 2007, 596, 597 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben zwar nach § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (BVerfG, ZIP 2007, 1261; BGH, ZIP 2005, 2107 OLG Stuttgart Beschl. v. 8.7.2011 - 20 W 14/08 - BeckRS 2011, 18552 m.w.Nachw.).

    Aufgrund dieser faktisch eingeschränkten Stellung des Minderheitsaktionärs, die auch das Bundesverfassungsgericht seinen Überlegungen regelmäßig zugrunde legt (BVerfGE 100, 289, 305; NJW 2007, 3268), bestehen zugleich an der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit geschäftspolitischer Entscheidungen im Rahmen der Unternehmensbewertung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
    Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).

    Weiter sind Zeiträume, in denen abnormale Kursschwankungen durch Strukturbrüche stattgefunden haben, die u.a. durch einen Börsengang, Übernahmeangebot oder Squeeze out-Verfahren hervorgerufen wurden, für die Berechnung des Betafaktors zu eliminieren (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30.8.2012 a.a.O.; OLG Stuttgart Beschluss v. 18.12.2009, - 20 W 2/08 -).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 141/64
  • BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00

    Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 33/09

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2000 - 19 W 6/98

    Bewertung des Aktienmntausches

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

    Auch dieser Umstand spricht wesentlich gegen die Maßgeblichkeit des unternehmenseigenen Beta-Faktors, weil der Aktienkurs dann in erster Linie vom Übernahmeangebot geprägt ist und folglich nicht mehr hinreichend das eigene Risiko der Gesellschaft widerspiegelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, Az. 21 W 14/11, BeckRS 2012, 20564; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.5.2014, Az. 3-05 O 34/13, BeckRS 2014, 12643; LG München I, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 5 HK O 414/15).
  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Ausbuchungsbestätigung als Nachweis der Antragsberechtigung ausreicht, wenn im Einzelfall ein Aktienerwerb theoretisch noch nach Handelsregistereintragung, aber vor Auszahlung des Barabfindungsbetrages möglich war, ist streitig (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 31 Wx 250/11 -, Rn. 14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 20 W 244/05 -, Rn. 21, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3-05 O 34/13 -, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2005 - I-19 W 12/04 AktE -, Rn. 19, juris; Goslar/Wilsing, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, SpruchG § 3 Rn. 11; LG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 403 HKO 152/14 Beck-online).

    Ob bei sinkendem Basiszins auch die Marktrisikoprämie fallen muss, ist streitig (vgl. Großfeld, a.a.O. Rz. 862; LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3-05 O 34/13 -, Rn. 56 unter Hinweis auf Knoll/Wenger/Tartler ZSteu 2011, 47; Knoll, BewPraktiker März 2012, S. 11 einerseits und Zeidler/Tschöpel/Bertram, BewPraktiker März 2012, S. 2 andererseits).

    Weil das SpruchG selbst keine Regelung über die Beschwer enthält, gilt grundsätzlich § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigen muss (LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3-05 O 34/13, Rn. 79; zur Zusammenrechnung BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - II ZB 15/17, Rn. 24).

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

    Bei bestrittener Antragsberechtigung reicht die Vorlage von Ausbuchungsbestätigungen, Verkaufsabrechnungen oder bloßen Abrechnungen der Abfindung nicht zum Nachweis der Antragsberechtigung im Spruchverfahren aus, sofern sich aus ihnen nicht das Datum des Wertpapiererwerbs vor oder spätestens am Tag der Handelsregistereintragung ergibt (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2012 -- 31 VVx 250/11 Rn. 14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2005 -- 20 W 244/05 -- , Rn. 21, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2014 -- 3-05 0 34/13 --, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2005 --1-19 W 12/04 AktE Rn. 19, juris; GoslarNVilsing, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, SpruchG § 3 Rn. 11; LG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 403 HKO 152/14 Beckonline).

    Ob bei sinkendem Basiszins auch die Marktrisikoprämie fallen muss, ist ebenfalls streitig (vgl. Großfeld, a.a.O. Rz. 862; LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2014 -- 3-05 0 34/13 --, Rn. 56 unter Hinweis auf Knoll/Wenger/Tartler ZSteu 2011, 47; Knoll, BewPraktiker März 2012, S. 11 einerseits und Zeidler/Tschöpel/Bertram, BewPraktiker März 2012, S. 2 andererseits).

    Weil das SpruchG selbst keine Regelung über die Beschwer enthält, gilt grundsätzlich § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigen muss (LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2014 -- 3-05 0 34/13, Rn. 79; zur Zusammenrechnung BGH, Beschluss vom 18. September 2018 -- II ZB 15/17, Rn. 24).

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im

    Die angemessene Abfindung kann hier daher anders als in vielen sonst vor der Kammer durchgeführten Spruchverfahren (vgl. zuletzt Beschluss vom 27.5.2014 - 3-05 O 34/13 - BeckRS 2014, 12643) nicht anhand des Ertragswertes geschätzt werden, sondern muss auf andere Umstände zurückgreifen.
  • LG München I, 08.02.2017 - 5 HK 7347/15

    Festsetzung einer Barabfindung nach Verschmelzung

    Für die Zeit ab dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Aktienkurs der Gesellschaft nicht mehr in erheblichem Umfang von ihrem eigentlichen operativen Risiko geprägt wird, nachdem derartige Angebote regelmäßig zu einer Zementierung des Aktienkurses führen, der dann auch nicht mehr das operative Risiko der Gesellschaft reflektiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, Az. 21 W 14/11, BeckRS 2012, 20564; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.5.2014, Az. 3-05 O 34/13, BeckRS 2014, 12643; LG München I, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 5HK O 414/15).
  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HKO 20672/14

    Rente, Gesellschaft, Marke, Leistungen, Abfindung, Versorgung, Eintragung,

    Ab der Veröffentlichung eines Übernahmeangebots wird der Aktienkurs regelmäßig von diesem geprägt sein und spiegelt dann auch nicht mehr hinreichend das eigene operative Risiko der Gesellschaft wieder (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, Az. 21 W 14/11, BeckRS 2012, 20564; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.5.2014, Az. 3-05 O 34/13, BeckRS 2014, 12643).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

    a) Dass - vorbehaltlich einer Zulassung der Beschwerde nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG - im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG ein Beschwerdewert von 600 EUR überschritten sein muss, entspricht der Ansicht der Judikatur, soweit hierzu bereits Entscheidungen ergangen sind (s. OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 12 ff. [juris]; LG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.05.2014 - 3-05 O 34/13 - Tz. 77 ff. [juris]; vgl. auch - allerdings für den übernahmerechtlichen Squeeze-Out - OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 61 ff. [juris] und v. 28.01.2014 - WpÜG 3/13 - Tz. 49 ff. [juris]), und auch derjenigen des überwiegenden Teils der Literatur (s. ausführlich Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; ferner Volhard, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10 b; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Widmann/Mayer/Wälzholz, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 3.4; Jaspers, in: Bötticher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 1. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 13; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., Anh. § 305 § 12 SpruchG Rn. 2; a. A. aber Krenek, in: Mehrbrey, Handbuch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 98 Rn. 12 [S. 1226] sowie in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9 a).
  • LG München I, 29.08.2018 - 5 HK 16585/15

    Unternehmensbewertung

    Entscheidend gegen den Ansatz des originären Beta-Faktors der S. AG spricht nämlich, dass der Aktienkurs der Gesellschaft für die Zeit ab dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot nicht mehr in erheblichem Umfang von ihrem eigentlichen operativen Risiko geprägt wird, nachdem derartige Angebote regelmäßig zu einer Zementierung des Aktienkurses führen, der dann auch nicht mehr das operative Risiko der Gesellschaft reflektiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, Az. 21 W 14/11, BeckRS 2012, 20564; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.5.2014, Az. 3-05 O 34/13, BeckRS 2014, 12643; LG München I, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 5HK O 414/15; Beschluss vom 8.2.2017, Az. 5HK O 7347/15; Beschluss vom 30.6.2017, Az. 13182/15).
  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

    Soweit einige Antragsteller vortragen, die Annahme eines Wachstumsabschlags von 0, 5 bedeute bei einer erwarteten höheren Inflationsrate, dass die Gesellschaft und ihre finanziellen Überschüsse in der Zukunft real schrumpfen müssten, ist dies so nicht zutreffend (vgl. zum ganzen auch LG Frankfurt, 3-05 O 34/13 TZ 73 ff.).
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