Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 3-05 O 38/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18837
LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 3-05 O 38/18 (https://dejure.org/2019,18837)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.06.2019 - 3-05 O 38/18 (https://dejure.org/2019,18837)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 3-05 O 38/18 (https://dejure.org/2019,18837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,18837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung: Bemessung von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304 ; AktG § 305 ; SpruchG § 11
    Ermittlung von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Abstellen auf den Börsenkurs zur Ermittlung von Abfindung und Ausgleich bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Bemessung von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung von Barabfindung und Ausgleich

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG

Sonstiges (2)

  • blogspot.com (Terminmitteilung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG: Mündliche Verhandlung am 27. Juni 2019

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG geht in die Verlängerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1963
  • NZG 2019, 989
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (41)

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Diese Überlegungen sprechen nach Auffassung der Kammer dafür, dass umgekehrt auch die anlässlich einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme abzufindenden Minderheitsaktionäre die "Wertschätzung des Marktes" grundsätzlich akzeptieren, sich also in der Regel zum Börsenkurs abfinden lassen müssen (so bereits LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 107, juris).

    Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 87 ff., juris; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 145 ff., juris) hat ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im Einzelfall angemessen sei und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasse, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.

    Mit dem Wert, den der Aktionär im Falle einer börsennotierten Gesellschaft bei einer freien Deinvestitionsentscheidung durch Veräußerung seiner Aktien an dem ihm zur Verfügung stehenden Markt - der Börse - erzielen könnte, hat dieses theoretische Ergebnis allenfalls zufällig etwas zu tun (so schon LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 90, juris).

    Denn man kann zumindest davon ausgehen, dass erstens in die Wertpapierkurse zwar nicht alle vorhandenen, aber doch alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen potentiell Eingang finden, und dass zweitens von schlecht informierten oder irrational agierenden Marktteilnehmern aufgerufene, zu geringe Angebotspreise schnell von gut informierten, professionellen Anlegern ausgenutzt und zur eigenen Gewinnmaximierung genutzt werden mit der Folge, dass sich der Kurs nach kurzer Zeit dem Wert angleicht, den die bestinformierten Anleger der Aktie beimessen (zum Ganzen vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 , juris Rn. 63 ff.; wie hier LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 92, juris).

    Das kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass die Heranziehung von Börsenkursen zur Bewertung im Spruchverfahren legitim ist und ausreicht, wenn es keine Anhaltspunkte - jedenfalls nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre - für eine "ineffektive Bewertung" der dem Kapitalmarkt zugänglich gemachten Informationen gibt ( so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 93, juris).

    Eine "Kombinationsmethode" dahingehend, dem Aktionär mindestens den Börsenkurs als "Untergrenze" und zugleich einen etwaigen höheren Ertragswert zuzubilligen, ihm einen etwaigen im Vergleich zum Börsenkurs niedrigeren Ertragswert aber nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, läuft letztlich auf eine unbillige "Rosinentheorie" hinaus, die Chancen und Risiken ungleich verteilt und weder einfachgesetzlich legitimiert werden kann noch verfassungsrechtlich geboten ist (wie hier schon LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 96, juris).

    Der Markt, auf den sie sich bei der Investitionsentscheidung begeben haben, gewährt ihnen keine Sicherheit, dass ihre (Gewinn-) Erwartung zum Zeitpunkt einer "freien Deinvestitionsentscheidung" auch eintritt (wie hier LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 100, juris).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108; "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -).

    Der BGH (Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 17, 21 "DAT/Altana" aaO) hatte daraus zunächst abgeleitet, dem außenstehenden Aktionär müsse "grundsätzlich mindestens der Börsenwert als Barabfindung" gezahlt werden.

    Beabsichtigt ein anderes - herrschendes - Unternehmen, sich dieses Gesellschaftsunternehmen mit seiner Ertragskraft im Rahmen eines Unternehmensvertrages zunutze zu machen, muss es bei der Verwirklichung seiner Intentionen diese Wertschätzung des Marktes akzeptieren und daran die Abfindung der außenstehenden Aktionäre ausrichten, die sich zum Ausscheiden aus der sich in die Abhängigkeit begebenden Gesellschaft entschließen" (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 19).

    Der BGH hat bereits in der Entscheidung vom 12. März 2001 (II ZB 15/00 - Rn. 19 aaO) darauf abgestellt, dass für die Legitimation zur Heranziehung der Börsenkurse maßgeblich sei, ob und dass "die Börse auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen" zu einer zutreffenden Bewertung gelangt.

    Die noch in der BGH-Entscheidung vom 12. März 2001 wohl für erforderlich angesehene Ermittlung eines "Schätzwerts" (gemeint: Ertragswert - vgl. Stilz, ZGR 2001, 875 ff., 883), der Vergleich des Ertragswerts mit einem aussagekräftigen Börsenkurs und die Wahl des höheren der beiden Beträge zur Bestimmung der angemessenen Abfindung (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, juris Rn. 21) wird damit obsolet.

    Die ursprüngliche Auffassung, beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sei auf den Durchschnittskurs in den drei Monaten vor der Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft abzustellen (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -, "DAT/Altana", aaO), hat der BGH im Jahr 2010 aufgegeben.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana").

    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom/T-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 - ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - BeckRS 2011, 24586; Beschl v. Beschluss vom 20.08.2018 - 20 W 2/13 - BeckRS 2018, 26698 m.w.Nachw.).

    Das BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, Rn. 54, 56 - aaO) hat im Jahr 1999 zur Frage der Relevanz des Börsenkurses ausgeführt; dass auszugleichen ist, was dem Minderheitsaktionär an Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG verloren gehe.

    Dementsprechend ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht der im Spruchverfahren "gesuchte" Verkehrswert "regelmäßig mit dem Börsenkurs der Aktie identisch" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 56, 60, 63 aaO).

    14 Abs. 1 GG gebietet im vorliegenden Kontext, dass der Minderheitsaktionär als Abfindung nicht weniger erhält, als er "bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrags oder der Eingliederung erlangt hätte" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, BVerfGE 100, 289-313, Rn. 56).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108; "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -).

    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom/T-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 - ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - BeckRS 2011, 24586; Beschl v. Beschluss vom 20.08.2018 - 20 W 2/13 - BeckRS 2018, 26698 m.w.Nachw.).

    Jedoch führt die gerichtliche Überprüfung stets im Ergebnis zu einer eigenen Schätzung des Gerichts, die sich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschränken hat, sondern insgesamt die Angemessenheit der gewährten Zahlung zu untersuchen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 - ).

    Den Grundsatz der Meistbegünstigung gibt es für die ausgeschiedenen abfindungsberechtigten Minderheitsaktionäre nicht (vgl. BGH NZG 2016, 139; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 - mwN).

    Dies entsprach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. Beschluss vom 14.2.2010 - 5 W 52/09 -) sofern nicht besondere Gründe für eine Abweichung vorlagen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -BeckRS 2012, 02278-).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    In der Entscheidung vom 29. September 2015 (II ZB 23/14 Rn. 33) hat der BGH schließlich die "marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens" als grundsätzlich gleichberechtigte Methode neben der Ertragswertmethode und anderen Bewertungsmethoden aufgezählt und in einer weiteren Entscheidung vom 12.1.2016 - II ZB 25/14 - BeckRS 2016, 6216) dies vertieft.

    In der Entscheidung vom 12. Januar 2016 (II ZB 25/14 aaO) führt der BGH aus, dass der Anteilswert "aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln sei", wenn "im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden (kann), so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Geeignetheit des Börsenkurses (vgl. Beschluss v. 12.1.2016 - II ZB 25/14 - aaO, mwN) zur Abfindungsermittlung nicht in allen Fällen auch wenn kein längerer Zeitraum zwischen der Bekanntgabe und der beschlussfassenden Hauptversammlung liegt, eine Hochrechnung vorgenommen werden sollte.

    Dem liegt zugrunde, dass die Berücksichtigung des Börsenwerts auf der Annahme beruht, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH Beschl. v. 12.1.2016 - II ZB 25/14 - mwN), d.h. auch die für § 304 AktG maßgeblichen Ertragsaussichten sind in einem relevanten Börsenkurs beinhaltet.

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Den Grundsatz der Meistbegünstigung gibt es für die ausgeschiedenen abfindungsberechtigten Minderheitsaktionäre nicht (vgl. BGH NZG 2016, 139; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 - mwN).

    Die Kammer ist dabei in der Auswahl der Bewertungsmethode grundsätzlich frei, solange sie eine geeignete und aussagekräftige Methode wählt und methodenkonform anwendet, die gewährleistet, dass das gefundene Bewertungsergebnis zu einer angemessenen Abfindung führt, die nicht unter dem Verkehrswert der Aktie liegt (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Rn. 34).

    In der Entscheidung vom 29. September 2015 (II ZB 23/14 Rn. 33) hat der BGH schließlich die "marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens" als grundsätzlich gleichberechtigte Methode neben der Ertragswertmethode und anderen Bewertungsmethoden aufgezählt und in einer weiteren Entscheidung vom 12.1.2016 - II ZB 25/14 - BeckRS 2016, 6216) dies vertieft.

    In der Entscheidung vom 29. September 2015 (II ZB 23/14 Rn. 33 aaO) hat der BGH neben der Ertragswertmethode eine Wertbestimmung durch eine "marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens", durch das dem der Ertragswertmethode "ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren" und in besonderen Fällen die Bewertung des Liquidationswerts als denkbare Methoden aufgezählt.

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, hat sich neben dem OLG Stuttgart auch das OLG Frankfurt ausgesprochen, und zwar schon vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43 , juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24 , einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Der Börsenkurs reflektiert den größtmöglichen Konsens zwischen den Marktteilnehmern über den Wert der Aktie ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 , juris Rn. 54 ff., 56), weil gewöhnliche Marktteilnehmer regelmäßig die Börse als Ort des Handelns, als Handelsplatz (vgl. § 2 Abs. 5 BörsG) nutzen (und nicht den außerbörslichen Handel), wenn die Börse den Handel mit der betroffenen Aktie möglich macht, und weil der Börsenkurs den Ausgleich von Angebot und Nachfrage reflektiert.

    Existiert hingegen für Unternehmensanteile wie Aktien ein beobachtbarer Marktpreis, so wird das Bewertungsproblem "im Ansatz von den Füßen auf den Kopf" gestellt, wenn man statt der "denkbar einfachsten und zudem naheliegenden Bewertungsmöglichkeit" eine aufwendige (hypothetische) Ertragswertbetrachtung vornimmt und über diese indirekt einen hypothetisch fairen Wert der Aktie aus Sicht eines idealtypisch bestinformierten Aktionärs mit fiktivem Zugang zu sämtlichen bewertungsrelevanten Unternehmensdaten rechnerisch ermittelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 , aaO Rn. 58 ).

    Denn man kann zumindest davon ausgehen, dass erstens in die Wertpapierkurse zwar nicht alle vorhandenen, aber doch alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen potentiell Eingang finden, und dass zweitens von schlecht informierten oder irrational agierenden Marktteilnehmern aufgerufene, zu geringe Angebotspreise schnell von gut informierten, professionellen Anlegern ausgenutzt und zur eigenen Gewinnmaximierung genutzt werden mit der Folge, dass sich der Kurs nach kurzer Zeit dem Wert angleicht, den die bestinformierten Anleger der Aktie beimessen (zum Ganzen vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 , juris Rn. 63 ff.; wie hier LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 92, juris).

  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09

    "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Das BVerfG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 - "Deutsche Telekom / T-Online", juris Rn. 23, 24; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 -, juris Rn. 18) hat jedoch in zwei Entscheidungen von 2011 und 2012 dagegen noch einmal betont, dass es um den Betrag gehe, den die Minderheitsaktionäre "bei einer freien Deinvestitionsentscheidung" erhalten hätten, und klargestellt: Erstens sei die Anwendung der Ertragswertmethode verfassungsrechtlich nicht geboten.

    Drittens hätten die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch darauf, dass der anteilige Wert ihres Aktieneigentums nach allen erdenklichen Methoden ermittelt und die angemessene Abfindung nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" festgestellt weide (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 - "Deutsche Telekom / T-Online", juris Rn. 23, 24 aaO; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 -, juris Rn. 18a aaO).

    "Bloße, in dem aktuellen Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmen seine Tätigkeit entfaltet, liegen grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 -, Rn. 23 aaO; Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 -, Rn. 18, juris mwN.).

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 138).

    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, hat sich neben dem OLG Stuttgart auch das OLG Frankfurt ausgesprochen, und zwar schon vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43 , juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24 , einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Die gegenteilige Auffassung, die auch bei aussagekräftigem Börsenkurs stets (mindestens) eine Plausibilisierung durch eine Ertragswertbetrachtung fordert, ist spätestens durch die Entscheidung des BGH vom 29. September 2015 (aaO) als überholt anzusehen und läuft auf eine Bestimmung der Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip hinaus (durch Abfindung zum Ertragswert, wenn dieser im Einzelfall höher ist als der aussagekräftige Börsenkurs).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
    In der "Stollwerck"-Entscheidung von 2010 hat der BGH ausgeführt, dass die angemessene Abfindung im entschiedenen Fall nach dem höheren Börsenwert der Aktie zu bestimmen sei, da dieser über dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Schätzwert liege und keine Marktenge bestanden habe (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 10).

    Die verfassungsgerichtliche Vorgabe, zu gewähren sei das, was die Minderheitsaktionäre bei einer (fiktiven) "freien Deinvestitionsentscheidung" bekommen hätte, hat der BGH selbst gleichgesetzt mit dem Betrag, den sie "ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten" (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 - aaO).

    Nunmehr hat der BGH entschieden, dass es auf den nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" ankomme (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22; nochmals bekräftigt mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10 -) aber eine Hochrechnung des an sich zutreffend auf den Tag der Bekanntgabe ermittelten Börsenkurses auszunehmen ist, wenn ein "längerer Zeitraum" (vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 4.2.2019 - 3-05 O 68/17 -) zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der Absicht des "Squeeze-out" und der Beschlussfassung der Hauptversammlung liege, zum Schutz von Minderheitsaktionäre und um zu verhindern, dass diese von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden.

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

  • LG Frankfurt/Main, 04.07.2006 - 5 O 52/05

    Squeeze-out DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG

  • LG Frankfurt/Main, 11.03.2019 - 5 O 122/17

    Squeeze-out bei der Veritas AG: Spruchanträge zurückgewiesen

  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 26 W 25/12

    Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11

    Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 165 UmWG

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2015 - 5 O 64/11

    Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • LG Leipzig, 09.12.2016 - 1 HKO 2401/15

    Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten

  • BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00

    Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • OLG Frankfurt - 21 W 73/16 (anhängig)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei

  • LG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 5 O 138/18
  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

    Dem liegt das sogenannte Tax-CAPM zugrunde, das trotz Kritik im Einzelnen an seinen zum Teil restriktiven Voraussetzungen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf WM 2009, 2020, 2226; LG Frankfurt AG 2020, 143, 148) und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Kapitalisierungszinses herangezogen wird (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15).
  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Ob der Börsenwert nicht nur als Untergrenze, sondern ggf. für sich genommen für die Festsetzung der Barabfindung ausreichen kann, ohne dass es des Rückgriffs auf eine mittelbare Bestimmung anhand einer Unternehmensbewertung bedarf (in diese Richtung BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, DStR 2016, 974 ff.; so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2019 - 31 O 25/13 KfH, NZG 2019, 1300 und LG Frankfurt a.M. Beschluss vom 27.06.2019 - 3-05 O 38/18, AG 2020, 143 ff. - jeweils nicht rechtskräftig), muss jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht entschieden werden.
  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

    Der ständigen Rechtsprechung des Senats zufolge begegnet der Mittelwert von 5, 5 % nach Steuern keinen Bedenken (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 76 ; vgl. auch LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 3-05 O 38/18, juris).
  • LG Düsseldorf, 27.05.2020 - 33 O 79/16
    Jede gerichtliche Überprüfung ist im Ergebnis eine eigene Schätzung des Gerichts, die sich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschränken sondern insgesamt die Angemessenheit der gewährten Zahlung zu untersuchen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 -, Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 3-05 O 38/18 -, juris).

    In Ansehung dieser auch durch die Wirtschaftswissenschaften nicht befriedigend gelösten Tatsachengrundlage und der daraus resultierenden Rechtslage ist auch die Kammer der Auffassung, den Verkehrswert der Aktie auf der Grundlage des Börsenkurses zu ermitteln (vgl. dazu bereits LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG; Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 3-05 O 38/18 -, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 5 O 138/18
    Wegen der Angemessenheit der in diesem Vertrag vereinbarten Abfindung sowie des Weiteren vereinbarten Ausgleichs gemäß § 304 AktG ist derzeit ein Spruchverfahren vor der erkennenden Kammer zum Az. 3-05 O 38/18 anhängig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht