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   LG Frankfurt/Main, 27.07.2016 - 2-21 O 240/15, 2/21 O 240/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22357
LG Frankfurt/Main, 27.07.2016 - 2-21 O 240/15, 2/21 O 240/15 (https://dejure.org/2016,22357)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2016 - 2-21 O 240/15, 2/21 O 240/15 (https://dejure.org/2016,22357)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 2-21 O 240/15, 2/21 O 240/15 (https://dejure.org/2016,22357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 129 HGB, § 171 HGB, § 271 BGB
    Eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll nur die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen ist unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll nur die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen ist unwirksam

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Gläubigers gegen Kommanditisten bei Zusicherung der nicht ernsthaften Geltendmachung der Forderung gegenüber Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1584
  • NZG 2016, 1066
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2016 - 21 O 240/15
    Das liefe auf eine rechtsgeschäftlich zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft vereinbarte Verschärfung der gesetzlichen Haftung des Gesellschafters hinaus, die vom Haftungszweck der §§ 128 ff. HGB nicht gedeckt wird und die der Gesellschafter nicht hinzunehmen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65 -, BGHZ 47, 376-381, Rn. 12).
  • LG Detmold, 18.04.2018 - 9 O 246/16

    Kommanditistenhaftung

    An dieser Beurteilung hält das Gericht auch nach Berücksichtigung der abweichenden Auffassungen des Landgerichts Traunstein ( Urt. v. 17.05.2017, Az. 6 O 3616/15, unveröffentlicht [Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2017], Ziff. I.3.) und des Landgerichts Frankfurt a.M. ( Urt. v. 27.07.2016, Az. 21 O 240/15, juris Rn. 39ff. = NZG 2016, 1066) fest.

    Ein solches Vorgehen widerspricht einem Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme der Gesellschaft ( so wohl LG Frankfurt a.M, Urt. v. 27.07.2016, Az. 21 O 240/15, juris Rn. 44 m.w.N. = NZG 2016, 1066) nicht.

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