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   LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 2-12 O 374/15   

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LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 2-12 O 374/15 (https://dejure.org/2017,63102)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.04.2017 - 2-12 O 374/15 (https://dejure.org/2017,63102)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. April 2017 - 2-12 O 374/15 (https://dejure.org/2017,63102)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Zwar ist es richtig, dass das Umwandlungssteuerrecht nicht stets der zivilrechtlichen Wertung folgt und entsprechend in einigen Fällen der formwechselnden Umwandlung entgegen der im Zivilrecht angenommenen Rechtsträgeridentität einen tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel annimmt (BFHE 211, 472; BFHE 217, 162; BFH, Urteil vom 25.11.2014, Az. I R 78/12, juris).

    Jedoch sieht die Rechtsprechung hierin keine komplette Abkehr von der handelsrechtlichen Unterscheidung zwischen einer Umwandlung, mit welcher der Übergang des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger verbunden ist (etwa bei einer Verschmelzung, Abspaltung oder Aufspaltung) und einer Umwandlung, welche sich im Wege eines Formwechsels unter Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Identität des Rechtsträgers vollzieht (BFHE 217, 162).

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung führt die Fiktion des Formwechsels als tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stets auf eine der beiden Normen zurück: so bezieht sich die Entscheidung BFHE 211, 472 [BFH 19.10.2005 - I R 38/04] auf § 25 UmwStG, die Entscheidung BFHE 217, 162 [BFH 26.06.2007 - IV R 58/06] sowie die erste nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangene Entscheidung BFH vom 25.11.2014, Az. I R 78/12 auf § 14 UmwStG 1995, die insoweit inhaltsgleiche Vorgängernorm zu § 9 UmwStG.

    Es wird lediglich auf BFH BStBl II 2008, 73 [BFH 26.06.2007 - IV R 58/06] verwiesen, wonach der BFH von einem tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel im Zusammenhang mit § 25 ausgeht.

  • BFH, 05.05.1998 - I B 24/98

    Stundung bei einbringungsgeborenen Anteilen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Der ... habe bereits in einem grundlegenden Beschluss vom 05.05.1998, (BFHE 185, 497 = BStBl. II, 2000, 430) festgestellt, dass bei einer formwechselnden Umwandlung keiner der Tatbestände erfüllt sei, die die Beendigung der gesetzlichen Stundung nach sich ziehen.

    Hierfür spricht insbesondere die Entscheidung des BFH vom 05.05.1998, Az. I B 24/98 (BFHE 185, 497), die einen Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft im Anwendungsbereich von § 21 UmwStG 1995 (der nicht inhaltsgleichen Vorgängernorm zu § 22 UmwStG) und damit außerhalb der Verweisung des damaligen § 14 UmwStG 1995 gerade nicht mit einer Veräußerung gleichstellt.

    In den in Rn. 50 angefügten Beispielsfällen wird der Formwechsel einer GmbH in eine KG indes unter Berufung auf BFHE 185, 497 [BFH 05.05.1998 - I B 24/98] nicht als Veräußerung qualifiziert.

  • BFH, 25.11.2014 - I R 78/12

    Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Zwar ist es richtig, dass das Umwandlungssteuerrecht nicht stets der zivilrechtlichen Wertung folgt und entsprechend in einigen Fällen der formwechselnden Umwandlung entgegen der im Zivilrecht angenommenen Rechtsträgeridentität einen tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel annimmt (BFHE 211, 472; BFHE 217, 162; BFH, Urteil vom 25.11.2014, Az. I R 78/12, juris).

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung führt die Fiktion des Formwechsels als tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stets auf eine der beiden Normen zurück: so bezieht sich die Entscheidung BFHE 211, 472 [BFH 19.10.2005 - I R 38/04] auf § 25 UmwStG, die Entscheidung BFHE 217, 162 [BFH 26.06.2007 - IV R 58/06] sowie die erste nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangene Entscheidung BFH vom 25.11.2014, Az. I R 78/12 auf § 14 UmwStG 1995, die insoweit inhaltsgleiche Vorgängernorm zu § 9 UmwStG.

  • BFH, 19.10.2005 - I R 38/04

    Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Zwar ist es richtig, dass das Umwandlungssteuerrecht nicht stets der zivilrechtlichen Wertung folgt und entsprechend in einigen Fällen der formwechselnden Umwandlung entgegen der im Zivilrecht angenommenen Rechtsträgeridentität einen tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel annimmt (BFHE 211, 472; BFHE 217, 162; BFH, Urteil vom 25.11.2014, Az. I R 78/12, juris).

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung führt die Fiktion des Formwechsels als tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stets auf eine der beiden Normen zurück: so bezieht sich die Entscheidung BFHE 211, 472 [BFH 19.10.2005 - I R 38/04] auf § 25 UmwStG, die Entscheidung BFHE 217, 162 [BFH 26.06.2007 - IV R 58/06] sowie die erste nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangene Entscheidung BFH vom 25.11.2014, Az. I R 78/12 auf § 14 UmwStG 1995, die insoweit inhaltsgleiche Vorgängernorm zu § 9 UmwStG.

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Entscheidet sich der Rechtsanwalt bei einer Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt und die bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung war, für einen von mehreren Lösungswegen, so handelt er nicht schuldhaft (BGH WM 2016, 2091 [BGH 17.03.2016 - IX ZR 142/14] ).
  • BGH, 18.02.2016 - IX ZR 191/13

    Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei Pflicht zur Beachtung der Interessen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Im Verhältnis von Frau ... zur ... wird dies vor allem dadurch deutlich, dass eine Großzahl der steuerlichen Risiken einer Umwandlung nicht (nur) eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft, sondern (auch) des Gesellschafters mit sich bringt (vgl. BGH WM 2000, 199 [BGH 02.12.1999 - IX ZR 415/98] ; BGH BB 2016, 916 [BGH 18.02.2016 - IX ZR 191/13] ).
  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92

    Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Für die Beurteilung einer steuerrechtlichen anwaltlichen Beratung kommt es grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beratung an (BGH NJW 1993, 2799 [BGH 03.06.1993 - IX ZR 173/92] ).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZR 214/07

    Werhahn/HHP: Keine Falschberatung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Der um Rat ersuchte steuerliche Berater hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, um Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind (BGH NJW 2009, 2949 [BGH 19.03.2009 - IX ZR 214/07] ).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Grundsätzlich sind Rechtsanwälte zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet, wobei sich der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten nach dem erteilten Mandat und den konkreten Umständen des Falles richtet (BGHZ 171, 261).
  • BGH, 02.12.1999 - IX ZR 415/98

    Auftrag an einen Rechtsanwalt, eine Kapitalerhöhung einer GmbH vorzubereiten, als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 12 O 374/15
    Im Verhältnis von Frau ... zur ... wird dies vor allem dadurch deutlich, dass eine Großzahl der steuerlichen Risiken einer Umwandlung nicht (nur) eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft, sondern (auch) des Gesellschafters mit sich bringt (vgl. BGH WM 2000, 199 [BGH 02.12.1999 - IX ZR 415/98] ; BGH BB 2016, 916 [BGH 18.02.2016 - IX ZR 191/13] ).
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