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   LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 2-14 O 62/18   

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LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 2-14 O 62/18 (https://dejure.org/2020,77915)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.05.2020 - 2-14 O 62/18 (https://dejure.org/2020,77915)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 2-14 O 62/18 (https://dejure.org/2020,77915)
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  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 14 O 62/18
    Im Fall des Gebrauchsgüterkaufs muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein vertragswidriger Zustand gezeigt hat, der - unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung begründen würde (OLG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 19 U 83/18, Urteil vom 08.02.2019, S. 5).

    Maßgeblich für diese differenzierte Betrachtung sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 a.F., § 477 n.F. BGB und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten und Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres die in der Begründung der Norm aufgezeigten Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2019, 19 U 83/18, S. 6 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, RZ 27 ).

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 14 O 62/18
    Er hat darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (BGH NJW 2017, 1093, 1099).

    Der Verkäufer kann sich darauf berufen und nachweisen, dass die Beweislastumkehr des § 476 a. F. BGB § 477 n. F. BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (BGH, NJW 2017, 1093, 1099).

  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 14 O 62/18
    Da ein Pferd ein Lebewesen ist und der Käufer kein "Idealtier" erwarten kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 30.10.2019, VIII ZR 69/18, RZ 26, zitiert nach juris unter Hinweis auf BGH Urteil vom 07.02.2007, NJW 2017, 1351, 1353 unter RZ 19), ist die Tatsache, dass Käufer und Pferd nicht harmonieren, nicht dem Risikobereich des Verkäufers zuzuordnen.
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 14 O 62/18
    Maßgeblich für diese differenzierte Betrachtung sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 a.F., § 477 n.F. BGB und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten und Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres die in der Begründung der Norm aufgezeigten Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2019, 19 U 83/18, S. 6 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, RZ 27 ).
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