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   LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 2-24 S 15/20   

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LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 2-24 S 15/20 (https://dejure.org/2020,14563)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.05.2020 - 2-24 S 15/20 (https://dejure.org/2020,14563)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 2-24 S 15/20 (https://dejure.org/2020,14563)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 15/20
    Zumindest solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, können auch für einen Folgeflug als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil 12.6.2014, Az. X ZR 121/13, RRa 14, 293).

    Eine Umsteigezeit von einer Stunde reicht im Allgemeinen aus (vgl. BGH, Urteil 12.6.14, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303).

    Dagegen muss eine vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahme für den lediglich eventuellen Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes nicht ergriffen werden (BGH, Urteil 12.6.14, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303).

    Einen zusätzlichen Zeitpuffer von mehr als 1, 5 Stunden erachtet die Kammer als nicht mehr als in wirtschaftlicher Hinsicht tragbar i.S.d. BGH (Urteil 12.6.14, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 15/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in den Flugplan zwar eine "gewisse Zeitreserve" eingeplant werden, wobei die Dauer von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und nicht unzumutbar lange sein darf (vgl. EuGH, Urteil 12.5.2011, Az. C-294/10, NJW 11, 2865).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der im Rahmen der Flugplanung zu ergreifenden Maßnahmen sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die vorhersehbar und berechenbar sind (vgl. EuGH, Urteil 12.5.2011, Az. C-294/10, NJW 11, 2865).

  • BGH, 13.11.2013 - X ZR 115/12

    Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 15/20
    Das Luftfahrtunternehmen hat den behördlichen Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können (vgl. BGH, Urteil 13.11.2013, Az. X ZR 115/12, NJW 2014, 859).

    Daraus und aus der Tatsache, dass die verzögerte Erteilung einer Start- bzw. Landeerlaubnis "regelmäßig" bzw. "grundsätzlich" einen außergewöhnlichen Umstand begründet (vgl. BGH, Urteil 13.11.13, Az. X ZR 115/12, Rn. 12, 14), folgert die Kammer, dass es Sache des Fluggastes ist, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass es dem in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen frühzeitig bekannt gewesen sein muss, dass die konkrete Möglichkeit für den Eintritt des jeweils streitgegenständlichen außergewöhnlichen Umstands bestand.

  • AG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 31 C 845/19
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 15/20
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2019 (Az. 31 C 845/19 (23)) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2019, Aktenzeichen 31 C 845/19, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 8.1.2020, verurteilt, an die Kläger jeweils 600, 00 ? nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • LG Hamburg, 21.12.2021 - 309 S 52/21
    Das Luftfahrtunternehmen hat den behördlichen Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12; LG Frankfurt, Urt. v. 28.05.2020, Az.: 2-24 S 15/20, 2/24 S 15/20; alle zitiert nach juris).
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