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   LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 2-21 O 182/17   

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https://dejure.org/2021,10881
LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 2-21 O 182/17 (https://dejure.org/2021,10881)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2-21 O 182/17 (https://dejure.org/2021,10881)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2-21 O 182/17 (https://dejure.org/2021,10881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Neckermann-Insolvenz: Geschäftsführer und Aufsichtsräte haften nicht für Zahlungen vor Insolvenzantragstellung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Geschäftsführer und Aufsichtsräte haften nicht für Zahlungen vor Insolvenzantragstellung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Neckermann Geschäftsführer und Aufsichtsräte haften nicht für Zahlungen vor Insolvenzantragstellung - Klage eines Insolvenzverwalters erfolglos

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage des Insolvenzverwalters des Neckermann-Konzerns

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schadensersatzprozess um Neckermann-Pleite: Dämpfer für den Insolvenzverwalter

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.04.2019)

    Neckermann-Pleite: Richter sieht kaum Raum für Schadensersatz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.05.2014 - II ZR 217/13

    Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch Erhebung einer Teilklage: Hemmung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Die Rechtsprechung des BGH, wonach im Klageverfahren eine Individualisierung im Sinne einer Aufschlüsselung der Einzelbeträge, aus denen sich eine Teilklage zusammensetzt, bis zum Urteil möglich ist und die Verjährungshemmung "zurückwirkt" auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. BGH WM 2014, 1544 ff.), steht dem nach Ansicht der Kammer nicht entgegen, da dies eine von dem hiesigen Fall gänzlich verschiedene Konstellation betrifft.

    Deswegen stellt der BGH im Falle solcher überschießenden Teilklagen zur Begründung der Rückwirkung der Hemmung der Verjährung bei der nachträglichen Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, gerade darauf ab, dass es dem Beklagten nach dem Inhalt der Klage möglich sei, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, da die geltend gemachten Ansprüche in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein müssten, und der Beklagte dann selbst beurteilen könne, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen bzw. die fehlende Aufschlüsselung rügen wolle (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2014 - II ZR 217/13 -, Rn. 18, juris = BGH WM 2014, 1544 ff).

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Hingegen haben die Beklagten zu 5) - 16) darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, oder sie kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021, AktG § 93 Rn. 53; BGH Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 = DStR 2003, 124, beck-online).

    Den Kläger trifft die die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 = DStR 2003, 124, beck-online.) Der im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens gemäß §§ 116, 93 AktG zu ersetzende Schaden bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB (vgl. MüKoAktG/Habersack, 5. Aufl. 2019, AktG § 116 Rn. 73), so dass weiter nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts gilt, dass die Pflichtverletzung adäquat kausal zu einem Schaden geführt haben muss.

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Zudem scheitern weitere denkbare Anspruchsgrundlagen jedenfalls daran, dass der Gesellschaft durch die Zahlungen jedenfalls kein Schaden entstanden ist, da verbotswidrige Zahlungen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft dienen und bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden i.S. der §§ 249 ff. BGB führen (vgl. BGHZ 187, 60 ff).

    Diesen Drittschaden stellt das Gesetz - geleitet von dem Ziel, die Gesamtheit der Gläubiger der Aktiengesellschaft durch Wahrung von Neutralität bei der Bewirkung von Zahlungen in der Krise vor Schäden in Gestalt einer Verminderung ihrer Quote durch masseschmälernde Leistungen zu schützen - in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG einem Schaden der Gesellschaft gleich (vgl. BGHZ 187, 60 ff), welcher gemäß §§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 5, 1 MitBestG auf die Gesellschaft Anwendung findet.

  • BGH, 08.05.2018 - II ZR 314/16

    Unterschreitung des im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebenen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Bei den in der Klageschrift vom 20. April 2017 dem Gesamtforderungsbetrag in Höhe von EUR 19.809.775,38 nach Ansicht des Klägers zu Grunde liegenden verbotswidrigen Zahlungen handelt es sich nicht lediglich um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. BGH WM 2018, 2052 ff), vielmehr verhält es sich so, dass jede einzelne verbotswidrige Zahlung i.S.d. § 64 GmbHG einen eigenen Anspruch begründet und daher gesondert zu betrachten ist (vgl. BGH NJW 2009, 2598; BGH NJW 2009, 68).

    So werden in der Klageschrift auf den Seiten 41-43 lediglich stichwortartig elf Kategorien benannt, denen eine Gesamtsumme zugewiesen wird, ohne die Zusammensetzung der jeweiligen Gesamtbeträge nach den zugrundeliegenden Einzelforderungen - etwa nach Zahlungsempfänger, konkretem Zahlbetrag, Datum der Zahlung, Zahlung von welchem Konto - darzutun (vgl. BGH WM 2018, 2052 (2053).

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Danach muss insgesamt mehr für als gegen ein Fortbestehen des Unternehmens sprechen (vgl. Laroche in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 19 Überschuldung, Rn. 11; NZI 2016, 665, beck-online; BGH v. 13.7.1992 - BGH Aktenzeichen IIZR26991 II ZR 269/91, Dornier , BGHZ 119, BGHZ 119 Seite 201 ff. = DStR 1992, DSTR Jahr 1992 Seite 1519).

    Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens ist somit unter dem Aspekt der Realisierbarkeit des Unternehmenskonzepts und der damit verknüpften integrierten Planung zu interpretieren (s auch BGH 13.7.1992 - II ZR 269/91 Z 119, 201, 214f = NJW 1992, 2891 = WM 1992, 1650; Uhlenbruck in K. Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rn 5.127f).

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH verletzt ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht (vgl. BGH NJW 2007, 2118, beck-online).
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Gemäß §§ 64 Satz 4, 43 Abs. 4 GmbH verjähren Haftungsansprüche wegen Zahlungen nach Überschuldung taggenau nach Ablauf von fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist jeweils mit der pflichtwidrigen Zahlung bzw. der sonstigen Leistung beginnt, da der Erstattungsanspruch bereits dann entsteht (vgl. BGH NJW 2009, 1598 (1560).
  • BGH, 29.09.2016 - III ZR 73/16

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs kann ein Güteantrag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeiführen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH BeckRS 2016, 18203).
  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Individualisierung des Streitgegenstandes auch durch konkrete Bezugnahme auf eine aus sich heraus verständliche Anlage übersichtlichen Umfangs geschehen kann (vgl. BGH NJW-RR 04, 639, 640), soweit diese dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt wird oder bereits vorliegt (vgl. BGH NJW 16, 2747, 2748).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 295/00

    Individualisierung der Klagegründe durch Bezugnahme auf eine Anlage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.04.2021 - 21 O 182/17
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Individualisierung des Streitgegenstandes auch durch konkrete Bezugnahme auf eine aus sich heraus verständliche Anlage übersichtlichen Umfangs geschehen kann (vgl. BGH NJW-RR 04, 639, 640), soweit diese dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt wird oder bereits vorliegt (vgl. BGH NJW 16, 2747, 2748).
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 391/13

    Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen

  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

  • BGH, 22.06.2009 - II ZR 143/08

    Pflichtgemäße Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst

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