Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 30.04.2018 - 2-13 S 42/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 S. 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Streitwertbegrenzung bei Zahlungsklagen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwert: Bei Zahlungsklagen gilt Forderungsbetrag!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Streitwert: Bei Zahlungsklage gilt stets nur der Forderungsbetrag! (IMR 2019, 41)
Verfahrensgang
- AG Bad Schwalbach, 21.02.2017 - 3 C 112/15
- LG Frankfurt/Main, 30.04.2018 - 2-13 S 42/17