Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 30.08.2017 - 2-13 S 207/14   

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https://dejure.org/2017,32410
LG Frankfurt/Main, 30.08.2017 - 2-13 S 207/14 (https://dejure.org/2017,32410)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2017 - 2-13 S 207/14 (https://dejure.org/2017,32410)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. August 2017 - 2-13 S 207/14 (https://dejure.org/2017,32410)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Sieht die Teilungserklärung keine Nutzungseinschränkungen vor, kann im Teileigentum auch ein Boardinghaus betrieben werden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 14, 15 WEG; § 1004 BGB
    Vermietung an häufig wechselnde Personen auch im gewerblichen Teileigentum zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Boardinghaus in Teileigentum?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Boardinghaus in der Wohnanlage

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Boardinghaus im Teileigentum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässiges Betreiben eines Boardinghauses im Hinterhaus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Boardinghaus im Hinterhaus als unzulässige Wohnungsnutzung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Boardinghaus im Teileigentum? (IMR 2017, 447)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1353
  • NZM 2018, 95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Saarbrücken, 24.05.2012 - 8 U 183/11

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs über die sog.

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.08.2017 - 13 S 207/14
    Dementsprechend wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur auch eine Nutzung als Boardinghaus im Wohnungseigentum als zulässig angesehen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 183/11 -, Rn. 13, juris, AG München ZMR 2015, 888; 2016, 321; Spielbauer/Then, WEG, § 13 Rn. 6).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.08.2017 - 13 S 207/14
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Begriff der Wohnung im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG weit auszulegen und erfasst insbesondere auch die Vermietung an wöchentlich wechselnde Feriengäste (BGH NJW 2010, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] ), hiermit dürfte die hier vorgenommene Nutzung vergleichbar sein.
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18

    1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine

    Insoweit legen die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen im Falle des Wohnens in einer Teileigentumseinheit einen eher großzügigen Maßstab an, anders als dies in der umgekehrten Konstellation der Fall ist (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 Wx 233/02 = NJOZ 2003, 408; ähnlich Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass durch die Teilungserklärung keine Beschränkung der gewerblichen Nutzung bestimmt wurde und daher insofern der Vergleichsmaßstab mit Blick auf das volle Spektrum gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten gesehen werden muss (Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405).

    Auch vergleichbare Konstellationen - die Nutzung als sog. "Boardinghaus" (Kammer, Urt. v. 30.8.2017 - 2-13 S 207/14 = ZWE 2017, 405) oder als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 193/16 = NJW 2018, 41) - wären dann als Vergleichsmaßstab hinsichtlich der Störungsqualität heranzuziehen.

  • LG Berlin, 26.02.2019 - 55 S 10/18

    Wohnungseigentum: Nutzung einer Gewerbeeinheit zu Wohnzwecken

    Setzt man die derzeitige Wohnnutzung in Bezug zu der nach der Teilungserklärung jedenfalls zulässigen gewerblichen Nutzung der Räume als Gaststätte, als Pension, hotelähnlicher Betrieb oder als Boardinghaus (zur Zulässigkeit in Teileigentumseinheiten siehe LG Frankfurt a.M. ZWE 2017, 405, 406), so kann sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht als störender angesehen werden.
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